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Kapitaladäquanzverordnung

Kapitaladäquanzverordnung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

  • TEIL 3: EIGENMITTELANFORDERUNGEN
    • TITEL III: EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO
      • KAPITEL 2: Basisindikatoransatz

Art. 316 Maßgeblicher Indikator

(1) Für Institute, die die Rechnungslegungsvorschriften der Richtlinie 86/635/EWG unter Zugrundelegung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung von Instituten nach Artikel 27 jener Richtlinie anwenden, ist der maßgebliche Indikator die Summe der in Tabelle 1 genannten Posten. ²Die Institute berücksichtigen in der Summe jeden Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen.