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Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

  • TITEL IV: ABWICKLUNG
    • KAPITEL IV: Abwicklungsinstrumente
      • Abschnitt 5: Bail-in-Instrument
        • Unterabschnitt 2: Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Art. 45 Anwendung der Mindestanforderung

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten. ²Die Mindestanforderung wird berechnet als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes umfassen die gesamten Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Derivaten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

(2) 

Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bewertungskriterien nach Absatz 6 Buchstaben a bis f weiter ausgeführt werden, auf deren Grundlage für jedes Institut eine Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten festgelegt werden muss, darunter nachrangige Schuldtitel und vorrangige unbesicherte Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten, die Bail-in-Befugnissen unterliegen und solche, die als Eigenmittel einzustufen sind.

Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Abwicklungsbehörden Hypothekenkreditinstitute, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegen nehmen dürfen, von der Verpflichtung ausnehmen, jederzeit die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, und zwar insofern als

a)
diese Institute durch nationale Insolvenzverfahren oder andere Arten von Verfahren, die im Einklang mit den Artikeln 38, 40 oder 42 durchgeführt und speziell für diese Institute vorgesehen sind, liquidiert werden und
b)
mit den genannten nationalen Insolvenzverfahren oder anderen Arten von Verfahren sichergestellt wird, dass die Gläubiger dieser Institute, soweit relevant einschließlich der Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen, Verluste in einer Weise tragen, die den Abwicklungszielen entspricht.

(4) 

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt.
b)
Die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst, noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert.
c)
Der Erwerb der Instrumente wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert.
d)
Die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr.
e)
Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat.
f)
Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die im Einklang mit Artikel 108 eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.

Für die Zwecke des Buchstabens d gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche Rückzahlung verlangt werden kann.

(5) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, können die Abwicklungsbehörden von dem Institut den Nachweis verlangen, dass jede Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. ²Ist die Abwicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass eine Entscheidung nach dem Recht des betreffenden Drittlands wirksam wäre, wird die Verbindlichkeit nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungspflichtige Verbindlichkeiten angerechnet.

(6) Die nach Absatz 1 für jedes Institut geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde zumindest auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:

a)
Erforderlichkeit, sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;
b)
Erforderlichkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit in dem Fall, in dem auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen wird, Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu erhalten;
c)
Erforderlichkeit, sicherzustellen, dass dann, wenn im Abwicklungsplan bereits vorgesehen ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 44 Absatz 3 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das Institut über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist;
d)
Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts;
e)
Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem im Einklang mit Artikel 109 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;
f)
Umfang, in dem der Ausfall des Instituts — unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem -negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer Institute hätte.

(7) 

Jedes einzelne Institut hat der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestanforderung zu genügen.

Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung einer zuständigen Behörde beschließen, die in diesem Artikel vorgesehene Mindestanforderung auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden.

(8) 

Über Absatz 7 hinaus müssen Unionsmutterunternehmen der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestanforderung auf konsolidierter Basis genügen.

Die Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene für Unionsmutterunternehmen wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde im Einklang mit Absatz 9 zumindest auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 6 und abhängig davon festgelegt, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten gemäß dem Abwicklungsplan getrennt abgewickelt werden.

(9) 

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf den Umfang der auf konsolidierter Ebene anzuwendenden Mindestanforderung zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung ist vollständig zu begründen und dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorzulegen.

³Kommt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung zustande, trifft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Entscheidung über die konsolidierte Mindestanforderung, nachdem sie die von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommene Bewertung der Tochterunternehmen gebührend berücksichtigt hat. Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden nach Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, findet die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Anwendung.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde getroffene Entscheidung sind für die Abwicklungsbehörden in den betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(10) 

Die Abwicklungsbehörden legen die anzuwendenden Mindestanforderungen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe einzeln fest. Diese Mindestanforderungen werden auf eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)
die in Absatz 6 aufgeführten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Tochterunternehmens einschließlich seiner Eigenmittel und
b)
die für die Gruppe gemäß Absatz 9festgelegte konsolidierte Anforderung.

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung ist vollständig zu begründen und den Tochterunternehmen und dem Unionsmutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde der Tochterunternehmen bzw. der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorzulegen.

Ergeht nicht innerhalb von vier Monaten eine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden, wird die Entscheidung von den jeweiligen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffen, wobei die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend zu berücksichtigen sind.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen anschließend ihre Entscheidungen im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn das von der für der Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert weniger als ein Prozent von dem nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwert auf konsolidierter Ebene abweicht.

Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.

Die gemeinsamen Entscheidungen und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen sind für die betroffenen Abwicklungsbehörden verbindlich.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(11) Die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde kann vollständig von der Anwendung der individuellen Mindestanforderung auf ein Unionsmutterinstitut absehen, wenn

a)
das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis die Mindestanforderung nach Absatz 8 erfüllt und
b)
die zuständige Behörde des Unionsmutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.

(12) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens kann dieses vollständig von der Anwendung des Absatzes 7 ausnehmen, wenn

a)
sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen durch denselben Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden,
b)
das Tochterunternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Instituts, das das Mutterunternehmen ist, einbezogen ist,
c)
das höchstrangige Gruppeninstitut im Mitgliedstaat des Tochterunternehmens — sofern es nicht mit dem Unionsmutterinstitut identisch ist — auf teilkonsolidierter Basis die Mindestanforderung nach Absatz 7 erfüllt,
d)
ein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist,
e)
entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
f)
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken,
g)
das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und
h)
die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.

(13) In den nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen kann vorgesehen werden, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten teilweise auf konsolidierter oder auf individueller Basis durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird.

(14) Damit ein Instrument als vertragliches Bail-in-Instrument im Sinne des Absatzes 13 gelten kann, muss sich die Abwicklungsbehörde vergewissert haben, dass es

a)
eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem Fall, dass eine Abwicklungsbehörde beschließt, das Bail-in-Instrument auf das betreffende Institut anzuwenden, in dem erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden, und
b)
einer verbindlichen Nachrangvereinbarung, -zusage oder -bestimmung unterliegt, wonach es im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen, zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zurückerstattet werden darf.

(15) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Institute die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Absatz 13 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

(16) Die Abwicklungsbehörden teilen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Absatz 13 mit, die sie für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtgebiet festgesetzt haben.

(17) 

Die EBA erstellt Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von einheitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen für die Zwecke des Absatzes 16 durch die Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an die EBA.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(18) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse des in Absatz 19 genannten Berichts bis zum 31. Dezember 2016, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag über die harmonisierte Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor. ²Er enthält, soweit zweckmäßig, Vorschläge für die Einführung einer geeigneten Anzahl von Mindestniveaus für die Mindestanforderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Gruppen. ³Der Vorschlag enthält außerdem etwaige geeignete Anpassungen der Parameter der Mindestanforderung und erforderlichenfalls geeignete Änderungen der Anwendung der Mindestanforderung auf Gruppen.

(19) Die EBA übermittelt der der Kommission bis 31. Oktober 2016 einen Bericht über mindestens Folgendes:

a)
auf welche Weise die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere, ob es Unterschiede bei den Niveaus gegeben hat, die für vergleichbare Institute in den Mitgliedstaaten festgelegt wurden;
b)
auf welche Weise die Befugnis, von den Instituten die Erfüllung der Mindestanforderung durch vertragliche Bail-in-Instrumente zu verlangen, in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und ob es dabei unterschiedliche Ansätze gab;
c)
die Identifizierung von Geschäftsmodellen, die die allgemeinen Risikoprofile des Instituts widerspiegeln;
d)
die geeignete Höhe der Mindestanforderung für jedes der Geschäftsmodelle, die gemäß Buchstabe c ermittelt wurden;
e)
ob für die Mindestanforderung eines jeden Geschäftsmodells eine Bandbreite festgelegt werden sollte;
f)
die geeignete Übergangsfrist, in der Institute vorgeschriebene harmonisierte Mindestniveaus erreichen müssen;
g)
ob die Anforderungen gemäß Artikel 45 ausreichen, um sicherzustellen, dass jedes Institut eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität hat, und, wenn dies nicht der Fall ist, welche weiteren Verbesserungen erforderlich sind, damit dieses Ziel erreicht wird;
h)
ob Änderungen der Berechnungsmethode nach diesem Artikel erforderlich sind, damit die Mindestanforderung als geeigneter Indikator für die Verlustabsorptionskapazität eines Instituts verwendet werden kann;
i)
ob es angebracht ist, die Anforderung auf die gesamten Verbindlichkeiten und die Eigenmittel zu stützen, und insbesondere ob es eher angebracht ist, die risikogewichteten Aktiva des Instituts als einen Nenner für die Anforderung zu verwenden;
j)
ob das Konzept dieses Artikels für die Anwendung der Mindestanforderung auf Gruppen geeignet ist und insbesondere ob mit dem Konzept auf angemessene Weise dafür gesorgt wird, dass die Verlustabsorptionskapazität der Gruppe sich in den Unternehmen, in denen Verluste eintreten können, befindet oder für diese Unternehmen zugänglich ist;
k)
ob die Voraussetzungen für Ausnahmen von der Mindestanforderung angemessen sind und insbesondere ob solche Ausnahmen für Tochterunternehmen grenzüberschreitend zur Verfügung stehen sollten;
l)
ob es angemessen ist, dass die Abwicklungsbehörden verlangen können, dass die Mindestanforderung durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird, und ob eine weitere Harmonisierung des Konzepts für vertragliche Bail-in-Instrumente angezeigt ist;
m)
ob die Anforderungen für vertragliche Bail-in-Instrumente in Absatz 14 geeignet sind
n)
ob es angebracht ist, dass Institute und Gruppen ihre Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder das Niveau ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offenlegen müssen, und, wenn dies der Fall ist, wie oft und in welchem Format diese Offenlegung zu erfolgen hat.

(20) 

Der Bericht nach Absatz 19 muss mindestens den Zeitraum vom 2. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 abdecken; darin ist mindestens Folgendes zu behandeln:

a)
die Wirkung der Mindestanforderung und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf
i)
die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;
ii)
die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;
iii)
die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;
iv)
der Übergang von Risiken auf Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen;
v)
Finanzinnovationen;
vi)
die Verbreitung vertraglicher Bail-in-Instrumente und die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;
vii)
das Risikoverhalten der Institute;
viii)
das Niveau der Belastung von Vermögenswerten von Instituten;
ix)
die Maßnahmen, die Institute ergriffen haben, um die Mindestanforderungen zu erfüllen, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden;
x)
das Niveau der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen und auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;
b)
die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;
c)
die Fähigkeit der Institute, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen;
d)
Einhaltung der Mindestanforderungen nach von internationalen Foren ausgearbeiteten internationalen Standards.