Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)
Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten — außer dem Brückeninstitut — erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind.
(2)
Bei dem Brückeninstitut handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren.
(3) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 wird jede Gegenleistung des Brückeninstituts
(5) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
(6) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde
(7)
Die Abwicklungsbehörden können Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen,
Diese Rückübertragung kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
(8) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in Titel IV Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen.
(9)
Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
In anderen Zusammenhängen können Abwicklungsbehörden verlangen, dass ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen ist und die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.
(10)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Brückeninstitut die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben darf, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
(11) Unbeschadet des Titels IV Kapitel VII haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut oder dessen Leitungsorgan oder Geschäftsleitung übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
(12)
Die Aufgabenstellung des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger unmittelbar beeinträchtigt.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückeninstituts und seines Leitungsorgans bzw. seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.