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Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

  • KAPITEL III: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Art. 20 Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Zusammenarbeit mit Drittländern

(1) Von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der Folgendes bescheinigt wird:

a)
In dem Flaggenstaat gelten nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.
b)
²Die öffentlichen Behörden des Flaggenstaats sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten zu überprüfen. ³Außerdem werden in dieser Mitteilung die betreffenden Behörden genannt.

(2) Die Angaben, die in der in Absatz 1 genannten Mitteilung enthalten sein müssen, sind in Anhang III enthalten.

(3) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über den Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Mitteilung. ²Hat der Flaggenstaat der Kommission nicht alle in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt, so teilt die Kommission dem Flaggenstaat mit, welche Angaben fehlen, und bittet um eine neue Mitteilung.

(4) 

Die Kommission arbeitet in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelungen dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erstellung, Validierung und Vorlage der Fangbescheinigungen, sowie gegebenenfalls die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.

Diese Zusammenarbeit hat den Zweck,

a)
zu gewährleisten, dass in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus Fängen stammen, die unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen getätigt wurden;
b)
den Flaggenstaaten die Erledigung der Formalitäten zu erleichtern, die für den Zugang von Fischereifahrzeugen zu den Häfen, die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und die erforderliche Überprüfung von Fangbescheinigungen nach Kapitel II und diesem Kapitel gelten;
c)
Vor-Ort-Audits durch die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle vorzusehen, um die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung zu überprüfen;
d)
die Schaffung eines Rahmens für den Austausch von Informationen zwischen beiden Seiten zur Unterstützung der Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarung vorzusehen.

(5) Die Zusammenarbeit nach Absatz 4 darf allerdings nicht als Voraussetzung für die Anwendung dieses Kapitels auf Einfuhren gesehen werden, die aus Fängen stammen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines beliebigen Staates getätigt wurden.