Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
(1) Von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der Folgendes bescheinigt wird:
(2) Die Angaben, die in der in Absatz 1 genannten Mitteilung enthalten sein müssen, sind in Anhang III enthalten.
(3) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über den Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Mitteilung. ²Hat der Flaggenstaat der Kommission nicht alle in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt, so teilt die Kommission dem Flaggenstaat mit, welche Angaben fehlen, und bittet um eine neue Mitteilung.
(4)
Die Kommission arbeitet in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelungen dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erstellung, Validierung und Vorlage der Fangbescheinigungen, sowie gegebenenfalls die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.
Diese Zusammenarbeit hat den Zweck,
(5) Die Zusammenarbeit nach Absatz 4 darf allerdings nicht als Voraussetzung für die Anwendung dieses Kapitels auf Einfuhren gesehen werden, die aus Fängen stammen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines beliebigen Staates getätigt wurden.