Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden.
(2) Zu Überprüfungen gehören insbesondere die Untersuchung der Erzeugnisse, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorliegens und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Transportmittel, einschließlich Container und Orte der Lagerung der Erzeugnisse, die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und ähnlichen Maßnahmen sowie die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Hafen gemäß Kapitel II.
(3) Überprüfungen zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder Gemeinschaftsebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem 29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. ³Die Gemeinschaftskriterien werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4) Überprüfungen werden in jedem Fall dann durchgeführt, wenn
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß den Absätzen 3 und 4 stichprobenweise weitere Überprüfungen durchzuführen.
(6) Für die Zwecke einer Überprüfung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 um Unterstützung ersuchen, wobei Folgendes gilt:
(7) Die Freigabe der Erzeugnisse für den Markt wird so lange ausgesetzt, bis die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 bis 6 vorliegen. ²Die Lagerungskosten trägt der Betreiber.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Kontrolle und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels zuständig sind.