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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis

Erster Abschnitt: Versicherung kraft Gesetzes

§ 1 BeschÀftigte

Versicherungspflichtig sind
1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschÀftigt sind; wÀhrend des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen oder in BlindenwerkstĂ€tten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder fĂŒr diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tĂ€tig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser RegelmĂ€ĂŸigkeit eine Leistung erbringen, die einem FĂŒnftel der Leistung eines voll erwerbsfĂ€higen BeschĂ€ftigten in gleichartiger BeschĂ€ftigung entspricht; hierzu zĂ€hlen auch Dienstleistungen fĂŒr den TrĂ€ger der Einrichtung,

3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder Ă€hnlichen Einrichtungen fĂŒr behinderte Menschen fĂŒr eine ErwerbstĂ€tigkeit befĂ€higt werden sollen; dies gilt auch fĂŒr Personen wĂ€hrend der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der UnterstĂŒtzten BeschĂ€ftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige Ă€hnlicher Gemeinschaften wĂ€hrend ihres Dienstes fĂŒr die Gemeinschaft und wĂ€hrend der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
²Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem DienstverhĂ€ltnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser BeschĂ€ftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschĂ€ftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. ³Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als BeschĂ€ftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. ⁎Teilnehmer an dualen StudiengĂ€ngen stehen den BeschĂ€ftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich.

§ 2 SelbstÀndig TÀtige

Versicherungspflichtig sind selbstÀndig tÀtige
1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit regelmĂ€ĂŸig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschĂ€ftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, SĂ€uglings- oder Kinderpflege tĂ€tig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit regelmĂ€ĂŸig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschĂ€ftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes ĂŒber das Seelotswesen,
5.
KĂŒnstler und Publizisten nach nĂ€herer Bestimmung des KĂŒnstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
KĂŒstenschiffer und KĂŒstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als KĂŒstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmĂ€ĂŸig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschĂ€ftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die fĂŒr die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfĂŒllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie BetriebsfortfĂŒhrungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung in die Handwerksrolle erfĂŒllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit regelmĂ€ĂŸig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschĂ€ftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur fĂŒr einen Auftraggeber tĂ€tig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

²Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfĂŒgig beschĂ€ftigt sind,
3.
fĂŒr Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

§ 3 Sonstige Versicherte

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
1.
fĂŒr die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedĂŒrftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmĂ€ĂŸig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer hĂ€uslichen Umgebung nicht erwerbsmĂ€ĂŸig pflegen (nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tige Pflegepersonen), wenn der PflegebedĂŒrftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem WehrdienstverhĂ€ltnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall wĂ€hrend einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein WehrdienstverhĂ€ltnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das WehrdienstverhĂ€ltnis besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls begonnen,
3.
fĂŒr die sie von einem LeistungstrĂ€ger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung PflegeunterstĂŒtzungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlĂ€ngert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3a.
fĂŒr die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem BeihilfetrĂ€ger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen TrĂ€ger von Kosten in KrankheitsfĂ€llen auf Bundesebene, von dem TrĂ€ger der HeilfĂŒrsorge im Bereich des Bundes, von dem TrĂ€ger der truppenĂ€rztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen TrĂ€ger von Kosten in KrankheitsfĂ€llen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen fĂŒr den Ausfall von ArbeitseinkĂŒnften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlĂ€ngert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
4.
fĂŒr die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
²Pflegepersonen, die fĂŒr ihre TĂ€tigkeit von dem oder den PflegebedĂŒrftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen PflegetĂ€tigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht ĂŒbersteigt, gelten als nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. ³Nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tige Pflegepersonen, die daneben regelmĂ€ĂŸig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschĂ€ftigt oder selbstĂ€ndig tĂ€tig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. ⁎Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die fĂŒr die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an SelbstĂ€ndige nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit gilt in diesen FĂ€llen als nicht unterbrochen. ⁔Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren BeitrĂ€ge zu zahlen sind. ⁶Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

§ 4 Versicherungspflicht auf Antrag

(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

1.
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
2.
Angehörige eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die fĂŒr eine begrenzte Zeit im Ausland beschĂ€ftigt sind,
3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
²Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der LĂ€nder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der LĂ€nder beschĂ€ftigt sind. ³Personen, denen fĂŒr die Zeit des Dienstes oder der BeschĂ€ftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewĂ€hrleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorĂŒbergehend selbstĂ€ndig tĂ€tig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fĂŒnf Jahren nach der Aufnahme der selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser TĂ€tigkeit beantragen.

(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

1.
eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen fĂŒr den Ausfall von ArbeitseinkĂŒnften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, fĂŒr die Zeit der ArbeitsunfĂ€higkeit oder der AusfĂŒhrung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit oder der AusfĂŒhrung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, lĂ€ngstens jedoch fĂŒr 18 Monate.
²Dies gilt auch fĂŒr Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3a) Die Vorschriften ĂŒber die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch fĂŒr die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. ²Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte BeschĂ€ftigung oder bestimmte selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) Die Versicherungspflicht beginnt

1.
in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
2.
in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den FĂ€llen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frĂŒhestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit.
²Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 5 Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige BeschĂ€ftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren VerbĂ€nden einschließlich der SpitzenverbĂ€nde oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewĂ€hrleistet und die ErfĂŒllung der GewĂ€hrleistung gesichert ist,
3.
BeschĂ€ftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewĂ€hrleistet und die ErfĂŒllung der GewĂ€hrleistung gesichert ist, sowie satzungsmĂ€ĂŸige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige Ă€hnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft ĂŒbliche Versorgung bei verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und im Alter gewĂ€hrleistet und die ErfĂŒllung der GewĂ€hrleistung gesichert ist,
in dieser BeschĂ€ftigung und in weiteren BeschĂ€ftigungen, auf die die GewĂ€hrleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. FĂŒr Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen Anspruch auf VergĂŒtung und bei Krankheit auf Fortzahlung der BezĂŒge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder HeilfĂŒrsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses in ein RechtsverhĂ€ltnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen AusbildungsverhÀltnis stehen.
²Ăœber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der GewĂ€hrleistung auf weitere BeschĂ€ftigungen entscheidet fĂŒr BeschĂ€ftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zustĂ€ndige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. ³Die GewĂ€hrleistung von Anwartschaften begrĂŒndet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
BeschĂ€ftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfĂŒgige selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausĂŒben, in dieser BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit. ²Â§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfĂŒgigen selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. ³Satz 1 Nummer 1 gilt nicht fĂŒr Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschĂ€ftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die wĂ€hrend der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder PrĂŒfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft ĂŒbliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
²Satz 1 gilt nicht fĂŒr BeschĂ€ftigte in einer BeschĂ€ftigung, in der sie durch schriftliche ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. ³Der Verzicht kann nur mit Wirkung fĂŒr die Zukunft erklĂ€rt werden und ist fĂŒr die Dauer der BeschĂ€ftigung bindend. ⁎Die SĂ€tze 2 und 3 gelten entsprechend fĂŒr selbstĂ€ndig TĂ€tige, die den Verzicht gegenĂŒber dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung erklĂ€ren.

§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
BeschĂ€ftigte und selbstĂ€ndig TĂ€tige fĂŒr die BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsstĂ€ndischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit fĂŒr ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsstĂ€ndischen Kammer bestanden hat,
b)
fĂŒr sie nach nĂ€herer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene BeitrĂ€ge unter BerĂŒcksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser BeitrĂ€ge Leistungen fĂŒr den Fall verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und des Alters sowie fĂŒr Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung zu berĂŒcksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschĂ€ftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen GrundsĂ€tzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewĂ€hrleistet und die ErfĂŒllung der GewĂ€hrleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfĂŒllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn fĂŒr sie mindestens 18 Jahre lang PflichtbeitrĂ€ge gezahlt worden sind.
²Die gesetzliche Verpflichtung fĂŒr eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsstĂ€ndischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begrĂŒndende Gesetz verkĂŒndet worden ist. ³Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsstĂ€ndischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsstĂ€ndischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. ⁎FĂŒr die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. ⁔Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, fĂŒr die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder AnwĂ€rterdienstes Mitglied einer berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsstĂ€ndischen Kammer fĂŒr die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder AnwĂ€rterdienstes nicht besteht. ⁶Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fĂŒr die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
fĂŒr einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfĂŒllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeĂŒbten selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
²Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend fĂŒr die Aufnahme einer zweiten selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfĂŒllt. ³Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. ⁎Eine Aufnahme einer selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstĂ€ndige Existenz lediglich umbenannt oder deren GeschĂ€ftszweck gegenĂŒber der vorangegangenen nicht wesentlich verĂ€ndert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausĂŒben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. ²Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu ĂŒbergeben. ³Â§ 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. ⁎Der Antrag kann bei mehreren geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist fĂŒr die Dauer der BeschĂ€ftigungen bindend. ⁔Satz 1 gilt nicht fĂŒr Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschĂ€ftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfĂŒgigen TĂ€tigkeit (§ 74 des FĂŒnften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.

(3) Ăœber die Befreiung entscheidet der TrĂ€ger der Rentenversicherung, nachdem in den FĂ€llen

1.
des Absatzes 1 Nr. 1 die fĂŒr die berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung zustĂ€ndige oberste Verwaltungsbehörde,
2.
des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestĂ€tigt hat. ²In den FĂ€llen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zustĂ€ndige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des BeschĂ€ftigten widerspricht. ³Die Vorschriften des Zehnten Buches ĂŒber die Bestandskraft von Verwaltungsakten und ĂŒber das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. ²In den FĂ€llen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zustĂ€ndigen Einzugsstelle rĂŒckwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des BeschĂ€ftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spĂ€testens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. ³Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers spĂ€ter, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. ⁎In den FĂ€llen, in denen bei einer MehrfachbeschĂ€ftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber ĂŒber den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzĂŒglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit beschrĂ€nkt. ²Sie erstreckt sich in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige TĂ€tigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der VersorgungstrĂ€ger fĂŒr die Zeit der TĂ€tigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewĂ€hrleistet.

Zweiter Abschnitt: Freiwillige Versicherung

§ 7 Freiwillige Versicherung

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich fĂŒr Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. ²Dies gilt auch fĂŒr Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder fĂŒr Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulĂ€ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Dritter Abschnitt: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
fĂŒr die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften ĂŒbertragen oder begrĂŒndet sind.
²Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige BeschĂ€ftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren VerbĂ€nden einschließlich der SpitzenverbĂ€nde oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmĂ€ĂŸige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige Ă€hnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der BeschĂ€ftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und GrĂŒnde fĂŒr einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. ²Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). ³Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

Zweites Kapitel: Leistungen

Erster Abschnitt: Leistungen zur Teilhabe

Erster Unterabschnitt: Voraussetzungen fĂŒr die Leistungen

§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur PrĂ€vention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergĂ€nzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die ErwerbsfĂ€higkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu ĂŒberwinden und
2.
dadurch BeeintrÀchtigungen der ErwerbsfÀhigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
²Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafĂŒr erfĂŒllt sind.

§ 10 Persönliche Voraussetzungen

(1) FĂŒr Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfĂŒllt,

1.
deren ErwerbsfÀhigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefÀhrdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher GefÀhrdung der ErwerbsfÀhigkeit eine Minderung der ErwerbsfÀhigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter ErwerbsfÀhigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der ErwerbsfÀhigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des TrÀgers der Rentenversicherung nicht möglich ist.


(2) FĂŒr Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfĂŒllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfÀhig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die ErwerbsfÀhigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter BerufsfÀhigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfÀhigkeit abgewendet werden kann.

(3) FĂŒr die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfĂŒllt.

§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) FĂŒr Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfĂŒllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfĂŒllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit beziehen.

(2) FĂŒr die Leistungen zur PrĂ€vention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfĂŒllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeĂŒbt haben oder nach einer solchen BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit bis zum Antrag arbeitsunfĂ€hig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfĂ€hig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt haben.
²Â§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. ³Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlĂ€ngert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. ⁎FĂŒr die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfĂŒllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfĂŒllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit zu leisten wÀre oder
2.
wenn sie fĂŒr eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der TrĂ€ger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch ĂŒberlebende Ehegatten erfĂŒllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit haben. ²Sie gelten fĂŒr die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

§ 12 Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht fĂŒr Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer SchĂ€digung im Sinne des sozialen EntschĂ€digungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der AnsprĂŒche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begrĂŒndet, gleichartige Leistungen eines anderen RehabilitationstrĂ€gers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine BeschĂ€ftigung ausĂŒben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewĂ€hrleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmĂ€ĂŸig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht fĂŒr Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach DurchfĂŒhrung solcher oder Ă€hnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. ²Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen GrĂŒnden dringend erforderlich sind.

Zweiter Unterabschnitt: Umfang der Leistungen

Erster Titel: Allgemeines

§ 13 Leistungsumfang

(1) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der GrundsĂ€tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und DurchfĂŒhrung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen. ²Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter BehandlungsbedĂŒrftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die BehandlungsbedĂŒrftigkeit tritt wĂ€hrend der AusfĂŒhrung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem TrĂ€ger der Krankenversicherung fĂŒr diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. ²Der TrĂ€ger der Rentenversicherung kann von dem TrĂ€ger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung vereinbaren mit den SpitzenverbĂ€nden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales NĂ€heres zur DurchfĂŒhrung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

§ 14 Leistungen zur PrÀvention

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der ErwerbsfĂ€higkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche BeeintrĂ€chtigungen aufweisen, die die ausgeĂŒbte BeschĂ€ftigung gefĂ€hrden. ²Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle TrĂ€ger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlĂ€sst die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der TrĂ€ger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen nĂ€her ausfĂŒhrt. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. ³Die Richtlinie ist regelmĂ€ĂŸig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen PrĂ€ventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des FĂŒnften Buches. ²Sie wirken darauf hin, dass die EinfĂŒhrung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge fĂŒr Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trĂ€gerĂŒbergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

Zweiter Titel: Leistungen zur PrÀvention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge

§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. ²ZahnĂ€rztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der ErwerbsfĂ€higkeit, insbesondere zur AusĂŒbung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem FĂŒnften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Die stationĂ€ren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter stĂ€ndiger Ă€rztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder von dem TrĂ€ger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 38 des Neunten Buches besteht. ²Die Einrichtung braucht nicht unter stĂ€ndiger Ă€rztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. ³Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation mĂŒssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.

(3) Die stationĂ€ren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen fĂŒr lĂ€ngstens drei Wochen erbracht werden. ²Sie können fĂŒr einen lĂ€ngeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation fĂŒr

1.
Kinder von Versicherten,
2.
Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter ErwerbsfÀhigkeit und
3.
Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
²Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche GefĂ€hrdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeintrĂ€chtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spĂ€tere ErwerbsfĂ€higkeit haben kann.

(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme

1.
einer Begleitperson, wenn diese fĂŒr die DurchfĂŒhrung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und
2.
der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.
²Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.

(3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berĂŒcksichtigt. ²FĂŒr die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(4) Die stationĂ€ren Leistungen werden in der Regel fĂŒr mindestens vier Wochen erbracht. ²Â§ 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle TrĂ€ger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlĂ€sst die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der TrĂ€ger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen nĂ€her ausfĂŒhrt. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. ³Die Richtlinie ist regelmĂ€ĂŸig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der TrĂ€ger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales anzupassen.

§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die TrĂ€ger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches sowie entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches.

§ 17 Leistungen zur Nachsorge

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). ²Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.

(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle TrĂ€ger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlĂ€sst die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der TrĂ€ger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen nĂ€her ausfĂŒhrt. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. ³Die Richtlinie ist regelmĂ€ĂŸig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales anzupassen.

Dritter Titel: Übergangsgeld

§ 20 Anspruch

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem TrÀger der Rentenversicherung Leistungen zur PrÀvention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur PrÀvention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der ArbeitsunfÀhigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfÀhig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum BeitrÀge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und fĂŒr die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch haben, haben nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztĂ€gige ErwerbstĂ€tigkeit ausĂŒben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des FĂŒnften Buches haben und ambulante Leistungen zur PrĂ€vention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium fĂŒr Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. ²UnzustĂ€ndig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Leistung zu erstatten.

§ 21 Höhe und Berechnung

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die AbsĂ€tze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage fĂŒr das Übergangsgeld wird fĂŒr Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und fĂŒr freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen fĂŒr das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten BeitrĂ€gen zugrunde liegt.

(3) Â§ 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen PflichtbeitrĂ€ge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfĂ€hig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor PflichtbeitrĂ€ge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b FĂŒnftes Buch); Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfĂ€hig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor PflichtbeitrĂ€ge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. Dies gilt nicht fĂŒr EmpfĂ€nger der Leistung,

a)
die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b)
die nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
c)
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
d)
deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst.

(5) FĂŒr Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine BergmannsprĂ€mie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten BergmannsprĂ€mie erhöht.

Vierter Titel: ErgÀnzende Leistungen

§ 28 ErgÀnzende Leistungen

(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergĂ€nzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.

(2) FĂŒr ambulante Leistungen zur PrĂ€vention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur DurchfĂŒhrung der Leistungen notwendig sind. ²Fahrkosten nach § 53 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.

FĂŒnfter Titel: Sonstige Leistungen

§ 31 Sonstige Leistungen

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

1.
Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergĂ€nzenden Leistungen nach § 44 des Neunten Buches nicht umfasst sind,
2.
Leistungen zur onkologischen Nachsorge fĂŒr Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie
3.
Zuwendungen fĂŒr Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfĂŒllt sind. ²Die Leistungen fĂŒr Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfĂŒllt sind. ³Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen nĂ€her ausfĂŒhren.

Sechster Titel: Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

§ 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationĂ€re Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 in Anspruch nehmen, zahlen fĂŒr jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des FĂŒnften Buches ergebenden Betrag. ²Die Zuzahlung ist fĂŒr lĂ€ngstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des FĂŒnften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationĂ€ren Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsĂ€chlichen oder medizinischen GrĂŒnden nicht möglich. ³Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen TrĂ€ger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt auch fĂŒr Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und fĂŒr sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationĂ€re Leistungen in Anspruch nehmen.

(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er fĂŒr die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

(4) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten wĂŒrde.

(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen fĂŒr die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

Zweiter Abschnitt: Renten

Erster Unterabschnitt: Rentenarten und Voraussetzungen fĂŒr einen Rentenanspruch

§ 33 Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig Versicherte,
3.
Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte,
4.
Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des FĂŒnften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente fĂŒr Frauen.

(3) Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente fĂŒr Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des FĂŒnften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfĂ€higkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

§ 34 Voraussetzungen fĂŒr einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die fĂŒr die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfĂŒllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjĂ€hrliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht ĂŒberschritten wird.

(3) Wird die Hinzuverdienstgrenze ĂŒberschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. ²Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze ĂŒbersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. ³Ăœberschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjĂ€hrlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der ĂŒberschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. ⁎Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.

(3a) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche BezugsgrĂ¶ĂŸe mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfĂ€ltigt wird. ²Er betrĂ€gt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. ³Der Hinzuverdienstdeckel wird jĂ€hrlich zum 1. Juli neu berechnet.

(3b) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berĂŒcksichtigen. ²Diese EinkĂŒnfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das

1.
eine Pflegeperson von der pflegebedĂŒrftigen Person erhĂ€lt, wenn es das dem Umfang der PflegetĂ€tigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht ĂŒbersteigt, oder
2.
ein behinderter Mensch von dem TrĂ€ger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhĂ€lt.

(3c) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjĂ€hrliche Hinzuverdienst zu berĂŒcksichtigen. ²Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. ³Satz 2 gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuverdienst in geĂ€nderter Höhe berĂŒcksichtigt wurde.

(3d) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berĂŒcksichtigt wurde, ist jeweils zum 1. Juli fĂŒr das vorige Kalenderjahr der tatsĂ€chliche Hinzuverdienst statt des bisher berĂŒcksichtigten Hinzuverdienstes zu berĂŒcksichtigen, wenn sich dadurch rĂŒckwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. ²In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats durchzufĂŒhren, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsĂ€chliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berĂŒcksichtigen. ³Kann der tatsĂ€chliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berĂŒcksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(3e) Ă„nderungen des nach Absatz 3c berĂŒcksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berĂŒcksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjĂ€hrliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berĂŒcksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. ²Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. ³Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berĂŒcksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung fĂŒr die Zukunft berĂŒcksichtigt.

(3f) Ergibt sich nach den AbsĂ€tzen 3c bis 3e eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen AbsĂ€tzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. ²Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberĂŒhrt. ³Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur RĂŒcknahme eines rechtswidrigen begĂŒnstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der VerhĂ€ltnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(3g) Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren HĂ€lfte einzubehalten, wenn das EinverstĂ€ndnis dazu vorliegt. ²Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das EinverstĂ€ndnis jederzeit durch schriftliche ErklĂ€rung mit Wirkung fĂŒr die Zukunft widerrufen werden kann.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder fĂŒr Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine

1.
Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit,
2.
Erziehungsrente oder
3.
andere Rente wegen Alters
ausgeschlossen.

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 35 Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

§ 36 Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig Versicherte, wenn sie
1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfĂŒllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

§ 37 Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfĂŒllt haben.
²Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

§ 38 Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfĂŒllt
haben.

§ 40 Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute, wenn sie
1.
das 62. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfĂŒllt
haben.

§ 41 Altersrente und KĂŒndigungsschutz

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die KĂŒndigung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses durch den Arbeitgeber nach dem KĂŒndigungsschutzgesetz bedingen kann. ²Eine Vereinbarung, die die Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses eines Arbeitnehmers ohne KĂŒndigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenĂŒber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestĂ€tigt worden ist. ³Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung wĂ€hrend des ArbeitsverhĂ€ltnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

§ 42 Vollrente und Teilrente

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.

(2) Eine unabhĂ€ngig vom Hinzuverdienst gewĂ€hlte Teilrente betrĂ€gt mindestens 10 Prozent der Vollrente. ²Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Absatz 3 ergibt.

(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschrĂ€nken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen EinschrĂ€nkung erörtert. ²Macht der Versicherte hierzu fĂŒr seinen Arbeitsbereich VorschlĂ€ge, hat der Arbeitgeber zu diesen VorschlĂ€gen Stellung zu nehmen.

Zweiter Titel: Renten wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fĂŒnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt haben.
²Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den ĂŒblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden tĂ€glich erwerbstĂ€tig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fĂŒnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt haben.
²Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den ĂŒblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden tĂ€glich erwerbstĂ€tig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tĂ€tig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor ErfĂŒllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den ĂŒblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden tĂ€glich erwerbstĂ€tig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berĂŒcksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fĂŒnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlĂ€ngert sich um folgende Zeiten, die nicht mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit,
2.
BerĂŒcksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfĂŒllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor ErfĂŒllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfĂŒllt haben.

§ 45 Rente fĂŒr Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente fĂŒr Bergleute, wenn sie

1.
im Bergbau vermindert berufsfÀhig sind,
2.
in den letzten fĂŒnf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
3.
vor Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfĂŒllt haben.

(2) Im Bergbau vermindert berufsfĂ€hig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,

1.
die von ihnen bisher ausgeĂŒbte knappschaftliche BeschĂ€ftigung und
2.
eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche BeschĂ€ftigung, die von Personen mit Ă€hnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und FĂ€higkeiten ausgeĂŒbt wird,
auszuĂŒben. ²Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berĂŒcksichtigen. ³Nicht im Bergbau vermindert berufsfĂ€hig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit außerhalb des Bergbaus ausĂŒben.

(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente fĂŒr Bergleute, wenn sie

1.
das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2.
im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeĂŒbten knappschaftlichen BeschĂ€ftigung eine wirtschaftlich gleichwertige BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit nicht mehr ausĂŒben und
3.
die Wartezeit von 25 Jahren erfĂŒllt haben.

(4) Â§ 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Dritter Titel: Renten wegen Todes

§ 46 Witwenrente und Witwerrente

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt hat. ²Der Anspruch besteht lĂ€ngstens fĂŒr 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
²Als Kinder werden auch berĂŒcksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen ĂŒberwiegend unterhalten werden.
³Der Erziehung steht die in hĂ€uslicher Gemeinschaft ausgeĂŒbte Sorge fĂŒr ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen UmstĂ€nden des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder ĂŒberwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begrĂŒnden.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgefĂŒhrt ist. ²Der Rentenbescheid ĂŒber die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Ăœberlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der AbsĂ€tze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder fĂŒr nichtig erklĂ€rt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) FĂŒr einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein ĂŒberlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. ²Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

§ 47 Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

1.
ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
2.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
3.
sie nicht wieder geheiratet haben und
4.
sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt haben.

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe fĂŒr nichtig erklĂ€rt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch fĂŒr verwitwete Ehegatten, fĂŒr die ein Rentensplitting durchgefĂŒhrt wurde, wenn

1.
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2.
sie nicht wieder geheiratet haben und
3.
sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt haben.

(4) FĂŒr einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frĂŒhere Lebenspartner, als Heirat auch die BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein ĂŒberlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

§ 48 Waisenrente

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen VerhÀltnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen VerhÀltnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berĂŒcksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm ĂŒberwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht lĂ€ngstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

²Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsĂ€chlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. ³Der tatsĂ€chliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung fĂŒr Zeiten, in denen das AusbildungsverhĂ€ltnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. ⁎Das gilt auch fĂŒr die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den FĂ€llen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die fĂŒr den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

§ 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die UmstĂ€nde ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten ĂŒber ihr Leben nicht eingegangen sind. ²Der TrĂ€ger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten ĂŒber den Verschollenen nicht bekannt sind. ³Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ist berechtigt, fĂŒr die Rentenleistung den nach den UmstĂ€nden mutmaßlichen Todestag festzustellen. ⁎Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

Vierter Titel: WartezeiterfĂŒllung

§ 50 Wartezeiten

(1) Die ErfĂŒllung der allgemeinen Wartezeit von fĂŒnf Jahren ist Voraussetzung fĂŒr einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
²Die allgemeine Wartezeit gilt als erfĂŒllt fĂŒr einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die ErfĂŒllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung fĂŒr einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfĂŒllt haben.

(3) Die ErfĂŒllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung fĂŒr einen Anspruch auf

1.
Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute und
2.
Rente fĂŒr Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die ErfĂŒllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung fĂŒr einen Anspruch auf

1.
Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig Versicherte und
2.
Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen.

(5) Die ErfĂŒllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung fĂŒr einen Anspruch auf Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte.

§ 51 Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer BeschĂ€ftigung mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit,
2.
BerĂŒcksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,

soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berĂŒcksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollstĂ€ndige GeschĂ€ftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen BeitrĂ€gen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berĂŒcksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
²Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (FĂŒnftes Kapitel) angerechnet.

§ 52 WartezeiterfĂŒllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung

(1) Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgefĂŒhrt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte fĂŒr ĂŒbertragene oder begrĂŒndete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ²Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgefĂŒhrt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ³Ein Versorgungsausgleich ist durchgefĂŒhrt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. ⁎Ergeht eine Entscheidung zur AbĂ€nderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfĂ€llt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfĂŒllte Wartezeit nicht. ⁔Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(1a) Ist ein Rentensplitting durchgefĂŒhrt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ²Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(2) Sind ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung, fĂŒr die BeschĂ€ftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ²ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten aus einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung, die in Kalendermonaten ausgeĂŒbt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberĂŒcksichtigt. ³Wartezeitmonate fĂŒr in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

§ 53 Vorzeitige WartezeiterfĂŒllung

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfĂŒllt, wenn Versicherte

1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
wegen einer WehrdienstbeschÀdigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3.
wegen einer ZivildienstbeschÀdigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 HĂ€ftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfĂ€hig geworden oder gestorben sind. ²Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung fĂŒr Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben. ³Die SĂ€tze 1 und 2 finden fĂŒr die Rente fĂŒr Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfĂŒllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben. ²Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlĂ€ngert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit im Sinne der AbsĂ€tze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1.
freiwillige BeitrÀge gezahlt worden sind, die als PflichtbeitrÀge gelten, oder
2.
PflichtbeitrĂ€ge aus den in § 3 oder § 4 genannten GrĂŒnden gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3.
fĂŒr Anrechnungszeiten BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, die ein LeistungstrĂ€ger mitgetragen hat.

FĂŒnfter Titel: Rentenrechtliche Zeiten

§ 54 Begriffsbestimmungen

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen BeitrÀgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,

2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
BerĂŒcksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen BeitrĂ€gen sind Kalendermonate, die mit BeitrĂ€gen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (FĂŒnftes Kapitel) belegt sind. ²Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn fĂŒr sie nicht auch BeitrĂ€ge gezahlt worden sind.

§ 55 Beitragszeiten

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, fĂŒr die nach Bundesrecht PflichtbeitrĂ€ge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige BeitrĂ€ge gezahlt worden sind. ²Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, fĂŒr die PflichtbeitrĂ€ge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. ³Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, fĂŒr die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedĂŒrftigen Kindes fĂŒr mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit voraussetzt, zĂ€hlen hierzu auch

1.
freiwillige BeitrÀge, die als PflichtbeitrÀge gelten, oder
2.
PflichtbeitrĂ€ge, fĂŒr die aus den in § 3 oder § 4 genannten GrĂŒnden BeitrĂ€ge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
BeitrĂ€ge fĂŒr Anrechnungszeiten, die ein LeistungstrĂ€ger mitgetragen hat.

§ 56 Kindererziehungszeiten

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. FĂŒr einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. ²Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. ³Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. ⁎Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschrĂ€nkt werden. ⁔Die ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rung der Eltern ist mit Wirkung fĂŒr kĂŒnftige Kalendermonate abzugeben. ⁶Die Zuordnung kann rĂŒckwirkend fĂŒr bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der ErklĂ€rung erfolgen, es sei denn, fĂŒr einen Elternteil ist unter BerĂŒcksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgefĂŒhrt. ⁷FĂŒr die Abgabe der ErklĂ€rung gilt § 16 des Ersten Buches ĂŒber die Antragstellung entsprechend. ⁞Haben die Eltern eine ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind ĂŒberwiegend erzogen hat. âčLiegt eine ĂŒberwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. ¹â°Ist eine Zuordnung nach den SĂ€tzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem Ă€lteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. ²Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und wĂ€hrend der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeĂŒbten BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. ³Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
wĂ€hrend der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeĂŒbt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder ĂŒberstaatlichen Rechts oder einer fĂŒr Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften ĂŒber die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
wĂ€hrend der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
wĂ€hrend der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den fĂŒr sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annĂ€hernd gleichwertig berĂŒcksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annĂ€hernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. ²Wird wĂ€hrend dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, fĂŒr das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit fĂŒr dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlĂ€ngert.

§ 57 BerĂŒcksichtigungszeiten

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine BerĂŒcksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen fĂŒr die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. ²Dies gilt fĂŒr Zeiten einer mehr als geringfĂŒgig ausgeĂŒbten selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

§ 58 Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfÀhig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft wĂ€hrend der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit nicht ausgeĂŒbt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur fĂŒr Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berĂŒcksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur fĂŒr Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berĂŒcksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht fĂŒr EmpfĂ€nger der Leistung,
a)
die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.

³Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie VorbereitungslehrgĂ€nge zum nachtrĂ€glichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. ⁎Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes WehrdienstverhĂ€ltnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht fĂŒr Zeiten nach Vollendung des 17. ²und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeĂŒbt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen ArbeitsunfĂ€higkeit oder der AusfĂŒhrung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begrĂŒndeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur fĂŒr Arbeit fĂŒr sie BeitrĂ€ge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand fĂŒr die schulische Ausbildung unter BerĂŒcksichtigung des Zeitaufwands fĂŒr die BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ĂŒberwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht fĂŒr die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berĂŒcksichtigen.

§ 59 Zurechnungszeit

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfĂŒr maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach ErfĂŒllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berĂŒcksichtigen.

§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn wĂ€hrend oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

§ 61 StÀndige Arbeiten unter Tage

(1) StĂ€ndige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeĂŒbt werden.

(2) Den stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:

1.
Arbeiten, die nach dem TĂ€tigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch ĂŒber Tage ausgeĂŒbt werden, wenn sie wĂ€hrend eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten ĂŒberwiegend unter Tage ausgeĂŒbt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als ĂŒberwiegend unter Tage verfahrene Schichten,
2.
Arbeiten als Mitglieder der fĂŒr den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als GerĂ€tewarte, fĂŒr die Dauer der Zugehörigkeit,
3.
Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher stĂ€ndige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeĂŒbt haben und im Anschluss daran wegen der BetriebsratstĂ€tigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind.

(3) Als ĂŒberwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen

1.
krankheitsbedingter ArbeitsunfÀhigkeit,
2.
bezahlten Urlaubs oder
3.
Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten BeitrĂ€ge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat stĂ€ndige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeĂŒbt haben.

§ 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

Durch die BerĂŒcksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

Erster Titel: GrundsÀtze

§ 63 GrundsÀtze

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der wĂ€hrend des Versicherungslebens durch BeitrĂ€ge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch BeitrĂ€ge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. ²Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) FĂŒr beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der ĂŒbrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhĂ€ngig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im VerhĂ€ltnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter BerĂŒcksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfĂ€ltigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter BerĂŒcksichtigung der VerĂ€nderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jĂ€hrlich angepasst.

Zweiter Titel: Berechnung und Anpassung der Renten

§ 64 Rentenformel fĂŒr Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1.
die unter BerĂŒcksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfÀltigt werden.

§ 65 Anpassung der Renten

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

§ 66 Persönliche Entgeltpunkte

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte fĂŒr die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte fĂŒr

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
ZuschlĂ€ge fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten,
4.
ZuschlĂ€ge oder AbschlĂ€ge aus einem durchgefĂŒhrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
ZuschlÀge aus Zahlung von BeitrÀgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
ZuschlÀge an Entgeltpunkten aus BeitrÀgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
10.
ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr nachversicherte Soldaten auf Zeit
mit dem Zugangsfaktor vervielfÀltigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

(2) Grundlage fĂŒr die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer unabhĂ€ngig vom Hinzuverdienst gewĂ€hlten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem VerhĂ€ltnis der Teilrente zu der Vollrente. ²Bei einer vom Hinzuverdienst abhĂ€ngigen Teilrente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer RĂŒckrechnung unter BerĂŒcksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(3a) ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten aus BeitrĂ€gen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jĂ€hrlich zum 1. Juli berĂŒcksichtigt. ²Dabei sind fĂŒr die jĂ€hrliche BerĂŒcksichtigung zum 1. Juli die fĂŒr das vergangene Kalenderjahr ermittelten ZuschlĂ€ge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer RĂŒckrechnung unter BerĂŒcksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

§ 67 Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor betrĂ€gt fĂŒr persönliche Entgeltpunkte bei
1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

§ 68 Aktueller Rentenwert

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn fĂŒr ein Kalenderjahr BeitrĂ€ge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. ²Am 30. Juni 2005 betrĂ€gt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verĂ€ndert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren fĂŒr die VerĂ€nderung

1.
der Bruttolöhne und -gehÀlter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfÀltigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit EntschĂ€digungen fĂŒr Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. ²Der Faktor fĂŒr die VerĂ€nderung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert fĂŒr das vergangene Kalenderjahr durch den Wert fĂŒr das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. ³Dabei wird der Wert fĂŒr das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfĂ€ltigt wird, der sich aus dem VerhĂ€ltnis der VerĂ€nderung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenĂŒber dem dritten zurĂŒckliegenden Kalenderjahr und der VerĂ€nderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschĂ€ftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenĂŒber dem dritten zurĂŒckliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der VerĂ€nderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil fĂŒr das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung fĂŒr das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil fĂŒr das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. ²Altersvorsorgeanteil fĂŒr das Jahr 2012 ist der Wert, der im FĂŒnften Kapitel fĂŒr das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die VerĂ€nderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenĂŒber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter alpha vervielfĂ€ltigt und um den Wert eins erhöht wird. ²Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. ³Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzĂŒglich erstatteter Aufwendungen fĂŒr Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. ⁎Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der BeitrĂ€ge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig BeschĂ€ftigten, der geringfĂŒgig BeschĂ€ftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. ⁔Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter alpha betrĂ€gt 0,25.

(5) Der nach den AbsĂ€tzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehÀlter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter BerĂŒcksichtigung der VerĂ€nderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil fĂŒr das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden fĂŒr die Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten fĂŒr das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. ²Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden fĂŒr die VerĂ€nderung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer fĂŒr das vorvergangene und das dritte zurĂŒckliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. ³FĂŒr die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. ⁎Dabei sind fĂŒr das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und fĂŒr das dritte zurĂŒckliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. ⁔Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten fĂŒr das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und fĂŒr das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

§ 68a Schutzklausel

(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. ²Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. ³Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts fĂŒhren.

(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). ²Der Wert des Ausgleichsbedarfs verĂ€ndert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfĂ€ltigt wird.

(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hĂ€lftigen Anpassungsfaktor vervielfĂ€ltigt wird. ²Der hĂ€lftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. ³Der Wert des Ausgleichsbedarfs verĂ€ndert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hĂ€lftigen Anpassungsfaktor vervielfĂ€ltigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfĂ€ltigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfĂ€ltigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs betrĂ€gt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverĂ€ndert.

§ 69 VerordnungsermÀchtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
fĂŒr das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
fĂŒr das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorlĂ€ufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt fĂŒr das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verĂ€ndert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenĂŒber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verĂ€ndert hat,
zu bestimmen. ²Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Dritter Titel: Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§ 70 Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten

(1) FĂŒr Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) fĂŒr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. ²FĂŒr das Kalenderjahr des Rentenbeginns und fĂŒr das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der fĂŒr diese Kalenderjahre vorlĂ€ufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten aus einer BeschĂ€ftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten fĂŒr jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte fĂŒr Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte fĂŒr Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die fĂŒr Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte fĂŒr sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von BeitrĂ€gen fĂŒr Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusĂ€tzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorlĂ€ufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) fĂŒr das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte fĂŒr Zeiten mit vollwertigen PflichtbeitrĂ€gen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden fĂŒr nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmĂ€ĂŸigen Pflege eines pflegebedĂŒrftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusĂ€tzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen fĂŒr jeden Kalendermonat

a)
mit PflichtbeitrĂ€gen die HĂ€lfte der hierfĂŒr ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusĂ€tzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem fĂŒr den Versicherten BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedĂŒrftigen Kindes fĂŒr ein Kind mit entsprechenden Zeiten fĂŒr ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzĂŒglich des Wertes der zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusĂ€tzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den fĂŒr Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist fĂŒr eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme fĂŒr den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom RentenversicherungstrĂ€ger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind fĂŒr diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. ²Weicht die tatsĂ€chlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den RentenversicherungstrĂ€ger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie fĂŒr diese Rente außer Betracht. ³Bei einer BeschĂ€ftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsĂ€chlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels ĂŒber die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die BeitrĂ€ge gezahlt worden sind.

§ 71 Entgeltpunkte fĂŒr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an BeitrĂ€gen im belegungsfĂ€higen Zeitraum ergibt. ²Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen BeitrĂ€gen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen BeitrĂ€gen.

(2) FĂŒr beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hĂ€tten. ²Diese zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) FĂŒr die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an BerĂŒcksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben wĂŒrden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wĂ€ren,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berĂŒcksichtigt.
²Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr Zeiten einer versicherten BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. ³Eine Zuordnung an Entgeltpunkten fĂŒr Kalendermonate mit BerĂŒcksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusĂ€tzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. ⁎Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fĂŒr Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, fĂŒr die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen DienstverhÀltnis oder
2.
ArbeitsverhÀltnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsÀtzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfĂ€hig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfĂ€hig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberĂŒcksichtigt.

§ 72 Grundbewertung

(1) Bei der Grundbewertung werden fĂŒr jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten und BerĂŒcksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfĂ€higen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfĂ€hige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach ErfĂŒllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit bei einer Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfÀhige Gesamtzeitraum verlÀngert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfĂ€hig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch BerĂŒcksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder BerĂŒcksichtigungszeiten sind.

§ 73 Vergleichsbewertung

Bei der Vergleichsbewertung werden fĂŒr jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte fĂŒr
1.
beitragsgeminderte Zeiten,
2.
BerĂŒcksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
3.
Beitragszeiten oder BerĂŒcksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
durch die Anzahl der belegungsfĂ€higen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit werden außerdem Entgeltpunkte fĂŒr die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfĂŒr maßgebenden Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit nicht berĂŒcksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt.
²Dabei sind von den belegungsfĂ€higen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird fĂŒr jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. ²Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf fĂŒr einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht ĂŒbersteigen. ³Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt fĂŒr höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, fĂŒr die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
1a.
Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,
2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht BeitrÀge gezahlt worden sind,
3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

§ 75 Entgeltpunkte fĂŒr Zeiten nach Rentenbeginn

(1) FĂŒr Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur fĂŒr eine Zurechnungszeit und fĂŒr ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten aus BeitrĂ€gen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

(2) Bei Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit werden fĂŒr

1.
Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfĂŒr maßgebenden Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit liegen,
2.
freiwillige BeitrĂ€ge, die nach Eintritt der hierfĂŒr maßgebenden Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. ²Dies gilt nicht fĂŒr
1.
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach ErfĂŒllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
2.
freiwillige BeitrĂ€ge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit wĂ€hrend eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens ĂŒber einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) FĂŒr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch fĂŒr Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) FĂŒr eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch fĂŒr PflichtbeitrĂ€ge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht.

§ 76 ZuschlÀge oder AbschlÀge beim Versorgungsausgleich

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgefĂŒhrter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berĂŒcksichtigt.

(2) Die Übertragung oder BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten fĂŒhrt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die WiederauffĂŒllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer KĂŒrzung der VersorgungsbezĂŒge, wenn spĂ€ter eine Nachversicherung durchgefĂŒhrt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten fĂŒhrt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. ²Entgeltpunkte aus einer BegrĂŒndung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor fĂŒr die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfĂ€ltigt wird. ³An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in FĂ€llen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im AbĂ€nderungsverfahren der Eingang des Antrags auf DurchfĂŒhrung oder AbĂ€nderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in FĂ€llen der Aussetzung des Verfahrens ĂŒber den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ĂŒber den Versorgungsausgleich. ⁎Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in den SĂ€tzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von BeitrĂ€gen zur BegrĂŒndung einer Rentenanwartschaft oder zur WiederauffĂŒllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die BeitrĂ€ge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte fĂŒr freiwillig gezahlte BeitrĂ€ge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfĂ€llt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgefĂŒhrten Versorgungsausgleich zu verĂ€ndern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

§ 76a ZuschlÀge an Entgeltpunkten aus Zahlung von BeitrÀgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von BeitrĂ€gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte BeitrĂ€ge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor fĂŒr die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfĂ€ltigt werden.

(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von BeitrĂ€gen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte BeitrĂ€ge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor fĂŒr die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfĂ€ltigt werden.

(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher BeitrĂ€ge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte fĂŒr freiwillig gezahlte BeitrĂ€ge zu ermitteln sind.

§ 76b ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung

(1) FĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung, fĂŒr die BeschĂ€ftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und fĂŒr das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten ermittelt.

(2) Die ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wĂ€re, wenn die BeschĂ€ftigung versicherungspflichtig wĂ€re, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) fĂŒr dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem VerhĂ€ltnis vervielfĂ€ltigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wĂ€re, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wĂ€re. ²FĂŒr das Kalenderjahr des Rentenbeginns und fĂŒr das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der fĂŒr diese Kalenderjahre vorlĂ€ufig bestimmt ist.

(3) FĂŒr den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht fĂŒr BeschĂ€ftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung.

§ 76c ZuschlÀge oder AbschlÀge beim Rentensplitting

(1) Ein durchgefĂŒhrtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch ZuschlĂ€ge oder AbschlĂ€ge an Entgeltpunkten berĂŒcksichtigt.

(2) ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten aus einem durchgefĂŒhrten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, AbschlĂ€ge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(3) Ist eine Rente um ZuschlĂ€ge oder AbschlĂ€ge aus einem durchgefĂŒhrten Rentensplitting zu verĂ€ndern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

§ 76d ZuschlÀge an Entgeltpunkten aus BeitrÀgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

FĂŒr die Ermittlung von ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten aus BeitrĂ€gen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten fĂŒr Beitragszeiten oder von ZuschlĂ€gen fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung entsprechend.

§ 76e ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) FĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn wĂ€hrend dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten betragen fĂŒr jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; fĂŒr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

§ 76f ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr nachversicherte Soldaten auf Zeit

FĂŒr die Ermittlung von ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten aus BeitrĂ€gen fĂŒr beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die ĂŒber dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten fĂŒr Beitragszeiten entsprechend.

§ 77 Zugangsfaktor

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berĂŒcksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist fĂŒr Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines fĂŒr den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, fĂŒr jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfĂŒllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, fĂŒr jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

3.
bei Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und bei Erziehungsrenten fĂŒr jeden Kalendermonat, fĂŒr den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten fĂŒr jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
fĂŒr den Versicherte trotz erfĂŒllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

²Beginnt eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres fĂŒr die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. ³Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. ⁎Dem Beginn und der vorzeitigen oder spĂ€teren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen fĂŒr die Ermittlung des Zugangsfaktors fĂŒr ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten aus BeitrĂ€gen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die ZuschlĂ€ge berĂŒcksichtigt werden.

(3) FĂŒr diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer frĂŒheren Rente waren, bleibt der frĂŒhere Zugangsfaktor maßgebend. ²Dies gilt nicht fĂŒr die HĂ€lfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird fĂŒr Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die AbsĂ€tze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

§ 78 Zuschlag bei Waisenrenten

(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. ²Dabei wird der Zuschlag fĂŒr jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berĂŒcksichtigt. ³FĂŒr jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem VerhĂ€ltnis berĂŒcksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und BerĂŒcksichtigungszeiten zur Anzahl der fĂŒr die Grundbewertung belegungsfĂ€higen Monate steht.

(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags fĂŒr jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

(3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags fĂŒr jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. ²Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.

§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. ²Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. ³FĂŒr die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, fĂŒr jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. ⁎Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 betrĂ€gt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit BerĂŒcksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil

1.
die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,
2.
die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht erfĂŒllt wird oder
3.
sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.

(2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. ²Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. ³Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berĂŒcksichtigenden Kindererziehung folgt.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.

Vierter Titel: Knappschaftliche Besonderheiten

§ 79 Grundsatz

FĂŒr die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften ĂŒber die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 80 Monatsbetrag der Rente

Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung MonatsteilbetrÀge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

§ 81 Persönliche Entgeltpunkte

(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.

(2) Grundlage fĂŒr die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente fĂŒr Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

§ 82 Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor betrĂ€gt fĂŒr persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
1.Renten wegen Alters1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte BeschĂ€ftigung ausgeĂŒbt wird0,6
b)in den ĂŒbrigen FĂ€llen0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,3333
4.Renten fĂŒr Bergleute0,5333
5.Erziehungsrenten1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333
8.Halbwaisenrenten0,1333
9.Vollwaisenrenten0,2667.

Der Rentenartfaktor betrĂ€gt abweichend von Satz 1 fĂŒr persönliche Entgeltpunkte aus zusĂ€tzlichen Entgeltpunkten fĂŒr stĂ€ndige Arbeiten unter Tage bei:
1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung1,3333
2.Renten fĂŒr Bergleute1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333.

§ 83 Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten

(1) Kindererziehungszeiten erhalten fĂŒr jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte fĂŒr Kindererziehungszeiten). ²Entgeltpunkte fĂŒr Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die fĂŒr Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte fĂŒr diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. ³Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte fĂŒr sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b fĂŒr die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte fĂŒr sonstige Beitragszeiten gemindert werden. ⁎Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.

(2) FĂŒr Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine BergmannsprĂ€mie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten BergmannsprĂ€mie erhöht. ²Dies gilt nicht fĂŒr die Berechnung einer Rente fĂŒr Bergleute.

§ 84 Entgeltpunkte fĂŒr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) FĂŒr die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte fĂŒr Kindererziehungszeiten zugeordnet.

(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden fĂŒr die Ermittlung des Wertes fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte fĂŒr diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfĂ€ltigt.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden fĂŒr die Ermittlung des Wertes fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte fĂŒr diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfĂ€ltigt.

§ 85 Entgeltpunkte fĂŒr stĂ€ndige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren stĂ€ndiger Arbeiten unter Tage fĂŒr jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
fĂŒr jedes weitere Jahr0,375

zusĂ€tzliche Entgeltpunkte. ²Dies gilt nicht fĂŒr Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.

§ 86a Zugangsfaktor

Bei Renten fĂŒr Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter fĂŒr die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. ²Â§ 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten fĂŒr Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der HĂ€lfte der Entgeltpunkte drei FĂŒnftel der Entgeltpunkte treten. ³Â§ 77 Abs. 4 ist bei Renten fĂŒr Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter fĂŒr die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.

§ 87 Zuschlag bei Waisenrenten

(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind fĂŒr jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten

1.bei einer Halbwaisenrente0,0625 Entgeltpunkte,
2.bei einer Vollwaisenrente0,0563 Entgeltpunkte

zugrunde zu legen.

(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag fĂŒr eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfĂ€ltigen.

(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag fĂŒr eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfĂ€ltigen.

FĂŒnfter Titel: Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in SonderfĂ€llen

§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm fĂŒr eine spĂ€tere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. ²Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spĂ€testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm fĂŒr diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. ³Satz 2 gilt bei Renten fĂŒr Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente fĂŒr Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spĂ€testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. ²Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spĂ€testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben BeitrĂ€ge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten gefĂŒhrt, werden bei der Folgerente zusĂ€tzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten aus BeitrĂ€gen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht ĂŒberschreiten. ²Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.

Vierter Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 89 Mehrere RentenansprĂŒche

(1) Bestehen fĂŒr denselben Zeitraum AnsprĂŒche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig Versicherte,
3.
Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (FĂŒnftes Kapitel),
5.
Altersrente fĂŒr Frauen (FĂŒnftes Kapitel),
6.
Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente fĂŒr Bergleute.
²Ist eine Rente gezahlt worden und wird fĂŒr denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid ĂŒber die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. ³Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur RĂŒcknahme eines rechtswidrigen begĂŒnstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der VerhĂ€ltnisse (§ 48 des Zehnten Buches). ⁎FĂŒr den Zeitraum des Zusammentreffens der RentenansprĂŒche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach BerĂŒcksichtigung von ErstattungsansprĂŒchen anderer LeistungstrĂ€ger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfĂŒllt. ⁔Ein unter BerĂŒcksichtigung von ErstattungsansprĂŒchen anderer LeistungstrĂ€ger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente ĂŒbersteigt. â¶Ăœbersteigen die vom RentenversicherungstrĂ€ger anderen LeistungstrĂ€gern zu erstattenden BetrĂ€ge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der ĂŒbersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurĂŒckgefordert.

(2) FĂŒr den Zeitraum, fĂŒr den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. ²Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht fĂŒr denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. ²Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. ³Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und AnsprĂŒche infolge Auflösung der letzten Ehe

(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden fĂŒr denselben Zeitraum bestehende AnsprĂŒche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften ĂŒber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berĂŒcksichtigt.

(2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder NichtigerklĂ€rung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird fĂŒr jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder NichtigerklĂ€rung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfĂ€llt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen TeilbetrĂ€gen einbehalten. ²Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, fĂŒr die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. ³Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, fĂŒr die die Abfindung geleistet wurde. ⁎Wird die Rente verspĂ€tet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frĂŒhestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hĂ€tte.

(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.

§ 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

Besteht fĂŒr denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente fĂŒr mehrere Berechtigte, erhĂ€lt jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem VerhĂ€ltnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. ²Dies gilt nicht fĂŒr Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 betrĂ€gt. ³Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

§ 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

Besteht fĂŒr denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung ĂŒbersteigt. ²Ă„nderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelmĂ€ĂŸigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berĂŒcksichtigen.

§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Besteht fĂŒr denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden RentenbetrĂ€ge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag ĂŒbersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden RentenbetrĂ€ge bleiben unberĂŒcksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag fĂŒr stĂ€ndige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, bei einer Minderung der ErwerbsfÀhigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der ErwerbsfÀhigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und
b)
je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts fĂŒr jeden Prozentpunkt der Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert betrĂ€gt und die Rente aufgrund einer entschĂ€digungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(3) Der Grenzbetrag betrĂ€gt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfĂ€ltigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor fĂŒr persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente fĂŒr Bergleute betrĂ€gt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die BetrĂ€ge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung fĂŒr die Dauer einer Heimpflege gekĂŒrzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem TrÀger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
²Die Abfindung tritt fĂŒr den Zeitraum, fĂŒr den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. ³Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. ⁎Wird die Rente fĂŒr eine Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich fĂŒr eine Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit von 100 vom Hundert ergeben wĂŒrde.

(5) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
fĂŒr einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der fĂŒr die Rente maßgebenden Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der fĂŒr den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
²Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte TĂ€tigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. ³Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fĂŒr Hinterbliebenenrenten.

§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente fĂŒr den Zeitraum nicht geleistet, fĂŒr den VersorgungsbezĂŒge zu leisten sind.

§ 96a Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit und Hinzuverdienst

(1) Eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjĂ€hrliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht ĂŒberschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze ĂŒberschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. ²Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze ĂŒbersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. ³Ăœberschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjĂ€hrlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird der ĂŒberschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. ⁎Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche BezugsgrĂ¶ĂŸe mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vervielfĂ€ltigt wird. Er betrĂ€gt mindestens

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Betrags und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
3.
bei einer Rente fĂŒr Bergleute die Summe aus einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Nummer 3 berechneten Betrags und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe.
²Der Hinzuverdienstdeckel wird jĂ€hrlich zum 1. Juli neu berechnet. Bei einer Rente fĂŒr Bergleute tritt an die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit oder die ErfĂŒllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3.

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze betrĂ€gt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81fache der jĂ€hrlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe, vervielfĂ€ltigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6 300 Euro,
3.
bei einer Rente fĂŒr Bergleute das 0,89fache der jĂ€hrlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe, vervielfĂ€ltigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit oder der ErfĂŒllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
²Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden jĂ€hrlich zum 1. Juli neu berechnet.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berĂŒcksichtigen. ²Diese EinkĂŒnfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedĂŒrftigen Person erhĂ€lt, wenn es das dem Umfang der PflegetĂ€tigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht ĂŒbersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem TrĂ€ger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhĂ€lt.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente fĂŒr Bergleute sind zusĂ€tzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berĂŒcksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer ArbeitsunfÀhigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationÀren Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,

2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer ArbeitsunfÀhigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das wĂ€hrend einer stationĂ€ren Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und

4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
²Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusĂ€tzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berĂŒcksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
³Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berĂŒcksichtigen. ⁎Die SĂ€tze 1 und 2 sind auch fĂŒr eine Sozialleistung anzuwenden, die aus GrĂŒnden ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.

(4) Absatz 3 wird auch fĂŒr vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Â§ 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemĂ€ĂŸ.

§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. ²Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 betrĂ€gt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts ĂŒbersteigt. ²Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts fĂŒr jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. ³Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. ⁎FĂŒhrt das Einkommen auch zur KĂŒrzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berĂŒcksichtigen, der dem VerhĂ€ltnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte fĂŒr Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten fĂŒr alle in einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurĂŒckgelegten Zeiten stehen.

(3) FĂŒr die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
²Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. ³Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente gefĂŒhrt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach DurchfĂŒhrung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

FĂŒr die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfĂ€llt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
1.
Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
2.
Leistungen an Berechtigte im Ausland,
3.
Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
4.
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
5.
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
6.
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und AnsprĂŒche infolge Auflösung der letzten Ehe,
7.
(weggefallen)
7a.
Renten wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit und Hinzuverdienst,
8.
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
9.
mehrere RentenansprĂŒche.
²Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung ĂŒber das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berĂŒcksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berĂŒcksichtigt.

FĂŒnfter Unterabschnitt: Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 99 Beginn

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr die Rente erfĂŒllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfĂŒllt sind. ²Bei spĂ€terer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr die Rente erfĂŒllt sind. ²Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. ³Eine Hinterbliebenenrente wird nicht fĂŒr mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

§ 100 Änderung und Ende

(1) Ă„ndern sich aus tatsĂ€chlichen oder rechtlichen GrĂŒnden die Voraussetzungen fĂŒr die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

(2) (weggefallen)

(3) Fallen aus tatsĂ€chlichen oder rechtlichen GrĂŒnden die Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. ²EntfĂ€llt ein Anspruch auf Rente, weil sich die ErwerbsfĂ€higkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der ErwerbsfĂ€higkeit. ³Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt wird, die mehr als geringfĂŒgig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen fĂŒr die RĂŒcknahme eines rechtswidrigen nicht begĂŒnstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes fĂŒr nichtig oder fĂŒr unvereinbar mit dem Grundgesetz erklĂ€rt oder in stĂ€ndiger Rechtsprechung anders als durch den RentenversicherungstrĂ€ger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung fĂŒr die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der stĂ€ndigen Rechtsprechung zurĂŒckzunehmen.

§ 101 Beginn und Änderung in SonderfĂ€llen

(1) Befristete Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhĂ€ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten ErwerbsfÀhigkeit durch den TrÀger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfÀllt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten ErwerbsfĂ€higkeit durch den TrĂ€ger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des FĂŒnften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und

2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der ErwerbsfÀhigkeit noch nicht erreicht ist.
²In diesen FĂ€llen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um ZuschlĂ€ge oder AbschlĂ€ge an Entgeltpunkten verĂ€ndert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt ist. ²Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. ³Bei einer rechtskrĂ€ftigen AbĂ€nderung des Versorgungsausgleichs gelten die SĂ€tze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. ⁎§ 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberĂŒhrt.

(3a) Hat das Familiengericht ĂŒber eine AbĂ€nderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskrĂ€ftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berĂŒcksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. ²Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den FĂ€llen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollstĂ€ndigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

2.
in den FĂ€llen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den FĂ€llen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der KĂŒrzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
²Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgefĂŒhrt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um ZuschlĂ€ge oder AbschlĂ€ge an Entgeltpunkten verĂ€ndert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgefĂŒhrt ist. ²Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. ³Entsprechendes gilt bei einer AbĂ€nderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgefĂŒhrt, durch das die Waise nicht begĂŒnstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um AbschlĂ€ge oder ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten verĂ€ndert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des ĂŒberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begĂŒnstigt ist, beginnt. ²Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. ³Entsprechendes gilt bei einer AbĂ€nderung des Rentensplittings.

§ 102 Befristung und Tod

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. ²Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen GrĂŒnden nicht aus. ³Renten dĂŒrfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit werden auf Zeit geleistet. ²Die Befristung erfolgt fĂŒr lĂ€ngstens drei Jahre nach Rentenbeginn. ³Sie kann verlĂ€ngert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprĂŒnglichen Rentenbeginn. ⁎VerlĂ€ngerungen erfolgen fĂŒr lĂ€ngstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. ⁔Renten, auf die ein Anspruch unabhĂ€ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. ⁶Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprĂŒnglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. ²Die Befristung kann verlĂ€ngert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprĂŒnglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfĂ€llt. ²Die Befristung kann verlĂ€ngert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprĂŒnglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden lĂ€ngstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des RentenversicherungstrĂ€gers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. ²Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des RentenversicherungstrĂ€gers haben keine aufschiebende Wirkung. ³Kehren Verschollene zurĂŒck, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die fĂŒr den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Sechster Unterabschnitt: Ausschluss und Minderung von Renten

§ 103 Absichtliche Minderung der ErwerbsfÀhigkeit

Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit, Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht fĂŒr Personen, die die fĂŒr die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche BeeintrĂ€chtigung absichtlich herbeigefĂŒhrt haben.

§ 104 Minderung der ErwerbsfÀhigkeit bei einer Straftat

(1) Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit, Altersrenten fĂŒr schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die fĂŒr die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche BeeintrĂ€chtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsĂ€tzliches Vergehen ist. ²Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. ²Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches ĂŒber die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

§ 105 Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht fĂŒr die Personen, die den Tod vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrt haben.

Dritter Abschnitt: Zusatzleistungen

§ 106 Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung. ²Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder auslĂ€ndischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) FĂŒr Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzĂŒglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des FĂŒnften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. ²Â§ 247 Satz 3 des FĂŒnften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) FĂŒr Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzĂŒglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des FĂŒnften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. ²Der monatliche Zuschuss wird auf die HĂ€lfte der tatsĂ€chlichen Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung begrenzt. ³Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den RentenversicherungstrĂ€gern anteilig nach dem VerhĂ€ltnis der Höhen der Renten geleistet. ⁎Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

§ 107 Rentenabfindung

(1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. ²FĂŒr die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. ³Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, fĂŒr die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.

(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der fĂŒr die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. ²Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. ³Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der fĂŒr den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wĂ€re.

(3) FĂŒr eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste WiederbegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.

§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

(1) FĂŒr laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften ĂŒber Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.

(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr den Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rĂŒckwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid ĂŒber die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. ²Dies gilt nicht fĂŒr Zeiten, fĂŒr die freiwillige BeitrĂ€ge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. ³Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur RĂŒcknahme eines rechtswidrigen begĂŒnstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der VerhĂ€ltnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

Vierter Abschnitt: Serviceleistungen

§ 109 Renteninformation und Rentenauskunft

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jĂ€hrlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. ²Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. ³Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jĂŒngeren Versicherten erteilt werden oder in kĂŒrzeren AbstĂ€nden erfolgen.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt kĂŒnftiger RechtsĂ€nderungen sowie der Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. ²Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthĂ€lt.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben ĂŒber die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben ĂŒber die Höhe einer Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit, die zu zahlen wĂ€re, wĂŒrde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose ĂŒber die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen ĂŒber die Auswirkungen kĂŒnftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht ĂŒber die Höhe der BeitrĂ€ge, die fĂŒr Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht ĂŒber die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung ĂŒber die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben ĂŒber die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter ErwerbsfÀhigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente

zu zahlen wÀre,
4.
eine Prognose ĂŒber die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur ErfĂŒllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fĂŒr einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von AbschlÀgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen fĂŒr den Hinzuverdienst,

6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns ĂŒber die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft ĂŒber die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. ²Diese Auskunft erhĂ€lt auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frĂŒhere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der TrĂ€ger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenĂŒber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollstĂ€ndig erfĂŒllt hat. ³Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. ⁎Ferner enthĂ€lt die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben ĂŒber die ihr zugrunde liegende Altersrente. ⁔Diese Auskunft unterbleibt, wenn die ErfĂŒllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fĂŒr eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) FĂŒr die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhĂ€ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
ĂŒber die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. ²Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. ³Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusĂ€tzlich ein Antragsformular beizufĂŒgen. ⁎Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Sozialhilfe weiterleitet. ⁔DarĂŒber hinaus sind die TrĂ€ger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zustĂ€ndigen TrĂ€gern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. ⁶Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren EinkĂŒnfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung prĂŒfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhĂ€ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. ²Ergibt die PrĂŒfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergĂ€nzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedĂŒrftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfĂ€hig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.

(3) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedĂŒrftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfĂ€hig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. ²Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhĂ€ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergĂ€nzend zu prĂŒfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) ZustĂ€ndig fĂŒr die PrĂŒfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

1.
bei Versicherten der TrĂ€ger der Rentenversicherung, der fĂŒr die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zustĂ€ndig ist,
2.
bei sonstigen Personen der RegionaltrĂ€ger, der fĂŒr den Sitz des TrĂ€gers der Sozialhilfe oder der Agentur fĂŒr Arbeit örtlich zustĂ€ndig ist.

(5) Die kommunalen SpitzenverbĂ€nde, die Bundesagentur fĂŒr Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen ĂŒber das Verfahren nach den AbsĂ€tzen 2 und 3 schließen.

FĂŒnfter Abschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 110 Grundsatz

(1) Berechtigte, die sich nur vorĂŒbergehend im Ausland aufhalten, erhalten fĂŒr diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften ĂŒber Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach ĂŒber- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn fĂŒr sie fĂŒr den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, PflichtbeitrĂ€ge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit arbeitsunfĂ€hig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung.

§ 112 Renten bei verminderter ErwerbsfÀhigkeit

Berechtigte erhalten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhĂ€ngig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. ²FĂŒr eine Rente fĂŒr Bergleute ist zusĂ€tzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits fĂŒr die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

§ 113 Höhe der Rente

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten fĂŒr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag fĂŒr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten aus einem durchgefĂŒhrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
AbschlĂ€gen an Entgeltpunkten aus einem durchgefĂŒhrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
ZuschlÀgen aus Zahlung von BeitrÀgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung,
7.
zusĂ€tzlichen Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
ZuschlÀgen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
ZuschlÀgen an Entgeltpunkten aus BeitrÀgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
11.
ZuschlĂ€gen an Entgeltpunkten fĂŒr nachversicherte Soldaten auf Zeit.
²Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im FĂŒnften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§ 114 Besonderheiten

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusĂ€tzlich ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten fĂŒr beitragsfreie Zeiten,
2.
dem Zuschlag an Entgeltpunkten fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten und
3.
AbschlĂ€gen an Entgeltpunkten aus einem durchgefĂŒhrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
²Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem VerhĂ€ltnis berĂŒcksichtigt, in dem die Entgeltpunkte fĂŒr Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten fĂŒr Beitragszeiten einschließlich BeschĂ€ftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusĂ€tzlich aus

1.
beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden VerhĂ€ltnis und
2.
BerĂŒcksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Sechster Abschnitt: DurchfĂŒhrung

Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens

§ 115 Beginn

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. ²Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsĂ€chlichen oder rechtlichen VerhĂ€ltnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) AntrĂ€ge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der fĂŒr den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als AntrĂ€ge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. ²Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze fĂŒr eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. ²Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) RentenauskĂŒnfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten FĂ€llen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. ²In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

§ 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfĂ€hig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte ErwerbsfÀhigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachtrĂ€glich fĂŒr denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfĂŒllt. ²Ăœbersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der ĂŒbersteigende Betrag nicht zurĂŒckgefordert werden.

§ 117 Abschluss

Die Entscheidung ĂŒber einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.

Zweiter Unterabschnitt: Auszahlung und Anpassung

§ 118 FÀlligkeit und Auszahlung

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fĂ€llig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfĂŒllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. ²Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachtrĂ€glich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem EmpfĂ€ngerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur VerfĂŒgung gestellt worden ist. ³FĂŒr die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genĂŒgt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht ĂŒbersteigen,
können fĂŒr einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) NachzahlungsbetrĂ€ge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht ĂŒbersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(3) Geldleistungen, die fĂŒr die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, fĂŒr das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 14. MĂ€rz 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der GeschĂ€ftsanforderungen fĂŒr Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, ĂŒberwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. ²Das Geldinstitut hat sie der ĂŒberweisenden Stelle oder dem TrĂ€ger der Rentenversicherung zurĂŒckzuĂŒberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurĂŒckfordern. ³Eine Verpflichtung zur RĂŒckĂŒberweisung besteht nicht, soweit ĂŒber den entsprechenden Betrag bei Eingang der RĂŒckforderung bereits anderweitig verfĂŒgt wurde, es sei denn, dass die RĂŒckĂŒberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. ⁎Das Geldinstitut darf den ĂŒberwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen fĂŒr die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankĂŒbliches ZahlungsgeschĂ€ft auf ein Konto weitergeleitet wurde (EmpfĂ€nger), als auch die Personen, die als VerfĂŒgungsberechtigte ĂŒber den entsprechenden Betrag ein bankĂŒbliches ZahlungsgeschĂ€ft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (VerfĂŒgende), dem TrĂ€ger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. ²Der TrĂ€ger der Rentenversicherung hat ErstattungsansprĂŒche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. ³Ein Geldinstitut, das eine RĂŒckĂŒberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass ĂŒber den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfĂŒgt wurde, hat der ĂŒberweisenden Stelle oder dem TrĂ€ger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des EmpfĂ€ngers oder VerfĂŒgenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. ⁎Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberĂŒhrt.

(4a) Die AnsprĂŒche nach den AbsĂ€tzen 3 und 4 verjĂ€hren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der TrĂ€ger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den FĂ€llen des Absatzes 4 zusĂ€tzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. ²FĂŒr die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der VerjĂ€hrung gelten die Vorschriften des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs sinngemĂ€ĂŸ.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fĂ€llig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige EmpfĂ€ngerkonto bei einem Geldinstitut ĂŒberwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenĂŒber dem TrĂ€ger der Rentenversicherung erfĂŒllt.

§ 118a Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verÀndert.

§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

(1) Die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. ²Im Übrigen können die TrĂ€ger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen fĂŒr die TrĂ€ger der Rentenversicherung auszahlt, fĂŒhrt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. ²Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des TrĂ€gers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die DurchfĂŒhrung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der TrĂ€ger der Rentenversicherung, insbesondere

1.
die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches sowie
2.
die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

(4) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenĂŒber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. ²Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsĂ€chlichen oder rechtlichen VerhĂ€ltnissen, die fĂŒr die Auszahlung oder die DurchfĂŒhrung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhĂ€lt die Deutsche Post AG von den TrĂ€gern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene VorschĂŒsse. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt fĂŒr die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung die VorschĂŒsse fest.

(6) Die Deutsche Post AG erhĂ€lt fĂŒr ihre TĂ€tigkeit von den TrĂ€gern der Rentenversicherung eine angemessene VergĂŒtung und auf die VergĂŒtung monatlich rechtzeitig angemessene VorschĂŒsse. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt fĂŒr die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung die VorschĂŒsse fest.

(7) (weggefallen)

§ 120 VerordnungsermÀchtigung

Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der TrĂ€ger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 nĂ€her zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die Höhe und FĂ€lligkeit der VorschĂŒsse, die die Deutsche Post AG von den TrĂ€gern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhĂ€lt, nĂ€her zu bestimmen,
3.
die Höhe und FĂ€lligkeit der VergĂŒtung und der VorschĂŒsse, die die Deutsche Post AG von den TrĂ€gern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhĂ€lt, nĂ€her zu bestimmen.

Dritter Unterabschnitt: Rentensplitting

§ 120a GrundsĂ€tze fĂŒr das Rentensplitting unter Ehegatten

(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen AnsprĂŒche auf eine anpassungsfĂ€hige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).

(2) Die DurchfĂŒhrung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulĂ€ssig, wenn

1.
die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder
2.
die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

(3) Anspruch auf DurchfĂŒhrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn

1.
erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
2.
erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
3.
ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der ĂŒberlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeifĂŒhren.

(4) Anspruch auf DurchfĂŒhrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit

1.
in den FĂ€llen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
2.
im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim ĂŒberlebenden Ehegatten
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. ²Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des ĂŒberlebenden Ehegatten in dem VerhĂ€ltnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des ĂŒberlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.

(5) Anspruch auf DurchfĂŒhrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der ĂŒberlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.

(6) Der Anspruch auf DurchfĂŒhrung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht fĂŒr die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). ²Entsteht der Anspruch auf DurchfĂŒhrung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.

(7) Die Höhe der AnsprĂŒche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach

1.
Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
2.
Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die mit demselben aktuellen Rentenwert fĂŒr die Berechnung einer Rente zu vervielfĂ€ltigen sind. ²Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der HĂ€lfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).

(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich fĂŒr den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der HĂ€lfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte fĂŒr den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).

(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgefĂŒhrt, wenn die Entscheidung des RentenversicherungstrĂ€gers ĂŒber das Rentensplitting

1.
in den FĂ€llen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 fĂŒr beide Ehegatten und
2.
im Fall von Absatz 3 Nr. 3 fĂŒr den ĂŒberlebenden Ehegatten
unanfechtbar geworden ist.

§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht lĂ€nger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des ĂŒberlebenden Ehegatten auf Antrag nicht lĂ€nger auf Grund des Rentensplittings gekĂŒrzt. ²Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigefĂŒhrt wurde.

(2) Antragsberechtigt ist der ĂŒberlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

§ 120c AbÀnderung des Rentensplittings unter Ehegatten

(1) Ehegatten haben Anspruch auf AbĂ€nderung des Rentensplittings, wenn sich fĂŒr sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.

(2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte

1.
eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt ĂŒbertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
2.
eine maßgebende Wartezeit erfĂŒllen.
²Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzuĂ€ndernde Entscheidung insgesamt ĂŒbertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte ĂŒbersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielfĂ€ltigen sind.

(3) FĂŒr den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfĂ€llt durch die AbĂ€nderung eine bereits erfĂŒllte Wartezeit nicht.

(4) Antragsberechtigt zur AbĂ€nderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. ²Eine AbĂ€nderung von Amts wegen ist möglich.

(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenĂŒber dem RentenversicherungstrĂ€ger erklĂ€rt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.

(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die AuskĂŒnfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. ²Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen AuskĂŒnfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen RentenversicherungstrĂ€ger. ³Â§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. ⁎Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen RentenversicherungstrĂ€gern die erforderlichen AuskĂŒnfte zu erteilen.

(7) Die AbĂ€nderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgefĂŒhrt, wenn die Entscheidung des RentenversicherungstrĂ€gers ĂŒber die AbĂ€nderung fĂŒr die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.

§ 120d Verfahren und ZustÀndigkeit

(1) Die ErklĂ€rung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frĂŒhestens sechs Monate vor der voraussichtlichen ErfĂŒllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. ²In den FĂ€llen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die ErklĂ€rung zum Rentensplitting von dem ĂŒberlebenden Ehegatten spĂ€testens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. ³Die Ausschlussfrist gilt nur fĂŒr TodesfĂ€lle ab dem 1. Januar 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem RentenversicherungstrĂ€ger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. ⁎Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) ErklĂ€rungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgefĂŒhrt ist. ²Nach diesem Zeitpunkt sind die ErklĂ€rungen unwiderruflich.

(3) FĂŒr die DurchfĂŒhrung des Rentensplittings ist der RentenversicherungstrĂ€ger des jĂŒngeren Ehegatten zustĂ€ndig. ²Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der RentenversicherungstrĂ€ger des anderen Ehegatten zustĂ€ndig. ³In den FĂ€llen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der RentenversicherungstrĂ€ger des verstorbenen Ehegatten zustĂ€ndig. ⁎Ist fĂŒr einen Ehegatten die ZustĂ€ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser RentenversicherungstrĂ€ger fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Rentensplittings zustĂ€ndig.

(4) Der am Verfahren ĂŒber das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zustĂ€ndige RentenversicherungstrĂ€ger ist an die Entscheidung des zustĂ€ndigen RentenversicherungstrĂ€gers gebunden.

§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern

Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen AnsprĂŒche auf eine anpassungsfĂ€hige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). ²Die DurchfĂŒhrung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekĂŒrzte Rente, die AbĂ€nderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die ZustĂ€ndigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. ³Dabei gelten als Eheschließung die BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Vierter Unterabschnitt: Besonderheiten beim Versorgungsausgleich

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im ĂŒbrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
2.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

§ 120g Externe Teilung

WĂ€hlt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.

§ 120h Abzuschmelzende Anrechte

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die AusgleichsansprĂŒchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
1.
der AuffĂŒllbetrag (§ 315a),
2.
der Rentenzuschlag (§ 319a),
3.
der Übergangszuschlag (§ 319b) und
4.
der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschĂŒtzte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz ĂŒberfĂŒhrten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 ĂŒbersteigt (§ 307b Abs. 6).

FĂŒnfter Unterabschnitt: BerechnungsgrundsĂ€tze

§ 121 Allgemeine BerechnungsgrundsÀtze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgefĂŒhrt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben wĂŒrde.

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben wĂŒrde.

(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunĂ€chst die anderen RechengĂ€nge durchgefĂŒhrt.

§ 122 Berechnung von Zeiten

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zĂ€hlt als voller Monat.

(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst fĂŒr jedes zu berĂŒcksichtigende Jahr zwölf Monate. ²Ist fĂŒr den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fĂ€llt, berĂŒcksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berĂŒcksichtigen, werden die am weitesten zurĂŒckliegenden Kalendermonate zunĂ€chst berĂŒcksichtigt.

§ 123 Berechnung von GeldbetrÀgen

(1) Berechnungen von GeldbetrĂ€gen werden auf zwei Dezimalstellen durchgefĂŒhrt.

(2) Bei der Ermittlung von GeldbetrĂ€gen, fĂŒr die ausdrĂŒcklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben wĂŒrde.

(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfĂ€ltigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. ²Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

§ 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der fĂŒr ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrĂŒcklich bestimmt ist.

(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfĂ€llt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte fĂŒr alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.

Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

Erster Abschnitt: Organisation

Erster Unterabschnitt: Deutsche Rentenversicherung

§ 125 TrÀger der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von RegionaltrĂ€gern und BundestrĂ€gern wahrgenommen. ²Der Name der RegionaltrĂ€ger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz fĂŒr ihre jeweilige regionale ZustĂ€ndigkeit.

(2) BundestrĂ€ger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der TrĂ€ger der Rentenversicherung wahr.

Zweiter Unterabschnitt: ZustÀndigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126 ZustÀndigkeit der TrÀger der Rentenversicherung

FĂŒr die ErfĂŒllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die RegionaltrĂ€ger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zustĂ€ndig. ²Dies gilt auch fĂŒr die Anwendung des ĂŒber- und zwischenstaatlichen Rechts.

§ 127 ZustĂ€ndigkeit fĂŒr Versicherte und Hinterbliebene

(1) ZustĂ€ndig fĂŒr Versicherte ist der TrĂ€ger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. ²Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zustĂ€ndig.

(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem TrĂ€ger der Rentenversicherung nach folgenden GrundsĂ€tzen:

1.
Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den RegionaltrÀgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
2.
Im ersten Schritt werden Versicherte gemĂ€ĂŸ § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
3.
Im zweiten Schritt werden den RegionaltrĂ€gern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, fĂŒr jeden örtlichen ZustĂ€ndigkeitsbereich eines RegionaltrĂ€gers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
4.
⁎Im dritten Schritt werden die ĂŒbrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. ⁔Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmĂ€ĂŸig zugewiesen.

(3) FĂŒr Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten AnsprĂŒche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der TrĂ€ger der Rentenversicherung zustĂ€ndig, an den zuletzt BeitrĂ€ge fĂŒr den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. ²Der so zustĂ€ndige TrĂ€ger bleibt auch zustĂ€ndig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer TrĂ€ger zustĂ€ndig wĂ€re. ³Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der TrĂ€ger der Rentenversicherung zustĂ€ndig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere TrĂ€ger der Rentenversicherung BeitrĂ€ge gezahlt worden, ergibt sich die ZustĂ€ndigkeit nach folgender Reihenfolge:

1.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
Deutsche Rentenversicherung Bund,
3.
RegionaltrÀger.

§ 127a Verbindungsstelle fĂŒr Leistungen bei InvaliditĂ€t, bei Alter und an Hinterbliebene sowie fĂŒr Vorruhestandsleistungen

(1) Die ZustĂ€ndigkeit der TrĂ€ger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch ĂŒber- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbesondere

1.
die PrĂŒfung und Entscheidung ĂŒber die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften fĂŒr eine Person, die
a)
vorĂŒbergehend in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorĂŒbergehend selbststĂ€ndig tĂ€tig ist und
b)
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsstÀndischen Versorgungseinrichtung ist,

2.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzĂŒberschreitenden Sachverhalten,
3.
AufklÀrung, Beratung und Information.

(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geĂ€ndert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle fĂŒr den Bereich der Pensionen eines Sondersystems fĂŒr Beamte. ²Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstĂŒtzt diese. ³Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle fĂŒr den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere

1.
das Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und
2.
das ÜberbrĂŒckungsgeld der Seemannskasse.

§ 128 Örtliche ZustĂ€ndigkeit der RegionaltrĂ€ger

(1) Die örtliche ZustĂ€ndigkeit der RegionaltrĂ€ger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach ĂŒber- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1.
Wohnsitz,
2.
gewöhnlicher Aufenthalt,
3.
BeschÀftigungsort,
4.
TĂ€tigkeitsort
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. ²Bei LeistungsansprĂŒchen ist fĂŒr die örtliche ZustĂ€ndigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. ³Bei Halbwaisenrenten ist der fĂŒr den ĂŒberlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein ĂŒberlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der fĂŒr die jĂŒngste Waise bestimmte RegionaltrĂ€ger zustĂ€ndig. ⁎WĂ€ren bei LeistungsansprĂŒchen von Hinterbliebenen mehrere RegionaltrĂ€ger zustĂ€ndig, ist der RegionaltrĂ€ger zustĂ€ndig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der RegionaltrĂ€ger zustĂ€ndig, der zuletzt nach Absatz 1 zustĂ€ndig war.

(3) Die örtliche ZustĂ€ndigkeit der RegionaltrĂ€ger richtet sich fĂŒr Berechtigte, die

1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete auslĂ€ndische Beitrag an einen RentenversicherungstrĂ€ger dieser Staaten gezahlt wurde,
nach der folgenden Tabelle:

BelgienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
DĂ€nemarkDeutsche Rentenversicherung Nord,
EstlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FinnlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FrankreichDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
GriechenlandDeutsche Rentenversicherung Baden-WĂŒrttemberg,
GroßbritannienDeutsche Rentenversicherung Nord,
IrlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
IslandDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
ItalienDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
LettlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung Baden-WĂŒrttemberg,
LitauenDeutsche Rentenversicherung Nord,
LuxemburgDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
MaltaDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
NiederlandeDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
NorwegenDeutsche Rentenversicherung Nord,
ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung Bayern SĂŒd,
PolenDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;
in FĂ€llen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 ĂŒber Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zustĂ€ndige RegionaltrĂ€ger,
PortugalDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
RumÀnienDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
SchwedenDeutsche Rentenversicherung Nord,
SchweizDeutsche Rentenversicherung Baden-WĂŒrttemberg,
SlowakeiDeutsche Rentenversicherung Bayern SĂŒd,
SlowenienDeutsche Rentenversicherung Bayern SĂŒd,
SpanienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische RepublikDeutsche Rentenversicherung Bayern SĂŒd,
UngarnDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
ZypernDeutsche Rentenversicherung Baden-WĂŒrttemberg.

(4) Ist kein RentenversicherungstrĂ€ger nach den AbsĂ€tzen 1 bis 3 zustĂ€ndig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zustĂ€ndig.

§ 128a SonderzustÀndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zustĂ€ndig, wenn

1.
vor dem 1. Januar 2009 deutsche BeitrÀge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder
2.
vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen BeitrĂ€ge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto gefĂŒhrt hat.
²Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten
1.
in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,
2.
die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder
3.
als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen RentenversicherungstrĂ€ger entrichtet worden ist.

(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zustĂ€ndig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen RentenversicherungstrĂ€ger entrichtet worden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle fĂŒr die hĂŒttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des ĂŒber- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.

§ 129 ZustĂ€ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fĂŒr Versicherte

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zustĂ€ndig, wenn die Versicherten

1.
beim Bundeseisenbahnvermögen,
2.
bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn GrĂŒndungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3.
bei Unternehmen, die gemĂ€ĂŸ § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen ĂŒberwiegend beherrscht werden und unmittelbar und ĂŒberwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
4.
bei den Bahn-VersicherungstrÀgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
5.
in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
6.
bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
beschÀftigt sind.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zustĂ€ndig fĂŒr selbstĂ€ndig TĂ€tige, die als Seelotse, KĂŒstenschiffer oder KĂŒstenfischer versicherungspflichtig sind.

§ 130 SonderzustÀndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist fĂŒr Leistungen zustĂ€ndig, wenn ein Beitrag auf Grund einer BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. ²In diesen FĂ€llen fĂŒhrt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

§ 131 Auskunfts- und Beratungsstellen

Die RegionaltrĂ€ger unterhalten fĂŒr den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung.

Dritter Unterabschnitt: ZustÀndigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 132 VersicherungstrÀger

TrÀger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

§ 133 ZustĂ€ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fĂŒr BeschĂ€ftigte

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zustÀndig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschÀftigt sind,
2.
ausschließlich oder ĂŒberwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsstĂ€ndische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den BergĂ€mtern, OberbergĂ€mtern oder bergmĂ€nnischen PrĂŒfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschĂ€ftigt sind und fĂŒr sie vor Aufnahme dieser BeschĂ€ftigung fĂŒnf Jahre BeitrĂ€ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

§ 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder Ă€hnliche Stoffe bergmĂ€nnisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie ĂŒberwiegend unterirdisch betrieben werden.

(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.

(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem rĂ€umlich und betrieblich zusammenhĂ€ngen.

(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie rĂ€umlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhĂ€ngen, aber von einem anderen Unternehmer ausgefĂŒhrt werden:

1.
alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorĂŒbergehenden Montagearbeiten,
2.
Abraumarbeiten zum Aufschließen der LagerstĂ€tte,
3.
die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des ZechengelÀndes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
4.
das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des ZechengelÀndes in Betrieb befindlicher Werke,
5.
laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des ZechengelÀndes,
6.
das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7.
Arbeiten in den zur Zeche gehörenden ReparaturwerkstÀtten,
8.
Arbeiten auf den ZechenholzplĂ€tzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche ĂŒbergegangen ist,
9.
Arbeiten in den Lampenstuben,
10.
das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestĂŒrzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen AbfĂ€llen innerhalb des ZechengelĂ€ndes,
11.
Sanierungsarbeiten wie beispielsweise AufrĂ€umungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmĂ€ĂŸig innerhalb des ZechengelĂ€ndes ausgefĂŒhrt werden.

(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen fĂŒr die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten ĂŒberschreiten.

§ 135 Nachversicherung

FĂŒr die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zustĂ€ndig, soweit diese fĂŒr die Zeit einer BeschĂ€ftigung bei dem TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgefĂŒhrt wird. ²Sie ist auch zustĂ€ndig fĂŒr die Nachversicherung einer BeschĂ€ftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmĂ€nnischen PrĂŒfstelle, wenn vor Aufgabe dieser BeschĂ€ftigung fĂŒr fĂŒnf Jahre BeitrĂ€ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

§ 136 SonderzustÀndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist fĂŒr Leistungen zustĂ€ndig, wenn ein Beitrag auf Grund einer BeschĂ€ftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. ²In diesen FĂ€llen fĂŒhrt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. ³Dies gilt auch bei Anwendung des ĂŒber- und zwischenstaatlichen Rechts.

§ 136a Verbindungsstelle fĂŒr Leistungen bei InvaliditĂ€t, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die ZustĂ€ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch ĂŒber- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. ²Â§ 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 137 Besonderheit bei der DurchfĂŒhrung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fĂŒhrt die Versicherung fĂŒr Personen, die wegen
1.
einer Kindererziehung,
2.
eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
3.
eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer BeschÀftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Unterabschnitt 3a: ZustĂ€ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fĂŒr die Seemannskasse

§ 137a ZustĂ€ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fĂŒr die Seemannskasse

Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemĂ€ĂŸ § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses Ă€ndernden oder ergĂ€nzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgefĂŒhrt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergefĂŒhrt.

§ 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der DurchfĂŒhrung der Versicherung

(1) Aufgabe der Seemannskasse ist die GewĂ€hrung eines ÜberbrĂŒckungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an KĂŒstenschiffer und KĂŒstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. ²Die Satzung kann ergĂ€nzende Leistungen fĂŒr Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen.

(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse

1.
Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschĂ€ftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese BeschĂ€ftigung nicht geringfĂŒgig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeĂŒbt wird,
2.
KĂŒstenschiffer und KĂŒstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre TĂ€tigkeit nicht im Nebenerwerb ausĂŒben.

(2a) FĂŒr deutsche Seeleute, fĂŒr die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt fĂŒr diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.

(2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschĂ€ftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. ²Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren BeschĂ€ftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.

(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden.

§ 137c Vermögen, Haftung

(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ĂŒber.

(2) Das Vermögen der Seemannskasse ist als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. ²Der Überschuss der Einnahmen ĂŒber die Ausgaben ist dem Vermögen zuzufĂŒhren; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu decken. ³Der Bewirtschaftungsplan ĂŒber Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen fĂŒr Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu fĂŒhren.

(3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschĂ€ftigen. ²Das NĂ€here, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der BeitrĂ€ge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. ³Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.

(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fĂŒr Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschrĂ€nkt; dieses haftet nicht fĂŒr Verbindlichkeiten der ĂŒbrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die ErfĂŒllbarkeit der satzungsmĂ€ĂŸigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewĂ€hrleistet ist.

§ 137d Organe

Die Selbstverwaltungsorgane und die GeschĂ€ftsfĂŒhrung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem fĂŒr die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als RentenversicherungstrĂ€ger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.

§ 137e Beirat

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet fĂŒr die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute. ²Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. ³FĂŒr ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. ⁎Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

(2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches ĂŒber EhrenĂ€mter, EntschĂ€digung der ehrenamtlich TĂ€tigen und Haftung gelten entsprechend.

(3) Der Beirat berĂ€t die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse. ²Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene BeschlussvorschlĂ€ge vor. ³Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dĂŒrfen. ⁎Gelingt es in derartigen FĂ€llen nicht, eine ĂŒbereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. ⁔Das NĂ€here regelt die Satzung der Seemannskasse.

Vierter Unterabschnitt: Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

§ 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören:

1.
Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenĂŒber Politik, Bundes-, Landes-, EuropĂ€ischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensfĂŒhrenden TrĂ€ger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,
2.
Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmĂ€ĂŸigen Informationen zur Alterssicherung fĂŒr Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der GrundsĂ€tze fĂŒr regionale BroschĂŒren,
3.
Statistik,
4.
KlÀrung von grundsÀtzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen
a)
Rehabilitation und Teilhabe,
b)
Sozialmedizin,
c)
Versicherung,
d)
Beitrag,
e)
BeitragsĂŒberwachung,
f)
Rente,
g)
Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der EuropÀischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,

5.
Organisation des QualitĂ€ts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den TrĂ€gern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien fĂŒr Aufbau und DurchfĂŒhrung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und QualitĂ€tsdaten,
6.
GrundsĂ€tze fĂŒr die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der SelbstĂ€ndigkeit der TrĂ€ger,
7.
GrundsĂ€tze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung fĂŒr das gesamte System,
8.
Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,
9.
GrundsÀtze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,
10.
Funktion zur Registrierung und Authentifizierung fĂŒr die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,
11.
Funktion als Signaturstelle,
12.
GrundsĂ€tze fĂŒr die Aus- und Fortbildung,
13.
GrundsÀtze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,
14.
Bereitstellung von Informationen fĂŒr die TrĂ€ger der Rentenversicherung,
15.
Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und
16.
TreuhĂ€nderschaft gemĂ€ĂŸ dem Gesetz zur Regelung der RechtsverhĂ€ltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemĂ€ĂŸ § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; fĂŒr die TrĂ€ger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. ²Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemĂ€ĂŸ § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund ĂŒbertragen, der gemĂ€ĂŸ § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. ³Entscheidungen ĂŒber die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmĂ€ĂŸigen Mitgliederzahl getroffen.

(3) Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemĂ€ĂŸ § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes ĂŒbertragen. ²Die Entscheidungen dieses Ausschusses mĂŒssen einstimmig ergehen. ³Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemĂ€ĂŸ § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.

(4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedĂŒrfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. ²Beratungsergebnisse der FachausschĂŒsse, in denen alle TrĂ€ger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. ³Das NĂ€here regelt die Satzung.

(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.

§ 139 Erweitertes Direktorium

(1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fĂŒnf GeschĂ€ftsfĂŒhrern aus dem Bereich der RegionaltrĂ€ger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der GeschĂ€ftsfĂŒhrung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. ²Das Erweiterte Direktorium wĂ€hlt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. ³Die GeschĂ€ftsfĂŒhrer aus dem Bereich der RegionaltrĂ€ger werden durch die Vertreter der RegionaltrĂ€ger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der RegionaltrĂ€ger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewĂ€hlt. ⁎Das NĂ€here zur Beschlussfassung und zur GeschĂ€ftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

(2) BeschlĂŒsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. ²Die Stimmen der RegionaltrĂ€ger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der BundestrĂ€ger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. ³Dabei werden die Stimmen der BundestrĂ€ger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. ⁎Das NĂ€here zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.

§ 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 ĂŒber

1.
GrundsĂ€tze fĂŒr die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,
2.
GrundsÀtze und Koordinierung der Datenverarbeitung,
3.
GrundsĂ€tze fĂŒr die Aus- und Fortbildung,
4.
GrundsÀtze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
5.
Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemĂ€ĂŸ den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der BeschĂ€ftigten haben können,
ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören.

(2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

1.
drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
2.
je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren TrÀgers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.
²Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. ³Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine GeschĂ€ftsordnung, die Regelungen ĂŒber den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. ⁎ErgĂ€nzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. ⁔Kostentragende Dienststelle im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

FĂŒnfter Unterabschnitt: Vereinigung von RegionaltrĂ€gern

§ 141 Vereinigung von RegionaltrÀgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

(1) RegionaltrĂ€ger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder LeistungsfĂ€higkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem RegionaltrĂ€ger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der ZustĂ€ndigkeitsbereich des neuen RegionaltrĂ€gers nicht ĂŒber mehr als drei LĂ€nder erstreckt. ²Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der fĂŒr die Sozialversicherung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden der betroffenen LĂ€nder.

(2) Im Vereinigungsbeschluss mĂŒssen insbesondere Festlegungen ĂŒber Name und Sitz des neuen RegionaltrĂ€gers getroffen werden. ²Auf Verlangen der fĂŒr die Sozialversicherung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei lĂ€nderĂŒbergreifenden Vereinigungen zusĂ€tzlich eine Festlegung ĂŒber die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der LĂ€nder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten RegionaltrĂ€ger erstrecken.

(3) Die beteiligten RegionaltrĂ€ger legen der nach der Vereinigung zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung ĂŒber die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. ²Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der ĂŒbrigen LĂ€nder, auf deren Gebiete sich der RegionaltrĂ€ger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. ³Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue RegionaltrĂ€ger in die Rechte und Pflichten des bisherigen RegionaltrĂ€gers ein.

(4) BeschlĂŒsse der Vertreterversammlung des neuen RegionaltrĂ€gers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung ĂŒber den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedĂŒrfen der Genehmigung der fĂŒr die Sozialversicherung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden der LĂ€nder, auf die sich der neue RegionaltrĂ€ger erstreckt.

§ 142 Vereinigung von RegionaltrÀgern durch Rechtsverordnung

(1) Haben in einem Land mehrere RegionaltrĂ€ger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der LeistungsfĂ€higkeit zwei oder mehrere RegionaltrĂ€ger durch Rechtsverordnung vereinigen. Das NĂ€here regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten RegionaltrĂ€ger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

(2) Die Landesregierungen von höchstens drei LĂ€ndern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende RegionaltrĂ€ger vereinigen. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Unterabschnitt: BeschÀftigte der VersicherungstrÀger

§ 143 Bundesunmittelbare VersicherungstrÀger

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren RegionaltrĂ€ger besitzen DienstherrnfĂ€higkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem BundesprĂ€sidenten auf Vorschlag der Bundesregierung fĂŒr die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. ²Die beamtenrechtlichen Vorschriften ĂŒber die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

(3) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder RichterverhĂ€ltnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen fĂŒr die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder RichterverhĂ€ltnis auf Lebenszeit ĂŒbertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. ²Â§ 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder RichterverhĂ€ltnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem BeamtenverhĂ€ltnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der fĂŒr Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht. ²Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.

(5) Wird ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum PrĂ€sidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(6) Die Mitglieder der GeschĂ€ftsfĂŒhrungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren RegionaltrĂ€ger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem BundesprĂ€sidenten zu Beamten ernannt.

(7) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales ernennt die ĂŒbrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren RegionaltrĂ€ger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. ²Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand ĂŒbertragen, dieser fĂŒr den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die GeschĂ€ftsfĂŒhrung. ³Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die GeschĂ€ftsfĂŒhrung ĂŒbertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

(8) Oberste Dienstbehörde fĂŒr die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und fĂŒr die Mitglieder der GeschĂ€ftsfĂŒhrungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren RegionaltrĂ€ger ist das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales, fĂŒr die ĂŒbrigen Beamten der Vorstand. ²Dieser kann seine Befugnisse auf den PrĂ€sidenten, das Direktorium, den GeschĂ€ftsfĂŒhrer oder auf die GeschĂ€ftsfĂŒhrung ĂŒbertragen. ³Â§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberĂŒhrt.

(9) (weggefallen)

§ 144 Landesunmittelbare VersicherungstrÀger

(1) Die landesunmittelbaren RegionaltrĂ€ger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 DienstherrnfĂ€higkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren RegionaltrĂ€ger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren RegionaltrĂ€ger tragen die BezĂŒge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Siebter Unterabschnitt: Datenstelle der Rentenversicherung

§ 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. ²Dabei ist sicherzustellen, dass die DatenbestĂ€nde, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒhrt, und die DatenbestĂ€nde der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. ³Die TrĂ€ger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann fĂŒhren, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur DurchfĂŒhrung des elektronischen Rechtsverkehrs auch fĂŒr andere öffentlich-rechtliche VersorgungstrĂ€ger wahrnimmt. ²Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.

(4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums fĂŒr Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. ²FĂŒr die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. ³Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt ĂŒbertragen.

(5) (weggefallen)

Zweiter Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

§ 147 Versicherungsnummer

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann fĂŒr Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten fĂŒr die ErfĂŒllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. ²FĂŒr die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

1.
der Bereichsnummer des zustÀndigen TrÀgers der Rentenversicherung,
2.
dem Geburtsdatum,
3.
dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
4.
der Seriennummer, die auch eine Aussage ĂŒber das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
5.
der PrĂŒfziffer.
²Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der fĂŒr sie zustĂ€ndige TrĂ€ger der Rentenversicherung sind unverzĂŒglich ĂŒber die vergebene Versicherungsnummer sowie ĂŒber die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

§ 148 Datenverarbeitung beim RentenversicherungstrÀger

(1) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur ErfĂŒllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind

1.
die Feststellung eines VersicherungsverhĂ€ltnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
2.
der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
3.
die Festsetzung und DurchfĂŒhrung von Leistungen zur Teilhabe,
4.
die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
5.
die Erteilung von AuskĂŒnften sowie die FĂŒhrung und KlĂ€rung der Versicherungskonten,
6.
der Nachweis von BeitrÀgen und deren Erstattung.
²Der RentenversicherungstrĂ€ger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ĂŒbermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen.

(2) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten ĂŒber eine Erkrankung nur den Personen zugĂ€nglich sind, die sie zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der TrĂ€ger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den TrĂ€gern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur fĂŒr Arbeit oder in den FĂ€llen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen TrĂ€gern, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfĂŒgig BeschĂ€ftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchfĂŒhrt, der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der LĂ€nder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, und den VersicherungsĂ€mtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von AntrĂ€gen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulĂ€ssig; dabei dĂŒrfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. ²Sie ist mit LeistungstrĂ€gern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulĂ€ssig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach ĂŒber- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwĂŒrdige Belange der davon betroffenen Personen beeintrĂ€chtigt werden. ³Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

(4) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung dĂŒrfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur ĂŒbermitteln, soweit dies zur FĂŒhrung eines Dateisystems oder zur ErfĂŒllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. ²Die EinschrĂ€nkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form ĂŒbermittelt werden.

§ 149 Versicherungskonto

(1) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒhrt fĂŒr jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. ²In dem Versicherungskonto sind die Daten, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. ³Ein Versicherungskonto darf auch fĂŒr Personen gefĂŒhrt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es fĂŒr die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und fĂŒr PrĂŒfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollstĂ€ndig und geklĂ€rt sind. ²Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren DatentrĂ€gern oder durch DatenĂŒbertragung ĂŒbermittelt werden können. ³Stellt der TrĂ€ger der Rentenversicherung fest, dass fĂŒr einen BeschĂ€ftigten mehrere BeschĂ€ftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches ĂŒberschritten sind, ĂŒberprĂŒft er unverzĂŒglich diese BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse. ⁎Stellen die TrĂ€ger der Rentenversicherung fest, dass eine BeschĂ€ftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese BeschĂ€ftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. ⁔Satz 4 gilt entsprechend, wenn die TrĂ€ger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse die Voraussetzungen fĂŒr die Anwendung der Vorschriften ĂŒber den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmĂ€ĂŸig ĂŒber die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die fĂŒr die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der KlĂ€rung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit zu ĂŒberprĂŒfen, alle fĂŒr die KontenklĂ€rung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der VersicherungstrĂ€ger das Versicherungskonto geklĂ€rt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der VersicherungstrĂ€ger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die lĂ€nger als sechs Kalenderjahre zurĂŒckliegen, durch Bescheid fest. ²Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung fĂŒr die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. ³Ăœber die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle

(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei gefĂŒhrt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1.
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhĂ€lt und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal fĂŒr eine andere Person verwendet wird,
2.
fĂŒr eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
3.
zu erkennen, welcher TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒr die FĂŒhrung eines Versicherungskontos zustĂ€ndig ist oder war,
4.
Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach ĂŒber- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zustĂ€ndigen Stellen weiterleiten zu können,
5.
zu erkennen, bei welchen TrÀgern der Rentenversicherung oder welchen LeistungstrÀgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
6.
MĂŒtter ĂŒber die Versicherungspflicht wĂ€hrend der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
7.
das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemĂ€ĂŸe Berechnung und Zahlung von BeitrĂ€gen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung ĂŒberprĂŒfen zu können,
8.
es den TrĂ€gern der Rentenversicherung zu ermöglichen, ĂŒberlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,
9.
es den TrĂ€gern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmĂ€ĂŸige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden.
²Weitere Sozialdaten dĂŒrfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur ErfĂŒllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder ĂŒbertragenen Aufgabe erforderlich und dafĂŒr die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten ĂŒber das VerhĂ€ltnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

1.
Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
2.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
3.
Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Tod,
6.
Anschrift,
7.
Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8.
Tag der BeschÀftigungsaufnahme.

(3) FĂŒr die PrĂŒfung, ob eine BeschĂ€ftigung oder selbststĂ€ndige ErwerbstĂ€tigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfĂŒllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften ĂŒber die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:

1.
die Daten, die in der von der Verwaltungskommission fĂŒr die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung ĂŒber das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des TrĂ€gers eines anderen Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ĂŒber den EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
2.
ein Identifikationsmerkmal der Person, fĂŒr die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
3.
ein Identifikationsmerkmal des auslÀndischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inlÀndischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung ĂŒber eine Anfrage beim ausstellenden TrĂ€ger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
6.
das Ergebnis der ÜberprĂŒfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.
²Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. ³Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. ⁎Entsprechendes gilt fĂŒr das Identifikationsmerkmal des SelbstĂ€ndigen. ⁔FĂŒr die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. ⁶Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des auslĂ€ndischen Arbeitgebers. ⁷Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. ⁞Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorlĂ€ufige Betriebsnummer. âčDie Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies fĂŒr den darin genannten PrĂŒfungszweck erforderlich ist. ¹â°Die Datenstelle ĂŒbermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies fĂŒr die ErfĂŒllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von BeitrĂ€gen und der GewĂ€hrung von Leistungen erforderlich ist. ¹¹Die Daten sind spĂ€testens fĂŒnf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. ¹²Das NĂ€here regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die SpitzenverbĂ€nde der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen GrundsĂ€tzen. ¹³Die gemeinsamen GrundsĂ€tze werden vom Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem gefĂŒhrt werden, soweit dies erforderlich ist, um die AusfĂŒhrung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewĂ€hrleisten.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens fĂŒr ein Dateisystem der Datenstelle ist nur gegenĂŒber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchfĂŒhrt, den TrĂ€gern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prĂŒfen, ob eine BeschĂ€ftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Rechtsvorschriften ĂŒber die soziale Sicherheit keine Anwendung finden oder fĂŒr eine BeschĂ€ftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prĂŒfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des SchwarzarbeitsbekĂ€mpfungsgesetzes durchfĂŒhren, zulĂ€ssig. ²Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen fĂŒr die Deutsche Post AG, fĂŒr die VersicherungsĂ€mter und Gemeindebehörden und fĂŒr LeistungstrĂ€ger im Ausland mĂŒssen auch bei Satz 1 erfĂŒllt sein. ³Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens fĂŒr ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenĂŒber dem Bundesamt fĂŒr GĂŒterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des GĂŒterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulĂ€ssig.

§ 151 AuskĂŒnfte der Deutschen Post AG

(1) Die Deutsche Post AG darf den fĂŒr Sozialleistungen zustĂ€ndigen LeistungstrĂ€gern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches ĂŒbermitteln darf, nur folgende Daten ĂŒbermitteln:

1.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2.
Geburtsdatum,
3.
Versicherungsnummer,
4.
Daten ĂŒber den Familienstand,
5.
Daten ĂŒber den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,
6.
Daten ĂŒber das VersicherungsverhĂ€ltnis,
7.
Daten ĂŒber die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
8.
Daten ĂŒber Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
9.
Daten ĂŒber die Zahlung einer Geldleistung,
10.
Daten ĂŒber MitteilungsempfĂ€nger oder nicht nur vorĂŒbergehend BevollmĂ€chtigte sowie ĂŒber weitere Forderungsberechtigte.

(2) Die Deutsche Post AG darf dem TrĂ€ger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer SozialleistungstrĂ€ger sowie von anderen Geldleistungen der den SozialleistungstrĂ€gern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 ĂŒbermitteln.

(3) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die fĂŒr die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann ĂŒbermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchfĂŒhrt, diese Daten aber fĂŒr AuskĂŒnfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen SozialleistungstrĂ€gern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.

§ 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt

(1) FĂŒr die Aufnahme von LeistungsantrĂ€gen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der AntrĂ€ge an den TrĂ€ger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die fĂŒr das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten, aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren BeschĂ€ftigungsort oder TĂ€tigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben.

(2) Aus der Stammsatzdatei dĂŒrfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten abgerufen werden. Aus dem Versicherungskonto dĂŒrfen nur folgende Daten und die Angabe des aktuell kontofĂŒhrenden RentenversicherungstrĂ€gers abgerufen werden:

1.
Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,
2.
Datum der letzten KontoklÀrung,
3.
Anschrift,
4.
Datum des Eintritts in die Versicherung,
5.
LĂŒcken im Versicherungsverlauf, an deren KlĂ€rung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,
6.
Kindererziehungszeiten und BerĂŒcksichtigungszeiten,
7.
Berufsausbildungszeiten,
8.
Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der WartezeiterfĂŒllung nach § 52,
9.
die zustÀndigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt fĂŒr Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept fĂŒr die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natĂŒrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. ²Wenn sicherheitserhebliche Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden, das Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder dieses aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gewĂ€hrleisten, spĂ€testens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt fĂŒr Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. ³Das Sicherheitskonzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde unter BeifĂŒgung der ErklĂ€rung des Bundesamtes fĂŒr Sicherheit in der Informationstechnik vorzulegen. ⁎Einrichtung und sicherheitserhebliche Änderungen des Verfahrens bedĂŒrfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. ⁔Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. ⁶Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung nicht erfolgt.

§ 152 VerordnungsermÀchtigung

Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
2.
den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
3.
das NĂ€here ĂŒber die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie ĂŒber ihre Änderung,
4.
die fĂŒr die Vergabe einer Versicherungsnummer zustĂ€ndigen VersicherungstrĂ€ger,
5.
das NĂ€here ĂŒber Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von VersicherungsverlĂ€ufen,
6.
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den TrĂ€gern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die FĂŒhrung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dĂŒrfen,
7.
Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spÀtestens zu löschen sind,
8.
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.

Viertes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht

Erster Unterabschnitt: Umlageverfahren

§ 153 Umlageverfahren

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der NachhaltigkeitsrĂŒcklage gedeckt.

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die BeitrĂ€ge und die ZuschĂŒsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die BeitrĂ€ge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches ĂŒbertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. ²Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

Zweiter Unterabschnitt: Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

(1) Die Bundesregierung erstellt jĂ€hrlich einen Rentenversicherungsbericht. ²Der Bericht enthĂ€lt

1.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der NachhaltigkeitsrĂŒcklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der NachhaltigkeitsrĂŒcklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den kĂŒnftigen 15 Kalenderjahren,
2.
eine Übersicht ĂŒber die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den kĂŒnftigen fĂŒnf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen EinschĂ€tzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
3.
eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
³Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. ⁎Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergĂ€nzen, der insbesondere darstellt:

1.
die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.
die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
3.
das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4.
in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5.
die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das fĂŒr typische Rentner einzelner ZugangsjahrgĂ€nge unter BerĂŒcksichtigung ergĂ€nzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten BeitrĂ€gen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
²Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen.

(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht ĂŒberschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jĂ€hrigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts

1.
der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent ĂŒberschreitet oder
2.
das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.
²Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusĂ€tzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern fĂŒr das jeweilige Kalenderjahr ist der VerhĂ€ltniswert aus der verfĂŒgbaren Standardrente und dem verfĂŒgbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. ²Die verfĂŒgbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden SozialversicherungsbeitrĂ€ge. ³Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts fĂŒr zwölf Monate berechnet. ⁎Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden SozialversicherungsbeitrĂ€ge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres vervielfĂ€ltigt wird. ⁔Das verfĂŒgbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfĂŒgbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der fĂŒr die Rentenanpassung maßgebenden VerĂ€nderung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der VerĂ€nderung der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenĂŒber dem Vorjahr angepasst wird. ⁶Die Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. ⁷FĂŒr die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern fĂŒr das Jahr 2019 betrĂ€gt das verfĂŒgbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 32 064 Euro. ⁞Die SĂ€tze 1 bis 5 sind fĂŒr die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre ĂŒber die Entwicklung der BeschĂ€ftigung Ă€lterer Arbeitnehmer zu berichten und eine EinschĂ€tzung darĂŒber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter BerĂŒcksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation Ă€lterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. ²In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert ĂŒber das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der BeitragssatzstabilitĂ€t vorzuschlagen. ³Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an ĂŒber die Auswirkungen der Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere ĂŒber den Umfang der Inanspruchnahme und die ErfĂŒllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der BerĂŒcksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht VorschlĂ€ge fĂŒr eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

§ 155 Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

§ 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat besteht aus

1.
vier Vertretern der Versicherten,
2.
vier Vertretern der Arbeitgeber,
3.
einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
4.
drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
²Seine GeschĂ€fte fĂŒhrt das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales.

(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats fĂŒr die Dauer von vier Jahren. ²Es werden

1.
vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemĂ€ĂŸ § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
2.
vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrÀger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die RegionaltrÀger und die BundestrÀger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

(3) Die vorgeschlagenen Personen mĂŒssen die Voraussetzungen fĂŒr die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfĂŒllen. ²Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ³ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

Zweiter Abschnitt: BeitrÀge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: BeitrÀge

Erster Titel: Allgemeines

§ 157 Grundsatz

Die BeitrĂ€ge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berĂŒcksichtigt wird.

§ 158 BeitragssÀtze

(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verĂ€ndern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der NachhaltigkeitsrĂŒcklage

1.
das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung fĂŒr einen Kalendermonat (MindestrĂŒcklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.
das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben fĂŒr einen Kalendermonat (HöchstnachhaltigkeitsrĂŒcklage) voraussichtlich ĂŒbersteigen.
²Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter BerĂŒcksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den ZuschĂŒssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter BerĂŒcksichtigung von Entnahmen aus der NachhaltigkeitsrĂŒcklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der NachhaltigkeitsrĂŒcklage am Ende dieses Kalenderjahres

1.
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der MindestrĂŒcklage oder
2.
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der HöchstnachhaltigkeitsrĂŒcklage
voraussichtlich entsprechen. ²Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem VerhĂ€ltnis verĂ€ndert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung Ă€ndert; der Beitragssatz ist nur fĂŒr das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verĂ€ndert, macht das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der BeitragssĂ€tze bekannt.

§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung Ă€ndern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem VerhĂ€ltnis, in dem die Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. ²Die verĂ€nderten BetrĂ€ge werden nur fĂŒr das Kalenderjahr, fĂŒr das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nĂ€chsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

§ 160 VerordnungsermÀchtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die BeitragssÀtze in der Rentenversicherung,
2.
in ErgĂ€nzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

Zweiter Titel: Beitragsbemessungsgrundlagen

§ 161 Grundsatz

(1) Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen BeschÀftigter

Beitragspflichtige Einnahmen sind
1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschĂ€ftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschĂ€ftigt werden, mindestens eins vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine BeschĂ€ftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt fĂŒr behinderte Menschen oder nach einer BeschĂ€ftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschĂ€ftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe,
3.
bei Personen, die fĂŒr eine ErwerbstĂ€tigkeit befĂ€higt werden sollen oder im Rahmen einer UnterstĂŒtzten BeschĂ€ftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe,
3a.
bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der AusbildungsvergĂŒtung,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen Ă€hnlicher Gemeinschaften die Geld- und SachbezĂŒge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft ĂŒbliche Versorgung nicht gewĂ€hrleistet oder fĂŒr die die GewĂ€hrleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe,
5.
bei Personen, deren BeschĂ€ftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der BezugsgrĂ¶ĂŸe, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

§ 163 Sonderregelung fĂŒr beitragspflichtige Einnahmen BeschĂ€ftigter

(1) FĂŒr unstĂ€ndig BeschĂ€ftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne RĂŒcksicht auf die BeschĂ€ftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. ²UnstĂ€ndig ist die BeschĂ€ftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. ³Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unstĂ€ndige BeschĂ€ftigungen und ĂŒbersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der BeitrĂ€ge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmĂ€ĂŸig nur zu berĂŒcksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht ĂŒbersteigt. ⁎Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zustĂ€ndige Einzugsstelle die BeitrĂ€ge nach den zu berĂŒcksichtigenden Arbeitsentgelten aus unstĂ€ndigen BeschĂ€ftigungen.

(2) FĂŒr Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung fĂŒr die Beitragsberechnung maßgebend ist. ²Â§ 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tĂ€tig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen TĂ€tigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsĂ€chlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche TĂ€tigkeit erzielt worden wĂ€re, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. ²Satz 1 gilt nur fĂŒr ehrenamtliche TĂ€tigkeiten fĂŒr Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren VerbĂ€nde einschließlich der SpitzenverbĂ€nde oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes fĂŒr gemeinnĂŒtzige, mildtĂ€tige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. ³Der Antrag kann nur fĂŒr laufende und kĂŒnftige Lohn- und GehaltsabrechnungszeitrĂ€ume gestellt werden.

(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche TĂ€tigkeit aufnehmen und fĂŒr das vergangene Kalenderjahr freiwillige BeitrĂ€ge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. ²Satz 1 gilt nur fĂŒr versicherungspflichtige ehrenamtliche TĂ€tigkeiten fĂŒr Körperschaften des öffentlichen Rechts. ³Der Antrag kann nur fĂŒr laufende und kĂŒnftige Lohn- und GehaltsabrechnungszeitrĂ€ume gestellt werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz AufstockungsbetrĂ€ge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts fĂŒr die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. ²FĂŒr Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 fĂŒr die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und fĂŒr Personen, die fĂŒr die Zeit der ArbeitsunfĂ€higkeit oder der AusfĂŒhrung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(7) (weggefallen)

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung ausĂŒben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

(9) (weggefallen)

(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfĂŒgig beschĂ€ftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:

.
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. ²Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden BeitragssĂ€tze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. ³FĂŒr die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 betrĂ€gt der Faktor F 0,7160. ⁎Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres fĂŒr das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. ⁔Satz 1 gilt nicht fĂŒr Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschĂ€ftigt sind.

§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbstÀndig TÀtiger

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei selbstĂ€ndig TĂ€tigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der BezugsgrĂ¶ĂŸe, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro,
2.
bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.
bei KĂŒnstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 KĂŒnstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die VergĂŒtung fĂŒr die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke oder Leistungen sind,
4.
bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.
bei KĂŒstenschiffern und KĂŒstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
²Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbstĂ€ndig TĂ€tigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der BezugsgrĂ¶ĂŸe. ³FĂŒr den Nachweis des von der BezugsgrĂ¶ĂŸe abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid fĂŒr das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden EinkĂŒnfte aus der versicherungspflichtigen selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese EinkĂŒnfte nicht wĂ€hrend des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. ⁎Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfĂ€ltigen, der sich aus dem VerhĂ€ltnis des vorlĂ€ufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) fĂŒr das Kalenderjahr, fĂŒr das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) fĂŒr das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. â”Ăœbersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere EinkĂŒnfte ergeben. ⁶Der Einkommensteuerbescheid ist dem TrĂ€ger der Rentenversicherung spĂ€testens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. ⁷Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die fĂŒr den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthĂ€lt. ⁾Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spĂ€testens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berĂŒcksichtigt. âčIst eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit noch nicht erfolgt, ist fĂŒr das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. ¹â° FĂŒr die Folgejahre ist Satz 4 sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. ²Ă„nderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berĂŒcksichtigt. ³Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid ĂŒber dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berĂŒcksichtigen ist. ⁎FĂŒr die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden. ⁔Die SĂ€tze 1 bis 3 gelten entsprechend fĂŒr KĂŒstenschiffer und KĂŒstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das fĂŒr KĂŒstenschiffer und KĂŒstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt fĂŒr ein Jahr maßgebend. ⁶FĂŒr die Folgejahre sind die SĂ€tze 6 und 7 erneut anzuwenden.

(1b) Bei KĂŒnstlern und Publizisten wird fĂŒr die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder fĂŒr die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berĂŒcksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro ĂŒbersteigt, zugrunde gelegt.

(2) FĂŒr Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tĂ€tig sind, gelten die Regelungen fĂŒr Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tĂ€tig sind, entsprechend.

(3) Bei SelbstĂ€ndigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhĂ€ngiger BeschĂ€ftigung behandelt werden.

§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, jedoch bei Personen, die Leistungen an NichtselbstĂ€ndige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,
1a.
bei Personen, die in einem WehrdienstverhĂ€ltnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewĂ€hrten DienstbezĂŒge in dem Umfang, in dem sie bei BeschĂ€ftigten als Arbeitsentgelt zu berĂŒcksichtigen wĂ€ren,
2.
bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berĂŒcksichtigen ist,
2a.
bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des FĂŒnften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des FĂŒnften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c.
bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem BeihilfetrĂ€ger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen TrĂ€ger von Kosten in KrankheitsfĂ€llen auf Bundesebene, von dem TrĂ€ger der HeilfĂŒrsorge im Bereich des Bundes, von dem TrĂ€ger der truppenĂ€rztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen TrĂ€ger von Kosten in KrankheitsfĂ€llen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen fĂŒr den Ausfall von ArbeitseinkĂŒnften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e.
bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des FĂŒnften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des FĂŒnften Buches beziehen, 80 vom Hundert des wĂ€hrend der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f.
bei Personen, die PflegeunterstĂŒtzungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des wĂ€hrend der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3.
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.
bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies gĂŒnstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem VerhĂ€ltnis vervielfĂ€ltigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen fĂŒr die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit voll mit PflichtbeitrĂ€gen belegten Kalendermonate zur Summe der BetrĂ€ge der Beitragsbemessungsgrenzen fĂŒr diesen Zeitraum steht; der VerhĂ€ltniswert betrĂ€gt mindestens 0,6667,
4a.
bei Personen, die fĂŒr eine begrenzte Zeit im Ausland beschĂ€ftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur fĂŒr laufende und kĂŒnftige Lohn- und GehaltsabrechnungszeitrĂ€ume getroffen werden,
4b.
bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c.
bei sonstigen im Ausland beschÀftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5.
bei Personen, die fĂŒr Zeiten der ArbeitsunfĂ€higkeit oder der AusfĂŒhrung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt fĂŒr einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tigen Pflegepersonen bei Pflege einer

1.
pflegebedĂŒrftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
a)
100 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
85 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
70 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

2.
pflegebedĂŒrftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
a)
70 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
59,5 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
49 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

3.
pflegebedĂŒrftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
a)
43 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
36,55 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
30,1 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

4.
pflegebedĂŒrftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
a)
27 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b)
22,95 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c)
18,9 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn die pflegebedĂŒrftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.

²Ăœben mehrere nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen PflegetĂ€tigkeit im VerhĂ€ltnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedĂŒrftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere PflegebedĂŒrftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den SĂ€tzen 1 und 2.

(3) (weggefallen)

§ 167 Freiwillig Versicherte

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage betrĂ€gt fĂŒr freiwillig Versicherte monatlich 450 Euro.

Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast

§ 168 Beitragstragung bei BeschÀftigten

(1) Die BeitrĂ€ge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschÀftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur HÀlfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfĂŒgig versicherungspflichtig beschĂ€ftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der BeschĂ€ftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfĂŒgig versicherungspflichtig beschĂ€ftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der BeschĂ€ftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d.
bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der HĂ€lfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der BeschĂ€ftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten,
2.
bei behinderten Menschen von den TrĂ€gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe nicht ĂŒbersteigt, sowie fĂŒr den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe nicht ĂŒbersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den TrĂ€gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur HĂ€lfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine BeschĂ€ftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt fĂŒr behinderte Menschen oder nach einer BeschĂ€ftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschĂ€ftigt sind, von den TrĂ€gern der Inklusionsbetriebe fĂŒr den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe nicht ĂŒbersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den TrĂ€gern der Inklusionsbetriebe je zur HĂ€lfte,
3.
bei Personen, die fĂŒr eine ErwerbstĂ€tigkeit befĂ€higt werden sollen, von den TrĂ€gern der Einrichtung,
3a.
bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von den TrĂ€gern der Einrichtung,
3b.
bei behinderten Menschen wĂ€hrend der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der UnterstĂŒtzten BeschĂ€ftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zustĂ€ndigen RehabilitationstrĂ€ger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen Ă€hnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe nicht ĂŒbersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur HĂ€lfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tĂ€tig sind, fĂŒr den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz AufstockungsbetrĂ€ge zum Arbeitsentgelt erhalten, fĂŒr die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz AufstockungsbetrĂ€ge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, fĂŒr die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe ĂŒberschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die BeitrĂ€ge von dem diese Grenze ĂŒbersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur HĂ€lfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die BeitrĂ€ge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hĂ€tten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wĂ€ren; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die BeitrĂ€ge.

§ 169 Beitragstragung bei selbstÀndig TÀtigen

Die BeitrÀge werden getragen
1.
bei selbstÀndig TÀtigen von ihnen selbst,
2.
bei KĂŒnstlern und Publizisten von der KĂŒnstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur HĂ€lfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tĂ€tig sind, fĂŒr den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

(1) Die BeitrĂ€ge werden getragen

1.
bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Personen in einem WehrdienstverhĂ€ltnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und fĂŒr Kindererziehungszeiten vom Bund,
2.
bei Personen, die
a)
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den LeistungstrĂ€gern je zur HĂ€lfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur fĂŒr Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom LeistungstrĂ€ger; die BeitrĂ€ge werden auch dann von den LeistungstrĂ€gern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschĂ€ftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht ĂŒbersteigt,
b)
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den LeistungstrĂ€gern,
c)
Krankengeld nach § 44a des FĂŒnften Buches beziehen, vom LeistungstrĂ€ger,
d)
fĂŒr Personen, die Leistungen fĂŒr den Ausfall von ArbeitseinkĂŒnften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die BeitrĂ€ge entsprechend anteilig zu tragen,
e)
PflegeunterstĂŒtzungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur HĂ€lfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
aa)
von der Pflegekasse, wenn der PflegebedĂŒrftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
bb)
von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der PflegebedĂŒrftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
cc)
von der Festsetzungsstelle fĂŒr die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der PflegebedĂŒrftige Anspruch auf Beihilfe oder HeilfĂŒrsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein TrĂ€ger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle fĂŒr die Beihilfe, gelten die BeitrĂ€ge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im VerhĂ€ltnis der RentenversicherungstrĂ€ger untereinander;
die BeitrĂ€ge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschĂ€ftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro nicht ĂŒbersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,

3.
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur HĂ€lfte,
4.
bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die fĂŒr eine begrenzte Zeit im Ausland beschĂ€ftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschĂ€ftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
5.
bei Zeiten der ArbeitsunfĂ€higkeit oder der AusfĂŒhrung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
6.
bei nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tigen Pflegepersonen, die einen
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten PflegebedĂŒrftigen pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien PflegebedĂŒrftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
PflegebedĂŒrftigen pflegen, der wegen PflegebedĂŒrftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der HeilfĂŒrsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhĂ€lt, von der Festsetzungsstelle fĂŒr die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein TrĂ€ger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle fĂŒr die Beihilfe, gelten die BeitrĂ€ge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im VerhĂ€ltnis der RentenversicherungstrĂ€ger untereinander.

(2) Bezieher von Krankengeld, PflegeunterstĂŒtzungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die BeitrĂ€ge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hĂ€tten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wĂ€ren; im Übrigen tragen die BeitrĂ€ge die LeistungstrĂ€ger. ²Satz 1 gilt entsprechend fĂŒr Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

§ 171 Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihre BeitrÀge selbst.

§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) FĂŒr BeschĂ€ftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die HĂ€lfte des Beitrags, der zu zahlen wĂ€re, wenn die BeschĂ€ftigten versicherungspflichtig wĂ€ren; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der HĂ€lfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte und BeschĂ€ftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) FĂŒr BeschĂ€ftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser BeschĂ€ftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wĂ€re, wenn die BeschĂ€ftigten versicherungspflichtig wĂ€ren. ²Dies gilt nicht fĂŒr Personen, die wĂ€hrend der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder PrĂŒfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) FĂŒr BeschĂ€ftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser BeschĂ€ftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wĂ€re, wenn die BeschĂ€ftigten versicherungspflichtig wĂ€ren.

(4) FĂŒr den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

§ 172a BeitragszuschĂŒsse des Arbeitgebers fĂŒr Mitglieder berufsstĂ€ndischer Versorgungseinrichtungen

FĂŒr BeschĂ€ftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der HĂ€lfte des Beitrags zu einer berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die HĂ€lfte des Beitrags, der zu zahlen wĂ€re, wenn die BeschĂ€ftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wĂ€ren.

Vierter Titel: Zahlung der BeitrÀge

§ 173 Grundsatz

Die BeitrÀge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die TrÀger der Rentenversicherung zu zahlen.

§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

(1) FĂŒr die Zahlung der BeitrĂ€ge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften ĂŒber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) FĂŒr die Beitragszahlung

1.
aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
2.
aus Vorruhestandsgeld,
3.
aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme fĂŒr Entwicklungshelfer, fĂŒr Personen, die fĂŒr eine begrenzte Zeit im Ausland beschĂ€ftigt sind, fĂŒr sekundierte Personen oder fĂŒr die sonstigen im Ausland beschĂ€ftigten Personen
gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) FĂŒr die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

1.
die LotsenbrĂŒderschaften,
2.
die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
3.
die antragstellenden Stellen.

§ 175 Beitragszahlung bei KĂŒnstlern und Publizisten

(1) Die KĂŒnstlersozialkasse zahlt fĂŒr nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie fĂŒr nachgewiesene Anrechnungszeiten von KĂŒnstlern und Publizisten keine BeitrĂ€ge.

(2) Die KĂŒnstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags fĂŒr KĂŒnstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KĂŒnstlersozialversicherungsgesetz an die KĂŒnstlersozialkasse gezahlt haben.

§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen

(1) Soweit Personen, die Krankengeld, PflegeunterstĂŒtzungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den BeitrĂ€gen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die LeistungstrĂ€ger die BeitrĂ€ge an die TrĂ€ger der Rentenversicherung. ²Als LeistungstrĂ€ger gelten bei Bezug von PflegeunterstĂŒtzungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen fĂŒr die Beihilfe und Dienstherren. ³FĂŒr den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

(2) Das NĂ€here ĂŒber Zahlung und Abrechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr Bezieher von Sozialleistungen können die LeistungstrĂ€ger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. ²Bei Bezug von PflegeunterstĂŒtzungsgeld gilt § 176a entsprechend.

(3) Ist ein TrĂ€ger der Rentenversicherung TrĂ€ger der Rehabilitation, gelten die BeitrĂ€ge als gezahlt. ²Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches.

§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Das NĂ€here ĂŒber Zahlung und Abrechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tige Pflegepersonen können die SpitzenverbĂ€nde der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen fĂŒr die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

§ 177 Beitragszahlung fĂŒr Kindererziehungszeiten

(1) Die BeitrĂ€ge fĂŒr Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.

(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung fĂŒr die Beitragszahlung fĂŒr Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung fĂŒr das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verĂ€ndert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem VerhĂ€ltnis, in dem

1.
die Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
2.
bei VerĂ€nderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, fĂŒr das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
3.
die Anzahl der unter DreijÀhrigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter DreijÀhrigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

(3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer sind fĂŒr das vergangene Kalenderjahr und fĂŒr das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. ²Bei der Anzahl der unter DreijĂ€hrigen in einem Kalenderjahr sind die fĂŒr das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.

(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. ²Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung fĂŒhrt das Bundesversicherungsamt entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.

§ 178 VerordnungsermÀchtigung

(1) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
eine pauschale Berechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr Personen in einem WehrdienstverhĂ€ltnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
2.
die Verteilung des Gesamtbetrags auf die TrÀger der Rentenversicherung und
3.
die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren fĂŒr die Zahlung der BeitrĂ€ge außerhalb der Vorschriften ĂŒber den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und fĂŒr die Zahlungsweise von PflichtbeitrĂ€gen und von freiwilligen BeitrĂ€gen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund fĂŒr Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

FĂŒnfter Titel: Erstattungen

§ 179 Erstattung von Aufwendungen

(1) FĂŒr behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt fĂŒr behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tĂ€tig sind, erstattet der Bund den TrĂ€gern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die BeitrĂ€ge, die auf den Betrag zwischen dem tatsĂ€chlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe entfallen, wenn das tatsĂ€chlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe nicht ĂŒbersteigt; der Bund erstattet den TrĂ€gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die BeitrĂ€ge fĂŒr behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt fĂŒr behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. ²Im Übrigen erstatten die KostentrĂ€ger den TrĂ€gern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen BeitrĂ€ge fĂŒr behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tĂ€tig sind, soweit die Bundesagentur fĂŒr Arbeit, die TrĂ€ger der Unfallversicherung oder die TrĂ€ger der Rentenversicherung zustĂ€ndige KostentrĂ€ger sind. ³FĂŒr behinderte Menschen, die im Anschluss an eine BeschĂ€ftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt fĂŒr behinderte Menschen oder im Anschluss an eine BeschĂ€ftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschĂ€ftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. ⁎Die zustĂ€ndigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchfĂŒhren, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren TrĂ€gern die Voraussetzungen der Erstattung prĂŒfen. ⁔Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren TrĂ€ger den zustĂ€ndigen Stellen auf Verlangen ĂŒber alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die fĂŒr die PrĂŒfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. ⁶Sie haben auf Verlangen die GeschĂ€ftsbĂŒcher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben ĂŒber die der Erstattung zu Grunde liegende BeschĂ€ftigung hervorgehen, wĂ€hrend der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen GeschĂ€ftsrĂ€umen oder denen der zustĂ€ndigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. ⁷Das Wahlrecht nach Satz 6 entfĂ€llt, wenn besondere GrĂŒnde eine PrĂŒfung in den GeschĂ€ftsrĂ€umen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren TrĂ€gern gerechtfertigt erscheinen lassen.

(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund ĂŒber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. ²Die nach Landesrecht fĂŒr die Erstattung von Aufwendungen fĂŒr die gesetzliche Rentenversicherung der in WerkstĂ€tten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschĂ€ftigten behinderten Menschen zustĂ€ndige Stelle macht den nach Satz 1 ĂŒbergegangenen Anspruch geltend. ³Â§ 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. ⁎Werden BeitrĂ€ge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die SĂ€tze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den KostentrĂ€ger ĂŒbergeht. ⁔Der KostentrĂ€ger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und ĂŒbermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von BeitrĂ€gen zur Rentenversicherung geltend macht.

(2) Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung ĂŒber die Beitragstragung Vereinbarungen zulĂ€ssig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die BeitrĂ€ge ganz oder teilweise zu erstatten haben. ²Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulĂ€ssig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

§ 180 VerordnungsermÀchtigung

Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Erstattung von BeitrĂ€gen fĂŒr behinderte Menschen, die Zahlung von VorschĂŒssen sowie die PrĂŒfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben und bei deren TrĂ€gern einschließlich deren Mitwirkung gemĂ€ĂŸ § 179 Abs. 1 zu regeln.

Sechster Titel: Nachversicherung

§ 181 Berechnung und Tragung der BeitrÀge

(1) Die Berechnung der BeitrĂ€ge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der BeitrĂ€ge fĂŒr versicherungspflichtige BeschĂ€ftigte gelten. ²Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der BeitrĂ€ge auf dem Konto des RentenversicherungstrĂ€gers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der BeschĂ€ftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. ²Ist die GewĂ€hrleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere BeschĂ€ftigung erstreckt worden, werden fĂŒr diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren BeschĂ€ftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die fĂŒr eine begrenzte Zeit im Ausland beschĂ€ftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. ²Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen ĂŒber der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berĂŒcksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen BezugsgrĂ¶ĂŸe, fĂŒr Ausbildungszeiten die HĂ€lfte dieses Betrages und fĂŒr Zeiten einer TeilzeitbeschĂ€ftigung der Teil dieses Betrages, der dem VerhĂ€ltnis der ermĂ€ĂŸigten zur regelmĂ€ĂŸigen Arbeitszeit entspricht. ²Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der fĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden fĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorlĂ€ufige Durchschnittsentgelt fĂŒr das Kalenderjahr, in dem die BeitrĂ€ge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt fĂŒr das Kalenderjahr, fĂŒr das die BeitrĂ€ge gezahlt werden, ĂŒbersteigt oder unterschreitet.

(5) Die BeitrĂ€ge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. ²Ist die GewĂ€hrleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere BeschĂ€ftigung erstreckt worden, werden die BeitrĂ€ge fĂŒr diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die GewĂ€hrleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulĂ€ssig.

§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen BeitrÀgen

(1) Sind fĂŒr den Nachversicherungszeitraum bereits PflichtbeitrĂ€ge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die BeitrĂ€ge fĂŒr die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht ĂŒberschritten wird. ²Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulĂ€ssig.

(2) Sind fĂŒr den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige BeitrĂ€ge gezahlt worden, werden sie erstattet. ²Freiwillige BeitrĂ€ge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte BeitrĂ€ge fĂŒr die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der BeitrĂ€ge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorlĂ€ufige Durchschnittsentgelt fĂŒr das Kalenderjahr, in dem die BeitrĂ€ge fĂŒr die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt fĂŒr das Kalenderjahr, fĂŒr das die freiwilligen BeitrĂ€ge gezahlt wurden, ĂŒbersteigt.

§ 183 Erhöhung und Minderung der BeitrÀge bei Versorgungsausgleich

(1) Die BeitrĂ€ge erhöhen sich fĂŒr Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt worden ist, wenn diese eine KĂŒrzung ihrer VersorgungsbezĂŒge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder TrĂ€ger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. ²Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der BeitrĂ€ge fĂŒr die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begrĂŒnden, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.

(2) Die BeitrĂ€ge mindern sich fĂŒr Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt worden ist, wenn der TrĂ€ger der Versorgungslast

1.
bereits Aufwendungen des TrĂ€gers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
2.
zur Ablösung der Erstattungspflicht fĂŒr die BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten BeitrĂ€ge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2).
²Minderungsbetrag ist
1.
in den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
2.
in den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten BeitrĂ€ge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorlĂ€ufige Durchschnittsentgelt fĂŒr das Kalenderjahr, in dem die BeitrĂ€ge fĂŒr die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt ĂŒbersteigt, das fĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.

§ 184 FÀlligkeit der BeitrÀge und Aufschub

(1) Die BeitrĂ€ge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen fĂŒr die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere GrĂŒnde fĂŒr einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. ²Â§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die SĂ€umnis drei Monate nach Eintritt der FĂ€lligkeit beginnt und fĂŒr die Ermittlung des rĂŒckstĂ€ndigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden RechengrĂ¶ĂŸen anzuwenden sind. ³Sind die BeitrĂ€ge vor dem 1. Oktober 1994 fĂ€llig geworden, beginnt die SĂ€umnis am 1. Januar 1995; fĂŒr die Berechnung des rĂŒckstĂ€ndigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden RechengrĂ¶ĂŸen anzuwenden.

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

1.
die BeschÀftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2.
eine andere BeschĂ€ftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen GewĂ€hrleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen BeschĂ€ftigung berĂŒcksichtigt wird,
3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
²Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen BeschĂ€ftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen fĂŒr diese BeschĂ€ftigungen.

(3) Ăœber den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen BeschĂ€ftigten und dem TrĂ€ger der Rentenversicherung eine Bescheinigung ĂŒber den Nachversicherungszeitraum und die GrĂŒnde fĂŒr einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). ²Die ausgeschiedenen BeschĂ€ftigten und der TrĂ€ger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wĂ€ren.

§ 185 Zahlung der BeitrÀge und Wirkung der Beitragszahlung

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die BeitrĂ€ge unmittelbar an den TrĂ€ger der Rentenversicherung. ²Sie haben dem TrĂ€ger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgefĂŒhrt und eine KĂŒrzung der VersorgungsbezĂŒge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. ³Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein TrĂ€ger der Rentenversicherung ist; in diesen FĂ€llen gelten die BeitrĂ€ge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen fĂŒr die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) Die gezahlten BeitrĂ€ge gelten als rechtzeitig gezahlte PflichtbeitrĂ€ge. ²Hat das Familiengericht vor DurchfĂŒhrung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgefĂŒhrt, gilt

1.
eine BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften und
2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der BeitrĂ€ge an den TrĂ€ger der Rentenversicherung oder in den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen fĂŒr die Nachversicherung als in der Rentenversicherung ĂŒbertragen. ³In den FĂ€llen des Satzes 2 Nr. 2 gelten fĂŒr die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht fĂŒr die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

(2a) BeitrĂ€ge, die fĂŒr frĂŒhere Soldaten auf Zeit wĂ€hrend des Bezugs von ÜbergangsgebĂŒhrnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der ÜbergangsgebĂŒhrnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der ÜbergangsgebĂŒhrnisse eine BeschĂ€ftigung aufgenommen haben, in der wegen GewĂ€hrleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser BeschĂ€ftigung berĂŒcksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter BerĂŒcksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung ĂŒber einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter BerĂŒcksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
²Wird die Zahlung widerrufen, werden die BeitrĂ€ge zurĂŒckgezahlt. ³Der Anspruch auf RĂŒckzahlung der BeitrĂ€ge ist nach Ablauf von sechs Monaten fĂ€llig. ⁎Nach RĂŒckzahlung der BeitrĂ€ge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem TrĂ€ger der Rentenversicherung eine Bescheinigung ĂŒber den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). ²Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

(4) Der TrĂ€ger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

§ 186 Zahlung an eine berufsstÀndische Versorgungseinrichtung

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die BeitrĂ€ge an eine berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

1.
im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen fĂŒr eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfĂŒllt hĂ€tten oder
2.
innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen fĂŒr die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

1.
ĂŒberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
den Waisen gemeinsam,
3.
frĂŒheren Ehegatten oder Lebenspartner.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen fĂŒr die Nachversicherung gestellt werden.

§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die BeitrĂ€ge fĂŒr die ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen fĂŒr die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.

(2) Der Bund teilt dem TrĂ€ger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, fĂŒr die ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. ²Der Nachzuversichernde erhĂ€lt eine entsprechende Bescheinigung. Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ergĂ€nzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.

(3) Werden fĂŒr Nachzuversichernde BeitrĂ€ge an eine berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch BeitrĂ€ge nach § 188 Absatz 3 an die berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung zu zahlen.

Siebter Titel: Zahlung von BeitrÀgen in besonderen FÀllen

§ 187 Zahlung von BeitrÀgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus BeitrÀgen beim Versorgungsausgleich

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können BeitrĂ€ge gezahlt werden, um

1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufĂŒllen,
2.
auf Grund
a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes Rentenanwartschaften zu begrĂŒnden,

3.
die Erstattungspflicht fĂŒr die BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

(2) FĂŒr die Zahlung der BeitrĂ€ge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. ²Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. ³Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

(3) FĂŒr je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das fĂŒr das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorlĂ€ufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. ²Der Zahlbetrag wird nach den RechengrĂ¶ĂŸen zur DurchfĂŒhrung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. ³Die RechengrĂ¶ĂŸen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in BeitrĂ€ge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der BerechnungsgrundsĂ€tze unberĂŒcksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von BeitrĂ€gen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b werden ermittelt, indem die BeitrĂ€ge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfĂ€ltigt werden.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur WiederauffĂŒllung oder BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften nicht zulĂ€ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(5) Die BeitrĂ€ge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung ĂŒber die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. ²Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf DurchfĂŒhrung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. ³Im AbĂ€nderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des AbĂ€nderungsantrags beim Familiengericht. ⁎Hat das Familiengericht das Verfahren ĂŒber den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt fĂŒr die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ĂŒber den Versorgungsausgleich.

(6) Die BeitrĂ€ge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung ĂŒber die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. ²An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
2.
in den FĂ€llen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf DurchfĂŒhrung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf DurchfĂŒhrung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3.
vor dem Eingang des AbĂ€nderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des AbĂ€nderungsantrags beim Familiengericht;
4.
in den FĂ€llen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ĂŒber den Versorgungsausgleich, tritt fĂŒr die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ĂŒber den Versorgungsausgleich.
³Ist eine Verzinsung der BeitrĂ€ge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den SĂ€tzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte fĂŒr die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

(7) Sind BeitrĂ€ge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur AbĂ€nderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der AbĂ€nderung zuviel gezahlte BeitrĂ€ge unter Anrechnung der gewĂ€hrten Leistungen zurĂŒckzuzahlen.

§ 187a Zahlung von BeitrÀgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von BeitrĂ€gen ausgeglichen werden. ²Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft ĂŒber die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklĂ€rt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. ³Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulĂ€ssig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, fĂŒr die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.

(1a) Grundlage fĂŒr die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 fĂŒr diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.

(2) BeitrĂ€ge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft ĂŒber die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. ²Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfĂ€ltigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben wĂŒrde. ³Dabei ist fĂŒr jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten kĂŒnftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. ⁎Der Bescheinigung ist das gegenwĂ€rtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen BeschĂ€ftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. ⁔Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, fĂŒr das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.

(3) FĂŒr je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur WiederauffĂŒllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft fĂŒr einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. ²Teilzahlungen sind zulĂ€ssig; BeitrĂ€ge können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden. ³Eine Erstattung gezahlter BeitrĂ€ge erfolgt nicht.

§ 187b Zahlung von BeitrÀgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung fĂŒr eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung BeitrĂ€ge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend fĂŒr die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begrĂŒndet wurden.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulĂ€ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

§ 188 Beitragszahlung fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) FĂŒr ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund BeitrĂ€ge. ²Die BeitrĂ€ge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen fĂŒr den Zuschlag an Entgeltpunkten erfĂŒllen, frĂŒhestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. ³FĂŒr die Höhe der BeitrĂ€ge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. ⁎§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die SĂ€umnis drei Monate nach Eintritt der FĂ€lligkeit beginnt und fĂŒr die Ermittlung des rĂŒckstĂ€ndigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden RechengrĂ¶ĂŸen anzuwenden sind.

(2) Das NĂ€here ĂŒber die Zahlung und Abrechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. ²Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums fĂŒr Arbeit und Soziales.

(3) FĂŒr Mitglieder von berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung BeitrĂ€ge in der Höhe, die fĂŒr ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wĂ€ren.

Achter Titel: BerechnungsgrundsÀtze

§ 189 BerechnungsgrundsÀtze

Die BerechnungsgrundsĂ€tze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Erster Titel: Meldungen

§ 190 Meldepflichten bei BeschÀftigten und Hausgewerbetreibenden

Versicherungspflichtig BeschĂ€ftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften ĂŒber die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstÀndig TÀtigen

(1) SelbstĂ€ndig TĂ€tige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit beim zustĂ€ndigen RentenversicherungstrĂ€ger zu melden. ²SelbstĂ€ndig TĂ€tige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zustĂ€ndigen RentenversicherungstrĂ€ger die ErfĂŒllung der fĂŒr die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die FĂŒhrung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung gefĂŒhrt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten TatbestĂ€nde zu melden. ³Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der TatbestĂ€nde in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. ⁎Die Vordrucke des RentenversicherungstrĂ€gers sind zu verwenden.

(2) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten SelbstĂ€ndigen zu erlassen.

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1.
fĂŒr Seelotsen die LotsenbrĂŒderschaften,
2.
fĂŒr Personen, fĂŒr die BeitrĂ€ge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die LeistungstrĂ€ger und fĂŒr Bezieher von PflegeunterstĂŒtzungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
3.
fĂŒr Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4.
fĂŒr Entwicklungshelfer, fĂŒr Personen, die fĂŒr eine begrenzte Zeit im Ausland beschĂ€ftigt sind, fĂŒr sekundierte Personen oder fĂŒr sonstige im Ausland beschĂ€ftigte Personen die antragstellenden Stellen.
²Â§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(3) Â§ 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

§ 192a Meldepflicht fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, fĂŒr die ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) Â§ 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die fĂŒr die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind fĂŒr Versicherte durch die zustĂ€ndige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen TrĂ€ger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur fĂŒr Arbeit zu melden.

§ 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung

(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer BeschĂ€ftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusĂ€tzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 10 fĂŒr abgelaufene ZeitrĂ€ume frĂŒhestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. ²Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. ³Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den TrĂ€ger der Rentenversicherung. ⁎Satz 3 gilt nicht fĂŒr EinzelfĂ€lle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzufĂŒhren ist. ⁔Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in GrundsĂ€tzen; diese bedĂŒrfen der Genehmigung des Bundesministeriums fĂŒr Arbeit und Soziales. ⁶Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der RentenversicherungstrĂ€ger bei AntrĂ€gen auf Altersrente die voraussichtlichen fĂŒr die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen fĂŒr den verbleibenden BeschĂ€ftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn fĂŒr bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei BeschĂ€ftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 10. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberĂŒhrt.

(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die LeistungstrĂ€ger ĂŒber die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen ĂŒber die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmĂ€ĂŸig tĂ€tiger Pflegepersonen zu erstatten. ²Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. ³Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt unberĂŒhrt.

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsĂ€chlichen beitragspflichtigen Einnahme.

§ 195 VerordnungsermÀchtigung

Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, fĂŒr Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1.
die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die fĂŒr die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.
das NĂ€here ĂŒber die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

Zweiter Titel: Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Versicherte oder Personen, fĂŒr die eine Versicherung durchgefĂŒhrt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem TrĂ€ger der Rentenversicherung

1.
ĂŒber alle Tatsachen, die fĂŒr die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und fĂŒr die DurchfĂŒhrung der den TrĂ€gern der Rentenversicherung ĂŒbertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzĂŒglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den VerhĂ€ltnissen, die fĂŒr die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzĂŒglich mitzuteilen.
²Sie haben dem TrĂ€ger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzĂŒglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den VerhĂ€ltnissen hervorgehen.

(2) Die zustĂ€ndigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur DurchfĂŒhrung ihrer Aufgaben nach § 150, zur DurchfĂŒhrung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. ²Bei einer AnschriftenĂ€nderung ist zusĂ€tzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusĂ€tzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusĂ€tzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusĂ€tzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. ³Die Datenstelle der Rentenversicherung ĂŒbermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zustĂ€ndige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. ⁎Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen ĂŒbermittelt worden, die sie nicht fĂŒr die ErfĂŒllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzĂŒglich zu löschen.

(2a) Die zustĂ€ndigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

1.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusĂ€tzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung des ĂŒberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
2.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzĂŒglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser BegrĂŒndung einer Lebenspartnerschaft
mitzuteilen. ²Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung zu ĂŒbermitteln und anschließend bei sich unverzĂŒglich zu löschen. ³Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den FĂ€llen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, ĂŒbermittelt sie die Daten nicht an den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung.

(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzĂŒglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle ĂŒber natĂŒrliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. ²Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie BetriebsfortfĂŒhrungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu ĂŒbermitteln:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
gegebenenfalls Geburtsname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Wohnanschrift,
6.
gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
7.
die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung in die Handwerksrolle erfĂŒllt,
8.
Art und Zeitpunkt der PrĂŒfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur AusĂŒbung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
9.
Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
10.
das zu betreibende Handwerk oder bei AusĂŒbung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
11.
Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
12.
bei einer Änderung oder Löschung den Grund fĂŒr diese.
³Die Meldungen haben durch elektronische DatenĂŒbermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. ⁎Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 ĂŒber eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur VerfĂŒgung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugĂ€nglicher Netze ĂŒbermittelt werden. ⁔Die Meldungen sind fĂŒr jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. ⁶Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(4) (weggefallen)

§ 196a Elektronische Bescheinigungen

Fordert der TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒr Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlĂŒsselte DatenĂŒbertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 2 des Vierten Buches an die Datenstelle der Rentenversicherung ĂŒbermitteln. ²Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, fĂŒr die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. ³Die Person, fĂŒr die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. ⁎Der TrĂ€ger der Rentenversicherung hat der Person, fĂŒr die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch ĂŒbermittelt worden ist, unverzĂŒglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten.

Dritter Titel: Wirksamkeit der Beitragszahlung

§ 197 Wirksamkeit von BeitrÀgen

(1) PflichtbeitrĂ€ge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjĂ€hrt ist.

(2) Freiwillige BeitrĂ€ge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. MĂ€rz des Jahres, das dem Jahr folgt, fĂŒr das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In FĂ€llen besonderer HĂ€rte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von BeitrĂ€gen auch nach Ablauf der in den AbsĂ€tzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. ²Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. ³Die Beitragszahlung hat binnen einer vom TrĂ€ger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren ĂŒber einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. ²Diese Tatsachen hemmen auch die VerjĂ€hrung des Anspruchs auf Zahlung von BeitrĂ€gen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten BeitrĂ€gen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

§ 199 Vermutung der Beitragszahlung

Bei BeschĂ€ftigungszeiten, die den TrĂ€gern der Rentenversicherung ordnungsgemĂ€ĂŸ gemeldet worden sind, wird vermutet, dass wĂ€hrend dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafĂŒr wirksam gezahlt worden ist. ²Die Versicherten können von den TrĂ€gern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass wĂ€hrend einer ordnungsgemĂ€ĂŸ gemeldeten BeschĂ€ftigungszeit ein gĂŒltiges VersicherungsverhĂ€ltnis bestanden hat. ³Die SĂ€tze 1 und 2 sind fĂŒr Zeiten einer nicht erwerbsmĂ€ĂŸigen hĂ€uslichen Pflege entsprechend anzuwenden.

§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

Bei der Zahlung von freiwilligen BeitrĂ€gen fĂŒr einen zurĂŒckliegenden Zeitraum sind
1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
2.
die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, fĂŒr das die BeitrĂ€ge gezahlt werden,
maßgebend.
²Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, fĂŒr den der Beitrag gezahlt wird.

§ 201 BeitrÀge an nicht zustÀndige TrÀger der Rentenversicherung

(1) BeitrĂ€ge, die an einen nicht zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung gezahlt. ²Eine Überweisung an den zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung findet nur in den FĂ€llen des Absatzes 2 statt.

(2) Sind BeitrĂ€ge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung zu ĂŒberweisen. ²BeitrĂ€ge sind vom nicht zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu ĂŒberweisen, soweit sie fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Versicherung zustĂ€ndig ist.

(3) UnterschiedsbetrĂ€ge zwischen den BeitrĂ€gen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den BeitrĂ€gen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

§ 202 IrrtĂŒmliche Pflichtbeitragszahlung

BeitrĂ€ge, die in der irrtĂŒmlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurĂŒckgefordert werden, gelten als freiwillige BeitrĂ€ge. ²Werden die BeitrĂ€ge zurĂŒckgefordert, dĂŒrfen fĂŒr diese ZeitrĂ€ume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige BeitrĂ€ge gezahlt werden. ³Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die BeitrĂ€ge als gezahlt gelten oder fĂŒr die BeitrĂ€ge gezahlt werden sollen. ⁎Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurĂŒck, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeĂŒbt haben und fĂŒr diese BeschĂ€ftigung entsprechende BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, ist die BeschĂ€ftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

Vierter Titel: Nachzahlung

§ 204 Nachzahlung von BeitrÀgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

(1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder ĂŒberstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag fĂŒr Zeiten dieses Dienstes freiwillige BeitrĂ€ge nachzahlen, wenn

1.
der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
2.
ihnen fĂŒr diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung fĂŒr den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewĂ€hrleistet ist.
²Wird die Nachzahlung von freiwilligen BeitrĂ€gen fĂŒr Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen BeitrĂ€gen belegt sind, sind die bereits gezahlten BeitrĂ€ge zu erstatten.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. ²Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung fĂŒr den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewĂ€hrleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien BeschĂ€ftigung innerhalb von sechs Monaten nach DurchfĂŒhrung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist lĂ€uft frĂŒhestens am 31. Dezember 1992 ab. ³Die ErfĂŒllung der Voraussetzungen fĂŒr den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. ⁎Die BeitrĂ€ge sind spĂ€testens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) Versicherte, fĂŒr die ein Anspruch auf EntschĂ€digung fĂŒr Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz ĂŒber die EntschĂ€digung fĂŒr Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskrĂ€ftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige BeitrĂ€ge fĂŒr diese Zeiten nachzahlen. ²Wird fĂŒr Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit BeitrĂ€gen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen BeitrĂ€gen beantragt, sind die bereits gezahlten BeitrĂ€ge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. ³Wurde durch die entschĂ€digungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten BeitrĂ€ge als PflichtbeitrĂ€ge. ⁎Die ErfĂŒllung der Voraussetzungen fĂŒr den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die EntschĂ€digungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. ²Die BeitrĂ€ge sind innerhalb einer von dem TrĂ€ger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.

§ 206 Nachzahlung fĂŒr Geistliche und Ordensleute

(1) Geistliche und sonstige BeschĂ€ftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeĂŒbt haben, können, sofern sie eine gleichartige BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag fĂŒr die Zeiten der Versicherungsfreiheit, lĂ€ngstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurĂŒck, freiwillige BeitrĂ€ge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit BeitrĂ€gen belegt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen DienstverhÀltnis oder
2.
ArbeitsverhÀltnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsÀtzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfÀhig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfÀhig anerkannt werden.

(3) Die Nachzahlung ist nur zulĂ€ssig, wenn die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland fĂŒr mindestens 24 Kalendermonate PflichtbeitrĂ€ge gezahlt sind.

§ 207 Nachzahlung fĂŒr Ausbildungszeiten

(1) FĂŒr Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berĂŒcksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige BeitrĂ€ge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit BeitrĂ€gen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. ²Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. ³Personen, die aus einer BeschĂ€ftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und fĂŒr die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer BeschĂ€ftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach DurchfĂŒhrung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. ⁎Die TrĂ€ger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fĂŒnf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, fĂŒr die BeitrĂ€ge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die BeitrĂ€ge erstatten lassen. ²Â§ 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig oder
2.
zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften ĂŒber die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. ²Nachzahlungen sind nur fĂŒr Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulĂ€ssig.

(2) FĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge sind

1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2.
die Beitragsbemessungsgrenze und
3.
der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

FĂŒnfter Titel: Beitragserstattung und BeitragsĂŒberwachung

§ 210 Beitragserstattung

(1) BeitrĂ€ge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfĂŒllt haben,
3.
Witwen, Witwern, ĂŒberlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfĂŒllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein ĂŒberlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) BeitrĂ€ge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfĂŒllt haben. ²Dies gilt nicht fĂŒr Personen, die wegen GeringfĂŒgigkeit einer BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. BeitrĂ€ge werden nicht erstattet,

1.
wenn wĂ€hrend einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
³Eine freiwillige Beitragszahlung wĂ€hrend einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist fĂŒr eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) BeitrĂ€ge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) BeitrĂ€ge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. ²War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. ³BeitrĂ€ge aufgrund einer BeschĂ€ftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit oder freiwillige BeitrĂ€ge werden zur HĂ€lfte erstattet. ⁎BeitrĂ€ge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. ⁔Erstattet werden nur BeitrĂ€ge, die im Bundesgebiet fĂŒr Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin fĂŒr Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland fĂŒr Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. ⁶BeitrĂ€ge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie fĂŒr Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt, wird der zu erstattende Betrag um die HĂ€lfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag fĂŒr den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wĂ€re. ²Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der spĂ€ter gezahlten BeitrĂ€ge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der BeitrĂ€ge beschrĂ€nkt werden. ²Mit der Erstattung wird das bisherige VersicherungsverhĂ€ltnis aufgelöst. ³AnsprĂŒche aus den bis zur Erstattung zurĂŒckgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

§ 211 Sonderregelung bei der ZustÀndigkeit zu Unrecht gezahlter BeitrÀge

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter BeitrĂ€ge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
1.
die zustÀndige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjÀhrt ist und die BeitrÀge vom TrÀger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
2.
den LeistungstrÀger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die TrÀger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den LeistungstrÀgern vereinbart haben.
²Maßgebend fĂŒr die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. ³Der zustĂ€ndige TrĂ€ger der Rentenversicherung ist ĂŒber die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

§ 212 BeitragsĂŒberwachung

Die TrĂ€ger der Rentenversicherung ĂŒberwachen die rechtzeitige und vollstĂ€ndige Zahlung der PflichtbeitrĂ€ge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. ²Die TrĂ€ger der Rentenversicherung sind zur PrĂŒfung der Beitragszahlung berechtigt.

§ 212a PrĂŒfung der Beitragszahlungen und Meldungen fĂŒr sonstige Versicherte, Nachversicherte und fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung prĂŒfen bei den Stellen, die die PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr sonstige Versicherte sowie fĂŒr nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von PflichtbeitrĂ€gen ordnungsgemĂ€ĂŸ erfĂŒllen. ²Sie prĂŒfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. ³Eine PrĂŒfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die PrĂŒfung soll in kĂŒrzeren ZeitabstĂ€nden erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. ⁎Die SĂ€tze 1 bis 3 gelten entsprechend fĂŒr die Stellen, die die BeitrĂ€ge fĂŒr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.

(2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem TrĂ€ger der Rentenversicherung zu prĂŒfen. ²Die TrĂ€ger der Rentenversicherung stimmen sich darĂŒber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prĂŒfen. ³Soweit die PrĂŒfungen durch die RegionaltrĂ€ger durchgefĂŒhrt werden, ist örtlich der RegionaltrĂ€ger zustĂ€ndig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. ⁎Eine PrĂŒfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer PrĂŒfung bei den Zahlungspflichtigen durchgefĂŒhrt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulĂ€ssig.

(3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene PrĂŒfhilfen zu leisten. ²Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die PrĂŒfung einzubeziehen. ³Die Zahlungspflichtigen und die TrĂ€ger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.

(4) Zu prĂŒfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die PflichtbeitrĂ€ge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. ²Soweit die PrĂŒfungen durch die RegionaltrĂ€ger durchgefĂŒhrt werden, richtet sich die örtliche ZustĂ€ndigkeit nach dem Sitz der Stelle. ³Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fĂŒhrt fĂŒr die PrĂŒfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
der Name,
2.
die Anschrift,
3.
die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
4.
die fĂŒr die Planung der PrĂŒfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
5.
die Ergebnisse der PrĂŒfung.
²Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur fĂŒr die PrĂŒfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. ³Die Datenstelle der Rentenversicherung fĂŒhrt fĂŒr die PrĂŒfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem
1.
die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
2.
die Versicherungsnummern der Versicherten, fĂŒr welche die Zahlungspflichtigen PflichtbeitrĂ€ge zu zahlen haben und
3.
der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht
gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches fĂŒr die PrĂŒfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verĂ€ndern, nutzen, ĂŒbermitteln oder in der Verarbeitung einschrĂ€nken.
Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prĂŒfenden TrĂ€gers der Rentenversicherung
1.
die in den Dateisystemen nach den SĂ€tzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der TrĂ€ger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den PrĂŒfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, fĂŒr die von den Zahlungspflichtigen PflichtbeitrĂ€ge zu zahlen waren oder zu zahlen sind, und
3.
die bei den TrĂ€gern der Rentenversicherung gespeicherten Daten ĂŒber die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden PflichtbeitrĂ€ge
zu verarbeiten, soweit dies fĂŒr die PrĂŒfung nach Absatz 1 erforderlich ist. ⁎Die dem prĂŒfenden TrĂ€ger der Rentenversicherung ĂŒbermittelten Daten sind unverzĂŒglich nach Abschluss der PrĂŒfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prĂŒfenden TrĂ€ger der Rentenversicherung zu löschen. ⁔Die Zahlungspflichtigen und die TrĂ€ger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die fĂŒr die PrĂŒfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu ĂŒbermitteln. ⁶Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber

1.
die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
2.
die DurchfĂŒhrung der PrĂŒfung sowie die Behebung von MĂ€ngeln, die bei der PrĂŒfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der fĂŒr die Planung und fĂŒr die Speicherung der Ergebnisse der PrĂŒfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie ĂŒber den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems
bestimmen.

§ 212b PrĂŒfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen SelbstĂ€ndigen

Die TrĂ€ger der Rentenversicherung sind berechtigt, PrĂŒfungen bei den versicherungspflichtigen SelbstĂ€ndigen durchzufĂŒhren. ²Â§ 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. ³Â§ 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die PrĂŒfung auch bei von den versicherungspflichtigen SelbstĂ€ndigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgefĂŒhrt werden darf. ⁎§ 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

Erster Unterabschnitt: Beteiligung des Bundes

§ 213 ZuschĂŒsse des Bundes

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ZuschĂŒsse.

(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Ă€ndert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem VerhĂ€ltnis, in dem die Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. ²Bei VerĂ€nderungen des Beitragssatzes Ă€ndert sich der Bundeszuschuss zusĂ€tzlich in dem VerhĂ€ltnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, fĂŒr das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. ³Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne BerĂŒcksichtigung des zusĂ€tzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben wĂŒrde. ⁎Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese BetrĂ€ge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den SĂ€tzen 1 bis 3 zu berĂŒcksichtigen.

(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird fĂŒr das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. ²Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsĂ€chlichen zusĂ€tzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit fĂŒr Sonn-, Feiertags- und NachtzuschlĂ€ge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben fĂŒr geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag fĂŒr den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusĂ€tzlichen Bundeszuschuss. ²Der zusĂ€tzliche Bundeszuschuss betrĂ€gt fĂŒr die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und fĂŒr das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. ³FĂŒr die Kalenderjahre ab 2000 verĂ€ndert sich der zusĂ€tzliche Bundeszuschuss jĂ€hrlich entsprechend der VerĂ€nderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der SteuersĂ€tze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberĂŒcksichtigt. ⁎Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusĂ€tzlichen Bundeszuschusses wird fĂŒr das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, fĂŒr das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, fĂŒr das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und fĂŒr das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekĂŒrzt. ⁔Auf den zusĂ€tzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. ⁶FĂŒr die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusĂ€tzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften ĂŒber den Bundeszuschuss anzuwenden.

(4) Der zusĂ€tzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur FortfĂŒhrung der ökologischen Steuerreform abzĂŒglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). ²Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden fĂŒr das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, fĂŒr das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, fĂŒr das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und fĂŒr das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. ³FĂŒr die Kalenderjahre nach 2003 verĂ€ndern sich die ErhöhungsbetrĂ€ge in dem VerhĂ€ltnis, in dem die Bruttolöhne und -gehĂ€lter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. ⁎FĂŒr die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften ĂŒber den Bundeszuschuss anzuwenden.

(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. ²Bei der Feststellung der VerĂ€nderung der ErhöhungsbetrĂ€ge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berĂŒcksichtigen.

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung fĂŒhrt das Bundesversicherungsamt durch.

§ 214 LiquiditÀtssicherung

(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der NachhaltigkeitsrĂŒcklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfĂŒllen, leistet der Bund den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung eine LiquiditĂ€tshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).

(2) Die vom Bund als LiquiditĂ€tshilfe zur VerfĂŒgung gestellten Mittel sind zurĂŒckzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur ErfĂŒllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spĂ€testens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.

§ 214a LiquiditÀtserfassung

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstĂ€glich die LiquiditĂ€tslage der allgemeinen Rentenversicherung. ²Die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfĂŒr erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. ³Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales und dem Bundesversicherungsamt monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben ĂŒber die Höhe der aktuellen LiquiditĂ€t vor. ²Das NĂ€here zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trÀgt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde LeistungsfÀhigkeit sicher.

Zweiter Unterabschnitt: NachhaltigkeitsrĂŒcklage und Finanzausgleich

§ 216 NachhaltigkeitsrĂŒcklage

(1) Die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame NachhaltigkeitsrĂŒcklage (Betriebsmittel und RĂŒcklage), der die ÜberschĂŒsse der Einnahmen ĂŒber die Ausgaben zugefĂŒhrt werden und aus der Defizite zu decken sind. ²Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der NachhaltigkeitsrĂŒcklage.

(2) Die gemeinsame NachhaltigkeitsrĂŒcklage wird bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung fĂŒr einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. ²Ăœberschreitet die gemeinsame NachhaltigkeitsrĂŒcklage ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. ³Das NĂ€here hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

§ 217 Anlage der NachhaltigkeitsrĂŒcklage

(1) Die NachhaltigkeitsrĂŒcklage ist liquide anzulegen. ²Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, KĂŒndigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten, Vermögensanlagen mit einer KĂŒndigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein RĂŒckfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewĂ€hrleistet ist. ³Soweit ein RĂŒckfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewĂ€hrleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer KĂŒndigungsfrist bis zu zwölf Monaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. ⁎Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewĂ€hrleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von zwölf Monaten mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten verĂ€ußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.

(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Sondervermögen gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus VermögensgegenstĂ€nden besteht, die die TrĂ€ger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.

(3) Abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 darf die NachhaltigkeitsrĂŒcklage ganz oder teilweise lĂ€ngstens bis zum nĂ€chsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemĂ€ĂŸ der LiquiditĂ€tserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der NachhaltigkeitsrĂŒcklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfĂŒllen.

§ 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

(1) Die Ausgaben fĂŒr Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden BeitrĂ€ge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen fĂŒr Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem VerhĂ€ltnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils fĂŒr ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. ²Die ZuschĂŒsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes fĂŒr Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung fĂŒr KinderzuschĂŒsse nach § 270 und der Erstattung durch den TrĂ€ger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem VerhĂ€ltnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. ³Die gemeinsame NachhaltigkeitsrĂŒcklage einschließlich der ErtrĂ€ge hieraus wird den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem VerhĂ€ltnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.

(2) Die RegionaltrĂ€ger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung ĂŒberweisen monatlich vollstĂ€ndig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar fĂŒr Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben fĂŒr die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen als NachhaltigkeitsrĂŒcklage zu verwalten sind. ²Zu den monatlichen Zahlungsterminen zĂ€hlen insbesondere die Termine fĂŒr die VorschĂŒsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine fĂŒr sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben einschließlich der Verpflichtungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aus der DurchfĂŒhrung des Zahlungsverkehrs fĂŒr den Risikostrukturausgleich gemĂ€ĂŸ § 266 des FĂŒnften Buches. ³Das NĂ€here hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fĂŒllt die fĂŒr die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter BerĂŒcksichtigung der Zahlungen Dritter auf. ²Reichen die verfĂŒgbaren Mittel aller TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfĂŒllen, beantragt sie zusĂ€tzliche finanzielle Hilfen des Bundes.

§ 220 Aufwendungen fĂŒr Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

(1) Die jĂ€hrlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) festgesetzt. ²Ăœberschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den fĂŒr dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich fĂŒr den jeweiligen Bereich fĂŒr das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. Die Ausgaben fĂŒr die Erstattung von BeitrĂ€gen nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2.

(2) Die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. ²Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. ³Das NĂ€here hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten fĂŒr Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die VerĂ€nderungen der Zahl der Rentner und der RentenzugĂ€nge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berĂŒcksichtigen sind. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt darauf hin, dass die jĂ€hrlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tatsĂ€chlichen Ausgaben fĂŒr Verwaltungs- und Verfahrenskosten fĂŒr das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. ³Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jedes Jahr dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales ĂŒber die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen TrĂ€gern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ĂŒber die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. ⁎Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der VersicherungstrĂ€ger ergeben.

§ 221 Ausgaben fĂŒr das Anlagevermögen

FĂŒr die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens dĂŒrfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemĂ€ĂŸe und wirtschaftliche AufgabenerfĂŒllung der TrĂ€ger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. ²Mittel fĂŒr die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von GebĂ€uden der Eigenbetriebe der TrĂ€ger der Rentenversicherung dĂŒrfen nur unter der zusĂ€tzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter BerĂŒcksichtigung des Gesamtbedarfs aller TrĂ€ger der Rentenversicherung erforderlich sind. ³Die TrĂ€ger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen GrundsĂ€tzen beurteilt wird.

§ 222 ErmÀchtigung

(1) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber den Umfang der gemĂ€ĂŸ § 221 Satz 1 zur VerfĂŒgung stehenden Mittel zu bestimmen. ²Dabei kann auch die ZulĂ€ssigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

(2) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen.

Dritter Unterabschnitt: Erstattungen

§ 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

(1) Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung zustĂ€ndig ist, erstatten ihr die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. ²Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfĂ€llt.

(2) Soweit im Leistungsfall ein TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung zustĂ€ndig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. ²Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfĂ€llt.

(3) Ausgaben fĂŒr Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen VerhĂ€ltnis wie Rentenleistungen erstattet. ²Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berĂŒcksichtigt. ³Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.

(4) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten entsprechend fĂŒr die von der Rentenversicherung zu tragenden BeitrĂ€ge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie fĂŒr die ZuschĂŒsse zur Krankenversicherung.

(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen TrĂ€ger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem VerhĂ€ltnis der Höhe dieser Leistungsanteile.

(6) Die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. ²Der auf die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem VerhĂ€ltnis ihrer Beitragseinnahmen. FĂŒr die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfĂ€ltigt:

1.
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, fĂŒr das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
2.
das Durchschnittsentgelt des Jahres, fĂŒr das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
3.
der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, fĂŒr das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
4.
der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.
³Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). ⁎Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die lĂ€ngerfristigen VerĂ€nderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berĂŒcksichtigt.

§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur fĂŒr Arbeit

(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung fĂŒr Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhĂ€ngig ist, zahlt die Bundesagentur fĂŒr Arbeit den TrĂ€gern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. ²Dieser bemisst sich pauschal nach der HĂ€lfte der Aufwendungen fĂŒr die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den BeitrĂ€gen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hĂ€tte.

(2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur fĂŒr Arbeit Abschlagszahlungen, die in TeilbetrĂ€gen am FĂ€lligkeitstag der RentenvorschĂŒsse in das Inland fĂŒr den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. ²Als Abschlagszahlung werden fĂŒr das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und fĂŒr das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. ³In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter BerĂŒcksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung fĂŒr das jeweilige Vorjahr festgesetzt. ⁎Die Abrechnung der ErstattungsbetrĂ€ge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

(3) Das Bundesversicherungsamt fĂŒhrt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung durch. ²Es bestimmt erstmals fĂŒr das Jahr 2003 die Höhe der jĂ€hrlichen Abschlagszahlungen.

(4) FĂŒr die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ²Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem VerhĂ€ltnis, in dem die Ausgaben dieses TrĂ€gers fĂŒr Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden BetrĂ€ge zu den entsprechenden Aufwendungen der TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

§ 224a Tragung pauschalierter BeitrĂ€ge fĂŒr Renten wegen voller Erwerbsminderung

(1) Das Bundesversicherungsamt fĂŒhrt fĂŒr den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. ²Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur fĂŒr Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung fĂŒr diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.

(2) FĂŒr die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ²Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem VerhĂ€ltnis, in dem die Ausgaben dieses TrĂ€gers fĂŒr Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden BetrĂ€ge zu den entsprechenden Aufwendungen der TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung zusammen stehen.

§ 224b Erstattung fĂŒr Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den TrĂ€gern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 fĂŒr das vorangegangene Jahr entstanden sind. ²Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte PauschalbetrĂ€ge fĂŒr die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) FĂŒr Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Bundesversicherungsamt fĂŒhrt die Abrechnung nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 durch. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund ĂŒbermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. MĂ€rz eines Jahres, erstmals zum 1. MĂ€rz 2010, die Zahl der FĂ€lle des vorangegangenen Jahres. ³Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die TrĂ€ger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. ⁎FĂŒr die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

§ 225 Erstattung durch den TrÀger der Versorgungslast

(1) Die Aufwendungen des TrĂ€gers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begrĂŒndet worden sind, werden von dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Versorgungslast erstattet. ²Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt wurde, spĂ€ter nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der BeitrĂ€ge fĂŒr die Nachversicherung oder in FĂ€llen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen fĂŒr die Nachversicherung vorausging. ³Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von BeitrĂ€gen an eine berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung als neuen TrĂ€ger der Versorgungslast ĂŒber.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begrĂŒndet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen BezugsgrĂ¶ĂŸe nicht ĂŒbersteigt, hat der TrĂ€ger der Versorgungslast BeitrĂ€ge zu zahlen. ²Absatz 1 ist nicht anzuwenden. ³Im Fall einer AbĂ€nderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

§ 226 VerordnungsermÀchtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Berechnung und DurchfĂŒhrung der Erstattung von Aufwendungen durch den TrĂ€ger der Versorgungslast zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Erstattung gemĂ€ĂŸ § 223 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen.

(4) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemĂ€ĂŸ § 224 zu bestimmen.

(5) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Verteilung der pauschalierten BeitrĂ€ge fĂŒr Renten wegen voller Erwerbsminderung gemĂ€ĂŸ § 224a zu bestimmen.

Vierter Unterabschnitt: Abrechnung der Aufwendungen

§ 227 Abrechnung der Aufwendungen

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die BetrĂ€ge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung und fĂŒhrt die Abrechnung der TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. ²Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. ³Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgefĂŒhrt.

(1a) Das Bundesversicherungsamt fĂŒhrt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. ²Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgefĂŒhrt.

(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die BetrĂ€ge mit, die auf Anweisung der TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von GrundsĂ€tzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts fĂŒr das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.

FĂŒnftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: ErgĂ€nzungen fĂŒr SonderfĂ€lle

Erster Unterabschnitt: Grundsatz

§ 228 Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergĂ€nzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel fĂŒr Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch ĂŒbergangsweise eintreten können.

§ 228a Besonderheiten fĂŒr das Beitrittsgebiet

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

1.
an die BezugsgrĂ¶ĂŸe anknĂŒpfen, ist die BezugsgrĂ¶ĂŸe fĂŒr das Beitrittsgebiet (BezugsgrĂ¶ĂŸe (Ost)),
2.
an die Beitragsbemessungsgrenze anknĂŒpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze fĂŒr das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a)
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. ²Satz 1 gilt fĂŒr die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

(2)(weggefallen)

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknĂŒpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

§ 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

Bei der Festsetzung von Werten fĂŒr Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die VerĂ€nderung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die fĂŒr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt: Versicherter Personenkreis

§ 229 Versicherungspflicht

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2.
selbstÀndig tÀtige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbstÀndigen TÀtigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschÀftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser TĂ€tigkeit versicherungspflichtig. ²Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. ³Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. ⁎Sie ist auf die jeweilige TĂ€tigkeit beschrĂ€nkt.

(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit nicht versicherungspflichtig. ²Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung fĂŒr die Zukunft beantragen.

(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer BeschĂ€ftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der LĂ€nder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung versicherungspflichtig. ²Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. ³Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser TĂ€tigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser TĂ€tigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberĂŒhrt.

(3) Â§ 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die TĂ€tigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeĂŒbt worden ist. ²Â§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschĂ€ftigt wurden.

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen fĂŒr die Versicherungspflicht nicht mehr erfĂŒllen, bleiben fĂŒr die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als BeschĂ€ftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung oder mehreren geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt fĂŒr diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeĂŒbte BeschĂ€ftigung und weitere BeschĂ€ftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken wĂŒrde, nicht.

(6) Personen, die am 31. MĂ€rz 2003 in einer BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfĂŒllt, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungspflichtig. ²Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. ³Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. ⁎Sie ist auf die jeweilige BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit beschrĂ€nkt. FĂŒr Personen, die die Voraussetzungen fĂŒr die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfĂŒllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

(7) SelbstĂ€ndig TĂ€tige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschĂ€ftigt haben, bleiben in dieser TĂ€tigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschĂ€ftigte Arbeitnehmer nicht geringfĂŒgig beschĂ€ftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. ²Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfĂŒgigen TĂ€tigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfĂŒllt, bleiben in dieser selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

(8) (weggefallen)

§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen TĂ€tigkeit oder fĂŒr die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.

(2) Im Beitrittsgebiet selbstĂ€ndig tĂ€tige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes ĂŒber die Krankenversicherung der Landwirte erfĂŒllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser TĂ€tigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser TĂ€tigkeit versicherungspflichtig.

§ 230 Versicherungsfreiheit

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2.
Handwerker oder
3.
Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungsfrei. ²Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder BeschĂ€ftigung und jeder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungsfrei.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

1.
BeschÀftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer VerbÀnde oder
2.
satzungsmĂ€ĂŸige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige Ă€hnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung versicherungspflichtig. ²Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. ³Ăœber die Befreiung entscheidet der TrĂ€ger der Rentenversicherung, nachdem fĂŒr BeschĂ€ftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zustĂ€ndige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestĂ€tigt hat. ⁎Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. ⁔Sie ist auf die jeweilige BeschĂ€ftigung beschrĂ€nkt.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als BeschĂ€ftigte oder selbstĂ€ndig TĂ€tige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. ²Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. ³Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. ⁎Sie bezieht sich auf jede BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit.

(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungsfrei. ²Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) Â§ 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung versicherungsfrei.

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des StreitkrĂ€ftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als BeschĂ€ftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. ²Sie können durch schriftliche ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung fĂŒr die Zukunft und bei mehreren BeschĂ€ftigungen nur einheitlich erklĂ€rt werden und ist fĂŒr die Dauer der BeschĂ€ftigungen bindend.

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit versicherungsfrei. ²BeschĂ€ftigte können durch schriftliche ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. ³Der Verzicht kann nur mit Wirkung fĂŒr die Zukunft erklĂ€rt werden und ist fĂŒr die Dauer der BeschĂ€ftigung bindend. ⁎Die SĂ€tze 2 und 3 gelten entsprechend fĂŒr SelbstĂ€ndige, die den Verzicht gegenĂŒber dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung erklĂ€ren.

§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
EmpfĂ€nger von VersorgungsbezĂŒgen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder BeschÀftigung oder selbstÀndigen TÀtigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spĂ€testens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsstĂ€ndischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 fĂŒr bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsstĂ€ndischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der ĂŒbrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die VerkĂŒndung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsstĂ€ndischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsstÀndischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsstÀndischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der HÀlfte aller BundeslÀnder bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine fĂŒr ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder AnwĂ€rterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der ĂŒbrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder AnwĂ€rterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder AnwĂ€rterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die fĂŒr die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der SyndikusanwĂ€lte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsstĂ€ndischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter BerĂŒcksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen BeschĂ€ftigung an, fĂŒr die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. ²Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender BeschĂ€ftigungen an, wenn wĂ€hrend dieser BeschĂ€ftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsstĂ€ndischen Versorgungswerk bestand. ³Die Befreiung nach den SĂ€tzen 1 und 2 wirkt frĂŒhestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch fĂŒr Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn fĂŒr diese Zeiten einkommensbezogene PflichtbeitrĂ€ge an ein berufsstĂ€ndisches Versorgungswerk gezahlt wurden. ⁎Die SĂ€tze 1 bis 4 gelten nicht fĂŒr BeschĂ€ftigungen, fĂŒr die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskrĂ€ftig abgelehnt wurde. ⁔Der Antrag auf rĂŒckwirkende Befreiung nach den SĂ€tzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben fĂŒr Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
²Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene BeitrĂ€ge zahlen. ³Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen TĂ€tigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zustĂ€ndigen berufsstĂ€ndischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begrĂŒndet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze fĂŒr die BegrĂŒndung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begrĂŒnden konnten und BeitrĂ€ge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsstĂ€ndischen Versorgungseinrichtung. ²Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemĂ€ĂŸ § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen fĂŒr den Fall der InvaliditĂ€t und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
fĂŒr die Versicherung mindestens ebensoviel BeitrĂ€ge aufzuwenden sind, wie BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung zu zahlen wĂ€ren, oder

3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,

insgesamt gewĂ€hrleisten, dass eine Sicherung fĂŒr den Fall der InvaliditĂ€t und des Erlebens des 60. ³oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall fĂŒr Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurĂŒckbleibt. ⁎Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend fĂŒr eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfĂŒllt werden. ⁔Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist lĂ€uft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. ⁶Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 fĂŒr den Fall der InvaliditĂ€t und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall fĂŒr Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
³Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser BeschĂ€ftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen fĂŒr eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfĂŒllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen GrundsĂ€tzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine fĂŒr einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewĂ€hrleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschĂ€ftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) Â§ 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht fĂŒr Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfĂŒllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser BeschĂ€ftigung 400 Euro monatlich ĂŒbersteigt.

§ 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

SelbstÀndig TÀtige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklÀrt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder BeschÀftigung oder selbstÀndigen TÀtigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

§ 232 Freiwillige Versicherung

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. ²Dies gilt fĂŒr Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder fĂŒr Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulĂ€ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

§ 233 Nachversicherung

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer BeschĂ€ftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemĂ€ĂŸ entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der BeschĂ€ftigung ausgeschieden sind. ²Dies gilt fĂŒr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. ³Wehrpflichtige, die wĂ€hrend ihres Grundwehrdienstes vom 1. MĂ€rz 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden fĂŒr die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer BeschĂ€ftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch fĂŒr ZeitrĂ€ume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemĂ€ĂŸ entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. ²Dies gilt fĂŒr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf ZeitrĂ€ume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den FĂ€llen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

§ 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer BeschĂ€ftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemĂ€ĂŸ entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie

1.
ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der BeschÀftigung ausgeschieden sind und
2.
einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wĂŒrden.
²Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten entsprechend
1.
fĂŒr Personen, die aus einer BeschĂ€ftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
2.
fĂŒr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.
³FĂŒr Personen, die aus einer BeschĂ€ftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft ĂŒbliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer BeschĂ€ftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch fĂŒr Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemĂ€ĂŸ entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wĂŒrden. ²Dies gilt fĂŒr Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, fĂŒr die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung fĂŒr Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten fĂŒr die ZeitrĂ€ume, fĂŒr die BeitrĂ€ge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wĂŒrden.

(4) Diakonissen, fĂŒr die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer TĂ€tigkeit in den Evangelischen DiakonissenmutterhĂ€usern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der GewĂ€hrung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berĂŒcksichtigen waren, werden fĂŒr diese ZeitrĂ€ume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wĂŒrden. ²Dies gilt entsprechend fĂŒr Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt haben. ³FĂŒr Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 fĂŒr ZeitrĂ€ume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.

(5) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten nicht fĂŒr Zeiten, fĂŒr die AnsprĂŒche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.

Dritter Unterabschnitt: Teilhabe

§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfĂ€hig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und fĂŒr die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) FĂŒr Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist fĂŒr die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des FĂŒnften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der ArbeitsunfĂ€higkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfĂ€hig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und fĂŒr die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) FĂŒr Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist fĂŒr die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des FĂŒnften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr einzelne Renten

§ 235 Regelaltersrente

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frĂŒhestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. FĂŒr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

FĂŒr Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

§ 236 Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frĂŒhestens Anspruch auf Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfĂŒllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. FĂŒr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
MĂ€rz – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

FĂŒr Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) FĂŒr Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder

a): vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben


oder

b): Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,


bestimmt sich die Altersgrenze fĂŒr die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
MĂ€rz – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
MĂ€rz – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

§ 236a Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frĂŒhestens Anspruch auf Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfĂŒllt haben.
²Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frĂŒhestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; fĂŒr sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. FĂŒr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze fĂŒr die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
MĂ€rz3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

²FĂŒr Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder

a): vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben


oder

b): Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,


werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfĂ€hig oder erwerbsunfĂ€hig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfĂ€hig oder erwerbsunfĂ€hig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfÀhig oder erwerbsunfÀhig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und

3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfĂŒllt haben.

§ 236b Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frĂŒhestens Anspruch auf Altersrente fĂŒr besonders langjĂ€hrig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfĂŒllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. FĂŒr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1953 263 2
1954 463 4
1955 663 6
1956 863 8
1957106310
19581264 0
19591464 2
19601664 4
19611864 6
19622064 8
1963226410.

§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder

a): bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben


oder

b): die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes fĂŒr mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,


4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, BerĂŒcksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit sind, verlĂ€ngert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfĂŒllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
wĂ€hrend der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur VerfĂŒgung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre BeschĂ€ftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit EntschĂ€digung fĂŒr Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine TĂ€tigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeĂŒbt haben, oder
3.
wĂ€hrend der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfĂ€hige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens fĂŒr die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige BeschĂ€ftigung angeboten worden ist.
²Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit vorhanden sein mĂŒssen, verlĂ€ngert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit sind.
³Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berĂŒcksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fĂŒr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. ²Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird fĂŒr Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren ArbeitsverhĂ€ltnis aufgrund einer KĂŒndigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,

2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages ĂŒber die GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht fĂŒr Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung ĂŒber die Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des ArbeitsverhĂ€ltnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. ²Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spĂ€tere Aufnahme eines ArbeitsverhĂ€ltnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berĂŒhrt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren fĂŒr die vorzeitige Inanspruchnahme wird fĂŒr Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren ArbeitsverhĂ€ltnis aufgrund einer KĂŒndigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes ArbeitsverhĂ€ltnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschĂ€ftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. ²Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung ĂŒber die Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des ArbeitsverhĂ€ltnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. ³Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spĂ€tere Aufnahme eines ArbeitsverhĂ€ltnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berĂŒhrt.

§ 237a Altersrente fĂŒr Frauen

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfĂŒllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten fĂŒr Frauen fĂŒr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. ²Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente fĂŒr Frauen wird fĂŒr Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder ÜberbrĂŒckungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren ArbeitsverhĂ€ltnis aufgrund einer KĂŒndigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,

2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages ĂŒber die GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht fĂŒr Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahr Monat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung ĂŒber die Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des ArbeitsverhĂ€ltnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. ²Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spĂ€tere Aufnahme eines ArbeitsverhĂ€ltnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berĂŒhrt.

§ 238 Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frĂŒhestens Anspruch auf Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfĂŒllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. FĂŒr Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
MĂ€rz3603
April4604
Mai5605
Juni – Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110.

FĂŒr Versicherte, die Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (weggefallen)

(4) Die Wartezeit fĂŒr die Altersrente fĂŒr langjĂ€hrig unter Tage beschĂ€ftigte Bergleute ist auch erfĂŒllt, wenn die Versicherten

1.
25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer BeschÀftigung mit stÀndigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder
2.
25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
a)
15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschĂ€ftigt waren oder
b)
die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer BeschĂ€ftigung mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfĂŒllen, wenn darauf
aa)
fĂŒr je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
bb)
fĂŒr je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschĂ€ftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
cc)
die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter BerufsfÀhigkeit aufgeben mussten,

angerechnet werden.

§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie

1.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige BeschĂ€ftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter BerufsfĂ€higkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer BeschĂ€ftigung mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage erfĂŒllt haben,
2.
aus GrĂŒnden, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren
a)
mit Beitragszeiten aufgrund einer BeschĂ€ftigung unter Tage erfĂŒllt haben oder
b)
mit Beitragszeiten erfĂŒllt haben, eine BeschĂ€ftigung unter Tage ausgeĂŒbt haben und diese BeschĂ€ftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

aufgeben mussten, oder
3.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfĂŒllt haben und
a)
vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschĂ€ftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer EinschrĂ€nkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder
b)
vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter BerufsfÀhigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit stÀndigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschÀftigt waren oder
c)
mindestens fĂŒnf Jahre mit Hauerarbeiten beschĂ€ftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschĂ€ftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre fĂŒr je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.

²Dem Bezug von Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente fĂŒr lĂ€ngstens fĂŒnf Jahre gleich.

(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet

1.
Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschÀftigt waren,
2.
Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine BeschĂ€ftigung unter Tage ausgeĂŒbt worden ist,
3.
Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.

(3) FĂŒr die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften fĂŒr die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. ²Der Zugangsfaktor betrĂ€gt 1,0. ³Grundlage fĂŒr die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. ⁎An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche BeschĂ€ftigung endete. ⁔Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. ⁶Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjĂ€hrliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht ĂŒberschritten wird.

§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfÀhigkeit

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei ErfĂŒllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfÀhig
sind.

(2) BerufsunfĂ€hig sind Versicherte, deren ErwerbsfĂ€higkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur ErwerbsfĂ€higkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit Ă€hnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und FĂ€higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. ²Der Kreis der TĂ€tigkeiten, nach denen die ErwerbsfĂ€higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle TĂ€tigkeiten, die ihren KrĂ€ften und FĂ€higkeiten entsprechen und ihnen unter BerĂŒcksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen BerufstĂ€tigkeit zugemutet werden können. ³Zumutbar ist stets eine TĂ€tigkeit, fĂŒr die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. ⁎BerufsunfĂ€hig ist nicht, wer eine zumutbare TĂ€tigkeit mindestens sechs Stunden tĂ€glich ausĂŒben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berĂŒcksichtigen.

§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Der Zeitraum von fĂŒnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder BerufsunfĂ€higkeit (§ 240), in dem Versicherte fĂŒr einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben mĂŒssen, verlĂ€ngert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder BerufsunfĂ€higkeit (§ 240) sind fĂŒr Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder BerufsunfĂ€higkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
BerĂŒcksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder BerufsunfĂ€higkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. ²FĂŒr Kalendermonate, fĂŒr die eine Beitragszahlung noch zulĂ€ssig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

§ 242 Rente fĂŒr Bergleute

(1) Der Zeitraum von fĂŒnf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit, in dem Versicherte fĂŒr einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter BerufsfĂ€higkeit drei Jahre PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine knappschaftlich versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben mĂŒssen, verlĂ€ngert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine knappschaftlich versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit sind fĂŒr Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten BerufsfĂ€higkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte BerufsfĂ€higkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. ²FĂŒr Kalendermonate, fĂŒr die eine Beitragszahlung noch zulĂ€ssig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(3) Die Wartezeit fĂŒr die Rente fĂŒr Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfĂŒllt, wenn die Versicherten

1.
25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer BeschÀftigung mit stÀndigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder
2.
25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
a)
15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschĂ€ftigt waren oder
b)
die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer BeschĂ€ftigung mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfĂŒllen, wenn darauf
aa)
fĂŒr je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
bb)
fĂŒr je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschĂ€ftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
cc)
die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter BerufsfÀhigkeit aufgeben mussten,

angerechnet werden.

§ 242a Witwenrente und Witwerrente

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne BeschrĂ€nkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. ²Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei ErfĂŒllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfĂ€hig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfÀhig oder erwerbsunfÀhig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei ErfĂŒllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfĂŒllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren fĂŒr die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne BeschrĂ€nkung auf 24 Kalendermonate auch fĂŒr geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begrĂŒndet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch fĂŒr geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begrĂŒndet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfĂ€hig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfÀhig oder erwerbsunfÀhig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfĂŒllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen fĂŒr geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndiger TĂ€tigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfĂ€hig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfÀhig oder erwerbsunfÀhig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften ĂŒber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente fĂŒr eine Witwe oder einen Witwer noch fĂŒr einen ĂŒberlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der AbsĂ€tze 1 bis 3 auch fĂŒr geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder fĂŒr nichtig erklĂ€rt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begrĂŒndet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe fĂŒr nichtig erklĂ€rt oder aufgehoben ist.

§ 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. ²In diesen FĂ€llen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei ErfĂŒllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.

§ 243b Wartezeit

Die ErfĂŒllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung fĂŒr einen Anspruch auf
1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente fĂŒr Frauen.

§ 244 Anrechenbare Zeiten

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit fĂŒr die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die GesamtlĂŒcke fĂŒr die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit ĂŒberschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. ²Zeiten vor dem 1. Januar 2001, fĂŒr die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. ³Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. ⁎Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zustĂ€ndig.

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine BeschĂ€ftigung unter Tage ausgeĂŒbt worden ist.

§ 244a WartezeiterfĂŒllung durch ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger versicherungsfreier BeschĂ€ftigung

Sind ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger versicherungsfreier BeschĂ€ftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ²ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten aus einer geringfĂŒgigen versicherungsfreien BeschĂ€ftigung, die in Kalendermonaten ausgeĂŒbt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberĂŒcksichtigt. ³Wartezeitmonate fĂŒr in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfĂŒgigen versicherungsfreien BeschĂ€ftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

§ 245 Vorzeitige WartezeiterfĂŒllung

(1) Die Vorschrift ĂŒber die vorzeitige WartezeiterfĂŒllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfĂ€hig geworden oder gestorben sind.

(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfĂ€hig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfĂŒllt, wenn sie

1.
nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer WehrdienstbeschÀdigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer ZivildienstbeschÀdigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
3.
wĂ€hrend eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder wĂ€hrend eines Krieges geleisteten militĂ€rischen oder militĂ€rĂ€hnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz),
4.
nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder wĂ€hrend oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,
5.
wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesversorgungsgesetz),
6.
nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 BundesentschĂ€digungsgesetz),
7.
nach dem 31. Dezember 1956 wĂ€hrend oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 HĂ€ftlingshilfegesetz),
8.
nach dem 31. Dezember 1956 wĂ€hrend oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder
9.
nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),
vermindert erwerbsfÀhig geworden oder gestorben sind.

(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfĂ€hig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfĂŒllt, wenn sie

1.
wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfÀhig geworden oder gestorben sind und
2.
in den zwei Jahren vor Eintritt der ErwerbsunfĂ€higkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit haben.

§ 245a WartezeiterfĂŒllung bei frĂŒherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

Die allgemeine Wartezeit gilt fĂŒr einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfĂŒllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.

§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten

Zeiten, fĂŒr die fĂŒr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und fĂŒr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. ²Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr Zeiten einer versicherten BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. ³Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

§ 247 Beitragszeiten

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, fĂŒr die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 fĂŒr Anrechnungszeiten BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. ²Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein LeistungstrĂ€ger die BeitrĂ€ge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten BeschĂ€ftigung sind auch Zeiten, fĂŒr die die Bundesagentur fĂŒr Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer LeistungstrĂ€ger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen PflichtbeitrĂ€ge gezahlt hat.

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten BeschĂ€ftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschĂ€ftigt waren und grundsĂ€tzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, fĂŒr die nach den Reichsversicherungsgesetzen PflichtbeitrĂ€ge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige BeitrĂ€ge gezahlt worden sind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

1.
in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag fĂŒr diese Zeit gezahlt worden ist,
2.
nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
3.
mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfĂŒllt ist.

§ 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) FĂŒr Versicherte, die bereits vor ErfĂŒllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, fĂŒr die BeitrĂ€ge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend fĂŒr Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer BeschÀftigung oder selbstÀndigen TÀtigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige und zusĂ€tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen BeitrĂ€ge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn fĂŒr die versicherte BeschĂ€ftigung BeitrĂ€ge nach einem Beitragssatz fĂŒr bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. ²Zeiten der Versicherungspflicht von selbstĂ€ndig TĂ€tigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung

(1) Die Kindererziehungszeit fĂŒr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. ²Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten wĂ€hrend desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen wĂŒrden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) FĂŒr die Feststellung der Tatsachen, die fĂŒr die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genĂŒgt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfĂŒllen und fĂŒr die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berĂŒcksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit fĂŒr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. ²Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berĂŒcksichtigen ist. ³Eine Kindererziehungszeit wird fĂŒr den maßgeblichen Zeitraum, fĂŒr den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berĂŒcksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn fĂŒr die versicherte Person fĂŒr dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berĂŒcksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn fĂŒr die versicherte Person fĂŒr dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berĂŒcksichtigen ist.
³Satz 1 gilt entsprechend, wenn fĂŒr andere Versicherte oder Hinterbliebene fĂŒr dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten fĂŒr den maßgeblichen Zeitraum zu berĂŒcksichtigen ist oder zu berĂŒcksichtigen war.

§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.

(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame ErklĂ€rung zugunsten des Vaters abgegeben.

§ 249b BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Pflege

BerĂŒcksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmĂ€ĂŸigen Pflege eines PflegebedĂŒrftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. MĂ€rz 1995, solange die Pflegeperson
1.
wegen der Pflege berechtigt war, BeitrÀge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen BeitrÀgen in PflichtbeitrÀge zu beantragen, und
2.
nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.
²Die Zeit der PflegetĂ€tigkeit wird von der Aufnahme der PflegetĂ€tigkeit an als BerĂŒcksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der PflegetĂ€tigkeit gestellt wird.

§ 250 Ersatzzeiten

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militĂ€rischen oder militĂ€rĂ€hnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder wĂ€hrend eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen MinenrĂ€umdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfĂ€hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfĂ€hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursĂ€chlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein auslĂ€ndisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stĂ€ndigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der RĂŒckkehr nicht eingerechnet werden,
3.
wĂ€hrend oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der RĂŒckkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschrĂ€nkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 BundesentschĂ€digungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfĂ€hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur VerfĂŒgung gestanden haben, lĂ€ngstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, lĂ€ngstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,

wenn sie zum Personenkreis des § 1 des BundesentschĂ€digungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfĂ€hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des HĂ€ftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfÀhig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfĂ€hig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
fĂŒr die eine Nachversicherung durchgefĂŒhrt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgefĂŒhrt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit auch aus anderen als den dort genannten GrĂŒnden nicht ausgeĂŒbt haben.

§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern

(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berĂŒcksichtigt, wenn fĂŒr diese Zeiten BeitrĂ€ge nicht gezahlt worden sind.

(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfĂ€hig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, fĂŒr Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschĂ€ftigt haben, die wegen dieser BeschĂ€ftigung versicherungspflichtig waren.

(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

§ 252 Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.
Anpassungsgeld fĂŒr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
2.
nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, lÀngstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen BerufsunfÀhigkeit oder ErwerbsunfÀhigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.
Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte BeschÀftigung oder selbstÀndige TÀtigkeit unterbrochen worden ist, lÀngstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, fĂŒr die

1.
die Bundesagentur fĂŒr Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.
ein anderer LeistungstrÀger in der Zeit vom 1. Januar 1984
bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen PflichtbeitrĂ€ge oder BeitrĂ€ge fĂŒr Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen ArbeitsunfĂ€higkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,
nur vor, wenn fĂŒr diese Zeiten, lĂ€ngstens jedoch fĂŒr 18 Kalendermonate, BeitrĂ€ge nach mindestens 70 vom Hundert, fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt fĂŒr einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbstĂ€ndig TĂ€tigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.
wegen Krankheit arbeitsunfÀhig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft wĂ€hrend der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit nicht ausgeĂŒbt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschĂ€ftigt haben, die wegen dieser BeschĂ€ftigung versicherungspflichtig waren. ²Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschĂ€ftigt haben, die wegen dieser BeschĂ€ftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfÀhig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
2.
vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur fĂŒr Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)
vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)
vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berĂŒcksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

werden nur berĂŒcksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. ²Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

(8) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

1.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur fĂŒr Arbeit gemeldet waren,
2.
der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur VerfĂŒgung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre BeschĂ€ftigungslosigkeit zu beenden und
3.
eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berĂŒcksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
²FĂŒr Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften ĂŒber Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. ³Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berĂŒcksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur fĂŒr Arbeit oder in FĂ€llen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen TrĂ€ger fĂŒr sie BeitrĂ€ge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschĂ€ftigt oder versicherungspflichtig selbstĂ€ndig tĂ€tig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.

§ 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

1.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft wĂ€hrend der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit nicht ausgeĂŒbt haben,
2.
vor dem 1. Januar 1992
a)
Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
b)
Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
c)
UnterstĂŒtzung wĂ€hrend der Zeit der Arbeitsvermittlung

bezogen haben,
3.
vor dem 1. MĂ€rz 1990 arbeitslos waren oder
4.
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller BerufsunfÀhigkeit oder TeilberufsunfÀhigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, KriegsbeschÀdigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
²Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. ³und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit unterbrochen ist. ⁎FĂŒr Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften ĂŒber Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. ⁔Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt worden ist.

(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten fĂŒr Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis fĂŒr Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. ²Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfĂ€ltigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der fĂŒr das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit als Anrechnungszeit lĂŒckenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berĂŒcksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. ³Insoweit ersetzen sie die fĂŒr diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht fĂŒr die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten fĂŒr einen Anspruch auf Rente.

§ 253 Pauschale Anrechnungszeit

(1) Anrechnungszeit fĂŒr die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn

1.
der Zeitraum vom Kalendermonat, fĂŒr den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spĂ€testens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fĂ€llt, bis zum Kalendermonat, fĂŒr den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
2.
die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit BeitrĂ€gen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (GesamtlĂŒcke) und
3.
die GesamtlĂŒcke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem VerhĂ€ltnis vervielfĂ€ltigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.
²Dabei werden Zeiten, fĂŒr die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgefĂŒhrt worden ist, wie Beitragszeiten berĂŒcksichtigt.

(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfĂ€llt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der fĂŒr ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (TeillĂŒcke) vervielfĂ€ltigt und durch die GesamtlĂŒcke geteilt wird.

§ 253a Zurechnungszeit

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spĂ€testens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berĂŒcksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit angerechnet wurde.

§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem VerhĂ€ltnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.

§ 254a StÀndige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 ĂŒberwiegend unter Tage ausgeĂŒbte TĂ€tigkeiten sind stĂ€ndige Arbeiten unter Tage.

FĂŒnfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

§ 254b Rentenformel fĂŒr den Monatsbetrag der Rente

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) fĂŒr die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfĂ€ltigen sind, sind MonatsteilbetrĂ€ge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

§ 254c Anpassung der Renten

Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. ²Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verĂ€ndert.

§ 254d Entgeltpunkte (Ost)

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) fĂŒr

1.
Zeiten mit BeitrĂ€gen fĂŒr eine BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit,
2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines WehrdienstverhĂ€ltnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4.
Zeiten mit freiwilligen BeitrĂ€gen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. MĂ€rz 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a.
Zeiten der nicht erwerbsmĂ€ĂŸigen Pflege,
4b.
zusĂ€tzliche Entgeltpunkte fĂŒr Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
5.
Zeiten mit BeitrĂ€gen fĂŒr eine BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit,
6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7.
Zeiten mit freiwilligen BeitrÀgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhÀlt, oder
b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

2.
mit BeitrĂ€gen aufgrund einer BeschĂ€ftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, fĂŒr das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
²Satz 1 gilt nicht fĂŒr Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) FĂŒr Zeiten mit BeitrĂ€gen fĂŒr eine BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit und fĂŒr Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

§ 255 Rentenartfaktor

(1) Der Rentenartfaktor betrĂ€gt fĂŒr persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der fĂŒr Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrĂ€gt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) FĂŒr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. ²Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem fĂŒr die VerĂ€nderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. ³FĂŒr die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. ⁎Abweichend von § 68 sind fĂŒr die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die fĂŒr das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. ⁔Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fĂŒr das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. â¶Ăœbersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. ⁷Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht ĂŒbersteigen.

§ 255b VerordnungsermÀchtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

1.
fĂŒr das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10
2.
fĂŒr das folgende Kalenderjahr den vorlĂ€ufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. ²Die Werte nach Satz 1 sind letztmals fĂŒr das Jahr 2018 zu bestimmen.

§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. ²HierĂŒber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

(1) FĂŒr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler fĂŒr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet fĂŒr die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. ²FĂŒr die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. ³FĂŒr die Berechnung sind die Werte fĂŒr das Gesamtvolumen der BeitrĂ€ge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig BeschĂ€ftigten, der geringfĂŒgig BeschĂ€ftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 fĂŒr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und fĂŒr das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. ⁎FĂŒr das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt fĂŒr das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berĂŒcksichtigen.

(2) FĂŒr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler fĂŒr das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) FĂŒr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner fĂŒr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet fĂŒr die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. ²FĂŒr die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. ³FĂŒr die Berechnung sind die Werte fĂŒr das Gesamtvolumen der Renten abzĂŒglich erstatteter Aufwendungen fĂŒr Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten fĂŒr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und fĂŒr das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. ⁎FĂŒr das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

(4) FĂŒr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:

1.
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 fĂŒr die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und
2.
die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 fĂŒr das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehĂ€ltern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

(5) FĂŒr die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern fĂŒr das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner fĂŒr das Jahr 2024 fĂŒr das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner fĂŒr das Jahr 2024 fĂŒr das Beitrittsgebiet ergibt.

§ 255e Niveauschutzklausel fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025

Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent betrĂ€gt.

§ 255f VerordnungsermÀchtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

§ 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026

Der Ausgleichsbedarf betrĂ€gt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. ²Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.

§ 256 Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten

(1) FĂŒr Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer BeschĂ€ftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden fĂŒr jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) FĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992, fĂŒr die fĂŒr Anrechnungszeiten BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den fĂŒr die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) FĂŒr Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, fĂŒr die PflichtbeitrĂ€ge gezahlt worden sind fĂŒr Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden fĂŒr jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, fĂŒr die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, fĂŒr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. ²Satz 1 ist fĂŒr Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die PflichtbeitrĂ€ge bei einer VerdienstausfallentschĂ€digung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. ³FĂŒr Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

(4) FĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992, fĂŒr die PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr behinderte Menschen in geschĂŒtzten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag fĂŒr jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, fĂŒr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die BeitrĂ€ge nach dem vor dem 1. MĂ€rz 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. ²Sind die BeitrĂ€ge nach dem in der Zeit vom 1. MĂ€rz 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden fĂŒr jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) FĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1957, fĂŒr die BeitrĂ€ge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. ²FĂŒr Zeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die BeitrĂ€ge gezahlt worden sind.

(7) FĂŒr BeitrĂ€ge, die fĂŒr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und fĂŒr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden fĂŒr jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

§ 256a Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

(1) FĂŒr Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfĂ€ltigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt fĂŒr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. ²Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfĂ€ltigen, der fĂŒr dieses Kalenderjahr vorlĂ€ufig bestimmt ist. ³Die SĂ€tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden fĂŒr Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 fĂŒr das Kalenderjahr vervielfĂ€ltigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. ²Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts fĂŒr Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorlĂ€ufigen Werte der Anlage 10 fĂŒr das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) Als Verdienst zĂ€hlen der tatsĂ€chlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsĂ€chlich erzielten EinkĂŒnfte, fĂŒr die jeweils PflichtbeitrĂ€ge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, fĂŒr den BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. MĂ€rz 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. ²FĂŒr Zeiten der BeschĂ€ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten fĂŒr den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. ³FĂŒr Zeiten der BeschĂ€ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten fĂŒr den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. ⁎FĂŒr freiwillige BeitrĂ€ge nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige und zusĂ€tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten BetrĂ€ge, fĂŒr freiwillige BeitrĂ€ge nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. MĂ€rz 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten BeitrĂ€ge als Verdienst. ⁔Als Verdienst zĂ€hlt bei einer BeschĂ€ftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) Als Verdienst zĂ€hlen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und EinkĂŒnfte vor dem 1. Juli 1990, fĂŒr die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften PflichtbeitrĂ€ge oder BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. ²FĂŒr Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies fĂŒr BetrĂ€ge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulĂ€ssigen HöchstbeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. ³Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder EinkĂŒnfte, fĂŒr die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften PflichtbeitrĂ€ge oder BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder EinkĂŒnfte zu fĂŒnf Sechsteln berĂŒcksichtigt. ⁎Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. ⁔Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zustĂ€ndig.

(3a) Als Verdienst zĂ€hlen fĂŒr Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und BeitrĂ€ge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. ²FĂŒr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. ³Dabei zĂ€hlen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder fĂŒr Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen BeitrĂ€gen. ⁎FĂŒr eine TeilzeitbeschĂ€ftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die BeitrĂ€ge berĂŒcksichtigt, die dem VerhĂ€ltnis der TeilzeitbeschĂ€ftigung zu einer VollzeitbeschĂ€ftigung entsprechen. ⁔FĂŒr Pflichtbeitragszeiten fĂŒr eine Berufsausbildung werden fĂŒr jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. ⁶FĂŒr glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fĂŒnf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) FĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden fĂŒr jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, fĂŒr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) FĂŒr Pflichtbeitragszeiten bei ErwerbsunfĂ€higkeit vor dem 1. Januar 1992 werden fĂŒr jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, fĂŒr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

§ 256b Entgeltpunkte fĂŒr glaubhaft gemachte Beitragszeiten

(1) FĂŒr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr ein Kalenderjahr einer VollzeitbeschĂ€ftigung die Durchschnittsverdienste berĂŒcksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der BeschĂ€ftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der BeschĂ€ftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
fĂŒr dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fĂŒnf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; fĂŒr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. ²FĂŒr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach EinfĂŒhrung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berĂŒcksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten fĂŒhrt, wie er sich fĂŒr das Kalenderjahr vor EinfĂŒhrung des Euro nach Satz 1 ergeben hĂ€tte. ³FĂŒr eine TeilzeitbeschĂ€ftigung werden die BetrĂ€ge berĂŒcksichtigt, die dem VerhĂ€ltnis der TeilzeitbeschĂ€ftigung zu einer VollzeitbeschĂ€ftigung entsprechen. ⁎Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine BeschĂ€ftigung ausgeĂŒbt hat, zuzuordnen ist. ⁔War der Betrieb Teil einer grĂ¶ĂŸeren Unternehmenseinheit, ist fĂŒr die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. ⁶Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. ⁷Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den fĂŒr das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. ⁞Die SĂ€tze 6 und 7 gelten entsprechend fĂŒr die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. âčFĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und fĂŒr Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fĂŒnf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) FĂŒr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten fĂŒr eine Berufsausbildung werden fĂŒr jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) FĂŒr glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen BeitrĂ€gen werden fĂŒr Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, fĂŒr Zeiten danach fĂŒr jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fĂŒnf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr freiwillige BeitrĂ€ge ergeben.

(4) FĂŒr glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet fĂŒr die Zeit vom 1. MĂ€rz 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. ²Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berĂŒcksichtigen.

(5) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 sind fĂŒr selbstĂ€ndig TĂ€tige entsprechend anzuwenden.

§ 256c Entgeltpunkte fĂŒr nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

(1) FĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1991, fĂŒr die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr ein Kalenderjahr einer VollzeitbeschĂ€ftigung die sich nach den folgenden AbsĂ€tzen ergebenden BetrĂ€ge zugrunde gelegt. ²FĂŒr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. ³FĂŒr eine TeilzeitbeschĂ€ftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berĂŒcksichtigt, die dem VerhĂ€ltnis der TeilzeitbeschĂ€ftigung zu einer VollzeitbeschĂ€ftigung entsprechen.

(2) FĂŒr Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und fĂŒr Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die BetrĂ€ge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz fĂŒr dieses Kalenderjahr ergeben.

(3) FĂŒr Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein FĂŒnftel erhöhten BetrĂ€ge maßgebend, die sich

a)
nach Einstufung der BeschĂ€ftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
b)
nach Zuordnung der BeschĂ€ftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
fĂŒr dieses Kalenderjahr ergeben. ²Â§ 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. ³FĂŒr Pflichtbeitragszeiten fĂŒr die Zeit vom 1. MĂ€rz 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. ⁎Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr ein Kalenderjahr höchstens ein um ein FĂŒnftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berĂŒcksichtigen.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn fĂŒr Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und EinkĂŒnfte glaubhaft gemacht werden, fĂŒr die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften PflichtbeitrĂ€ge oder BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.

(5) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 sind fĂŒr selbstĂ€ndig TĂ€tige entsprechend anzuwenden.

§ 257 Entgeltpunkte fĂŒr Berliner Beitragszeiten

(1) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge zur

1.
einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
2.
einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. MĂ€rz 1952 oder
3.
Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt fĂŒr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage betrĂ€gt
1.
fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. MĂ€rz 1946 das FĂŒnffache der gezahlten BeitrĂ€ge,
2.
fĂŒr die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das FĂŒnffache der gezahlten BeitrĂ€ge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark fĂŒr ein Kalenderjahr.

(2) FĂŒr Zeiten, fĂŒr die freiwillige BeitrĂ€ge oder BeitrĂ€ge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.

§ 258 Entgeltpunkte fĂŒr saarlĂ€ndische Beitragszeiten

(1) FĂŒr Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, fĂŒr die BeitrĂ€ge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfĂ€ltigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt fĂŒr dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

(2) FĂŒr die fĂŒr Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. MĂ€rz 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und fĂŒr Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung ĂŒber die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten BeitrĂ€ge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. ²FĂŒr die fĂŒr Zeiten vor dem 1. MĂ€rz 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten EinheitsbeitrĂ€ge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung ĂŒber die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. ³FĂŒr Zeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. MĂ€rz 1963 zur saarlĂ€ndischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.

(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsĂ€chliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

§ 259 Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten mit Sachbezug

Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 wĂ€hrend mindestens fĂŒnf Jahren, fĂŒr die PflichtbeitrĂ€ge aufgrund einer versicherten BeschĂ€ftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben BarbezĂŒgen in wesentlichem Umfang SachbezĂŒge erhalten haben, werden fĂŒr jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, fĂŒr jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. ²Dies gilt nicht fĂŒr Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. ³Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. ⁎Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zustĂ€ndig.

§ 259a Besonderheiten fĂŒr Versicherte der GeburtsjahrgĂ€nge vor 1937

(1) FĂŒr Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

1.
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
2.
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden fĂŒr Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; fĂŒr jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. ²Dabei zĂ€hlen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder fĂŒr Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen BeitrĂ€gen. ³FĂŒr eine TeilzeitbeschĂ€ftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die BetrĂ€ge berĂŒcksichtigt, die dem VerhĂ€ltnis der TeilzeitbeschĂ€ftigung zu einer VollzeitbeschĂ€ftigung entsprechen. ⁎FĂŒr Pflichtbeitragszeiten fĂŒr eine Berufsausbildung werden fĂŒr jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. ⁔FĂŒr Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. ⁶FĂŒr Zeiten mit freiwilligen BeitrĂ€gen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse fĂŒr freiwillige BeitrĂ€ge, fĂŒr Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das fĂŒr einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. ⁷FĂŒr glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fĂŒnf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht fĂŒr Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

§ 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

(1) FĂŒr Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. ²Â§ 259a ist nicht anzuwenden.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor EinfĂŒhrung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurĂŒckgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hĂ€tte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurĂŒckgelegt worden wĂ€ren.

§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen

FĂŒr Zeiten, fĂŒr die BeitrĂ€ge aufgrund einer BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im ĂŒbrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. ²FĂŒr Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. ³Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berĂŒcksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berĂŒcksichtigt.

§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

Entgeltpunkte werden nicht ermittelt fĂŒr
1.
PflichtbeitrĂ€ge zur Rentenversicherung der Arbeiter fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit fĂŒr dieselbe Zeit und BeschĂ€ftigung auch PflichtbeitrĂ€ge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
2.
PflichtbeitrĂ€ge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit fĂŒr dieselbe Zeit und BeschĂ€ftigung auch PflichtbeitrĂ€ge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.

§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen PflichtbeitrĂ€gen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten erhöht. ²Die zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich fĂŒr die Kalendermonate mit vollwertigen PflichtbeitrĂ€gen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsĂ€chlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen PflichtbeitrĂ€gen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusĂ€tzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der AbsĂ€tze 1 und 2 gelten PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige PflichtbeitrĂ€ge.

§ 263 Gesamtleistungsbewertung fĂŒr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung fĂŒr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der GesamtlĂŒcke fĂŒr die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berĂŒcksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der GesamtlĂŒcke ergibt. ²FĂŒr die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an BerĂŒcksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird fĂŒr jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. ²Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. MĂ€rz 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. ³Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, fĂŒr die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet.

(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird fĂŒr jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. ²Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf fĂŒr einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht ĂŒbersteigen. ³Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt fĂŒr höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung fĂŒr die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
Februar73,440,0612
MĂ€rz71,880,0599
April70,310,0586
Mai68,750,0573
Juni67,190,0560
Juli65,630,0547
August64,060,0534
September62,500,0521
Oktober60,940,0508
November59,380,0495
Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
Februar54,690,0456
MĂ€rz53,130,0443
April51,560,0430
Mai50,000,0417
Juni48,440,0404
Juli46,880,0391
August45,310,0378
September43,750,0365
Oktober42,190,0352
November40,630,0339
Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
Februar35,940,0299
MĂ€rz34,380,0286
April32,810,0273
Mai31,250,0260
Juni29,690,0247
Juli28,130,0234
August26,560,0221
September25,000,0208
Oktober23,440,0195
November21,880,0182
Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
Februar17,190,0143
MĂ€rz15,630,0130
April14,060,0117
Mai12,500,0104
Juni10,940,0091
Juli9,380,0078
August7,810,0065
September6,250,0052
Oktober4,690,0039
November3,130,0026
Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000

(4) Die Summe der Entgeltpunkte fĂŒr Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich fĂŒr eine pauschale Anrechnungszeit ergeben wĂŒrde. Die zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Die Summe der Entgeltpunkte fĂŒr Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hĂ€tten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die fĂŒr sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre ĂŒberschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hĂ€tten.

(7) FĂŒr glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fĂŒnf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berĂŒcksichtigen. ²Dies gilt auch fĂŒr die in den AbsĂ€tzen 5 und 6 genannten Zeiten.

§ 263a Gesamtleistungsbewertung fĂŒr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte fĂŒr beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten werden in dem VerhĂ€ltnis als Entgeltpunkte (Ost) berĂŒcksichtigt, in dem die fĂŒr die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. ²Dabei ist fĂŒr Entgeltpunkte fĂŒr BerĂŒcksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

§ 264 ZuschlÀge oder AbschlÀge beim Versorgungsausgleich

Sind fĂŒr Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. ²Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr das Jahr 1991 zu vervielfĂ€ltigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten fĂŒr dasselbe Jahr zu teilen.

§ 264a ZuschlÀge oder AbschlÀge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgefĂŒhrter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berĂŒcksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) ĂŒbertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begrĂŒndeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften ĂŒber den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.

§ 264b ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten fĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger versicherungsfreier BeschĂ€ftigung

FĂŒr Arbeitsentgelt aus geringfĂŒgiger BeschĂ€ftigung, in der BeschĂ€ftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und fĂŒr das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten ermittelt. ²ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil fĂŒr Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeĂŒbten geringfĂŒgigen versicherungsfreien BeschĂ€ftigung getragen hat. ³FĂŒr die Ermittlung der ZuschlĂ€ge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.

§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. ²Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

§ 264d Zugangsfaktor

Beginnt eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgefĂŒhrte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten imtritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre das Lebensalter62 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012MĂ€rz633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni – Dezember636606
2013637607
2014638608
2015639609
201663106010
201763116011
2018640610
2019642612
2020644614
2021646616
2022648618
202364106110.

§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten

(1) FĂŒr BeitrĂ€ge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die fĂŒr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und fĂŒr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden fĂŒr jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) FĂŒr Zeiten, in denen Versicherte eine BergmannsprĂ€mie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der BergmannsprĂ€mie um das 200fache der BergmannsprĂ€mie und fĂŒr jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden fĂŒr die Ermittlung des Wertes fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte fĂŒr diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfĂ€ltigt.

(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden fĂŒr die Ermittlung des Wertes fĂŒr beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte fĂŒr diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfĂ€ltigt.

(5) FĂŒr die Ermittlung der zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags fĂŒr stĂ€ndige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berĂŒcksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschĂ€ftigt waren, wobei fĂŒr je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.

(6) Â§ 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht fĂŒr Zeiten, in denen eine Rente wegen BerufsunfĂ€higkeit oder wegen ErwerbsunfĂ€higkeit bezogen worden ist.

(7) Der Rentenartfaktor betrĂ€gt fĂŒr persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(8) Beginnt eine Rente fĂŒr Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhĂ€ngig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:

Bei Beginn der Rente imtritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonate
2012Januar621
2012Februar622
2012MĂ€rz623
2012April624
2012Mai625
2012Juni – Dezember626
2013627
2014628
2015629
20166210
20176211
2018630
2019632
2020634
2021636
2022638
20236310.

§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem VerhĂ€ltnis als Entgeltpunkte (Ost) berĂŒcksichtigt, in dem die Kalendermonate mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit stĂ€ndigen Arbeiten unter Tage stehen.

Sechster Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag fĂŒr diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die BetrĂ€ge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.

§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden RentenbetrĂ€ge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberĂŒcksichtigt.

Siebter Unterabschnitt: Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

§ 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

§ 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

(1) Â§ 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den FĂ€llen, in denen vor dem 30. MĂ€rz 2005 die zunĂ€chst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekĂŒrzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts ĂŒber den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) Â§ 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren ĂŒber den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kĂŒrzende Rente begonnen hat.

Achter Unterabschnitt: Zusatzleistungen

§ 269 SteigerungsbetrÀge

(1) FĂŒr BeitrĂ€ge der Höherversicherung und fĂŒr BeitrĂ€ge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusĂ€tzlich zum Monatsbetrag einer Rente SteigerungsbetrĂ€ge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

bis zu 30 Jahren1,6667 vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren1,5 vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren1,3333 vom Hundert,
von 41 bis 45 Jahren1,1667 vom Hundert,
von 46 bis 50 Jahren1,0 vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren0,9167 vom Hundert,
von 56 und mehr Jahren0,8333 vom Hundert

des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfĂ€ltigt mit dem fĂŒr die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. ²Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. ³FĂŒr BeitrĂ€ge, die fĂŒr Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und fĂŒr Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden SteigerungsbetrĂ€ge nicht geleistet.

(2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten AnsprĂŒche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten SteigerungsbetrĂ€ge aus BeitrĂ€gen der Höherversicherung angerechnet. ²Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten SteigerungsbetrĂ€ge aus BeitrĂ€gen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch AnsprĂŒche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.

(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen VerhĂ€ltnis auch hierzu gezahlte SteigerungsbetrĂ€ge aus BeitrĂ€gen der Höherversicherung aufgeteilt.

(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten SteigerungsbetrĂ€ge aus BeitrĂ€gen der Höherversicherung abgefunden.

§ 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. ²Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Neunter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung

§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfÀhigkeit

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfĂ€higkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits fĂŒr die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

§ 271 Höhe der Rente

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, fĂŒr die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
1.
PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr eine BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndige TĂ€tigkeit im Inland oder
2.
freiwillige BeitrĂ€ge fĂŒr die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind.
²Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.

§ 272 Besonderheiten

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusĂ€tzlich ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten fĂŒr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte fĂŒr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag fĂŒr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags fĂŒr Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgefĂŒhrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfĂ€llt, in dem VerhĂ€ltnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten fĂŒr diese Zeiten stehen und
4.
dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden VerhĂ€ltnis.

(2) Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusĂ€tzlich zu berĂŒcksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).

(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte fĂŒr Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berĂŒcksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. ²Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgefĂŒhrten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und fĂŒr den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berĂŒcksichtigen.

§ 272a FÀlligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fĂ€llig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfĂŒllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der FĂ€lligkeit vorausgeht. ²Â§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch fĂŒr aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, fĂŒr Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit zu zahlen sind, und fĂŒr Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten RentenansprĂŒchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

Zehnter Unterabschnitt: Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz

Erster Titel: Organisation

§ 273 ZustÀndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) FĂŒr BeschĂ€ftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zustĂ€ndig, wenn die Versicherten auf Grund der BeschĂ€ftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese BeschĂ€ftigung andauert. ²Werden BeschĂ€ftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, fĂŒr dessen BeschĂ€ftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zustĂ€ndig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tĂ€tig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr die Dauer dieser BeschĂ€ftigung zustĂ€ndig.

(2) FĂŒr Versicherte, die

1.
bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
2.
bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr die freiwillige Versicherung zustĂ€ndig.

(3) FĂŒr Personen, die zum Zeitpunkt des ZustĂ€ndigkeitswechsels nach § 130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zustĂ€ndige TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒr die Dauer des Bezugs dieser Rente weiterhin zustĂ€ndig. ²Bestand am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung ein laufender GeschĂ€ftsvorfall, bleibt die ZustĂ€ndigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.

(4) BeschĂ€ftigte, die bei der Bundesknappschaft beschĂ€ftigt sind, sind bis zum 30. September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. ²FĂŒr Versicherte, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschĂ€ftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr die Dauer dieser BeschĂ€ftigung zustĂ€ndig. ³Dies gilt auch fĂŒr BeschĂ€ftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren BeschĂ€ftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes AusbildungsverhĂ€ltnis anschließt.

(5) FĂŒr BeschĂ€ftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem VersicherungstrĂ€ger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, fĂŒr den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zustĂ€ndig.

§ 273a ZustÀndigkeit in ZweifelsfÀllen

Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die ZustĂ€ndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung fĂŒr Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in ZweifelsfĂ€llen das Bundesversicherungsamt.

Zweiter Titel: Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

(1) Â§ 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im VerhĂ€ltnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und SelbstĂ€ndige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geĂ€ndert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) FĂŒr die PrĂŒfung, ob eine BeschĂ€ftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung ĂŒber weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. MĂ€rz 1972 ĂŒber die DurchfĂŒhrung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ĂŒber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und SelbstĂ€ndige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geĂ€ndert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom TrĂ€ger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

1.
die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
2.
ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des SelbststÀndigen,
3.
ein Identifikationsmerkmal des auslÀndischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inlÀndischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung ĂŒber eine Anfrage beim ausstellenden TrĂ€ger einer Bescheinigung E 101 und
6.
das Ergebnis der ÜberprĂŒfung einer Bescheinigung E 101.

Dritter Titel: Übergangsvorschriften zur ZustĂ€ndigkeit der RentenversicherungstrĂ€ger

§ 274c Ausgleichsverfahren

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zustĂ€ndigen TrĂ€ger zugeordnet. Ausgenommen sind ZustĂ€ndigkeitswechsel

1.
zwischen den RegionaltrÀgern,
2.
in die ZustÀndigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
3.
auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.

(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den BundestrĂ€gern und den RegionaltrĂ€gern hergestellt wird. ²FĂŒr das Ausgleichsverfahren wird jĂ€hrlich fĂŒr jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen ZustĂ€ndigkeitsbereich eines RegionaltrĂ€gers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes und den RegionaltrĂ€gern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. ³Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der GeburtsjahrgĂ€nge ab 1945 und jĂŒnger. ⁎In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen.

(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,

1.
fĂŒr die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zustĂ€ndig ist,
2.
die bereits einmal von einem ZustĂ€ndigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
3.
die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhÀngig ist, oder
4.
solange deren Anwartschaften oder RentenansprĂŒche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches ĂŒbertragen, verpfĂ€ndet oder gepfĂ€ndet sind.

(4) Bestandsversicherte, fĂŒr die zwischen- oder ĂŒberstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene unter BerĂŒcksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen auszugleichen.

(5) Die AusfĂŒhrung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen fĂŒr die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. ²Ăœber ZustĂ€ndigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren RentenversicherungstrĂ€ger unverzĂŒglich zu unterrichten.

(6) Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund jĂ€hrlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht ĂŒber die tatsĂ€chliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den RegionaltrĂ€gern im Berichtsjahr sowie eine Prognose ĂŒber die kĂŒnftige Entwicklung auf beiden Ebenen. ²Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den TrĂ€gern der Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen Maßnahmen.

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Erster Titel: (weggefallen)

Zweiter Titel: BeitrÀge

§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet fĂŒr die Zeit bis zum 31. Dezember 2024

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verĂ€ndern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die fĂŒr dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den fĂŒr dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. ²Dabei ist von den ungerundeten BetrĂ€gen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. ³Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind fĂŒr das Jahr, fĂŒr das sie bestimmt werden, auf das nĂ€chsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. ⁎FĂŒr die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

§ 275b VerordnungsermÀchtigung

Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in ErgĂ€nzung der Anlage 2a festzusetzen.

§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

(1) FĂŒr geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser BeschĂ€ftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wĂ€re, wenn die BeschĂ€ftigten versicherungspflichtig wĂ€ren. ²FĂŒr geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser BeschĂ€ftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wĂ€re, wenn die BeschĂ€ftigten versicherungspflichtig wĂ€ren.

(1a) FĂŒr BeschĂ€ftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.

(2) FĂŒr den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung

(1) Die DurchfĂŒhrung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen BeschĂ€ftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von BeitrĂ€gen fĂŒr die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. ²Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften GrĂŒnde fĂŒr einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

(2) Â§ 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die NachversicherungsbeitrĂ€ge vor dem 1. Januar 2016 fĂ€llig geworden sind.

§ 277a DurchfĂŒhrung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Bei der DurchfĂŒhrung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige BeschĂ€ftigung im Beitrittsgebiet ausgeĂŒbt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge fĂŒr Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem VerhĂ€ltniswert zu vervielfĂ€ltigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die BezugsgrĂ¶ĂŸe (Ost) zur BezugsgrĂ¶ĂŸe steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berĂŒcksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. ²Â§ 181 Abs. 4 bleibt unberĂŒhrt. ³FĂŒr Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von BeitrĂ€gen fĂŒr die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der DurchfĂŒhrung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde gelegt.

(2) FĂŒr Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgefĂŒhrt, fĂŒr die BeitrĂ€ge nachgezahlt worden sind. ²Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.

(3) FĂŒr Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr Zeiten

1.
bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
2.
vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
3.
vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
4.
vom 1. MĂ€rz 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
5.
vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.
²Die Beitragsbemessungsgrundlage ist fĂŒr die Berechnung der BeitrĂ€ge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem VerhĂ€ltniswert zu vervielfĂ€ltigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die BezugsgrĂ¶ĂŸe (Ost) zur BezugsgrĂ¶ĂŸe steht. ³Â§ 181 Abs. 4 bleibt unberĂŒhrt.

§ 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr die Nachversicherung

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist fĂŒr Zeiten

1.
bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2.
vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr Ausbildungszeiten ist

1.
bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2.
vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr Zeiten einer TeilzeitbeschĂ€ftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem VerhĂ€ltnis der ermĂ€ĂŸigten zur regelmĂ€ĂŸigen Arbeitszeit entspricht.

§ 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist fĂŒr Zeiten im Beitrittsgebiet

1.
bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2.
vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3.
vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen BezugsgrĂ¶ĂŸe (Ost).

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist

1.
bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
2.
vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
3.
vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen BezugsgrĂ¶ĂŸe (Ost).

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fĂŒr Zeiten einer TeilzeitbeschĂ€ftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem VerhĂ€ltnis der ermĂ€ĂŸigten zur regelmĂ€ĂŸigen Arbeitszeit entspricht.

§ 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern

(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstĂ€ndig tĂ€tigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstĂ€ndig tĂ€tigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser BeschĂ€ftigung versicherungspflichtigen Personen beschĂ€ftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, PflichtbeitrĂ€ge fĂŒr weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind fĂŒr Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe. ²FĂŒr Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 fĂŒr jeden Monat BeitrĂ€ge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen fĂŒr Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen JahreseinkĂŒnfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und FreibetrĂ€ge weniger als 50 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe betragen, mindestens 40 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe. ³Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen fĂŒr Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfĂŒllen, mindestens 20 vom Hundert der BezugsgrĂ¶ĂŸe. ⁎Die Regelungen in den SĂ€tzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.

§ 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der TĂ€tigkeit.

§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr freiwillig Versicherte

FĂŒr freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. ²Â§ 228a gilt nicht.

§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Die BeitrÀge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbstÀndig TÀtigen je zur HÀlfte getragen.

§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

FĂŒr die Zahlung der BeitrĂ€ge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften ĂŒber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. ²FĂŒr die Beitragszahlung gelten die selbstĂ€ndig TĂ€tigen als Arbeitgeber.

§ 279g Sonderregelungen bei AltersteilzeitbeschÀftigten

Bei Arbeitnehmern, fĂŒr die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 280 Höherversicherung fĂŒr Zeiten vor 1998

BeitrĂ€ge fĂŒr Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.

§ 281 Nachversicherung

(1) Sind fĂŒr den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige BeitrĂ€ge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese BeitrĂ€ge nicht erstattet. ²Sie gelten als BeitrĂ€ge zur Höherversicherung.

(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht BeitrĂ€ge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete PflichtbeitrĂ€ge.

§ 281a Zahlung von BeitrÀgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können BeitrĂ€ge gezahlt werden, um

1.
Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufĂŒllen,
2.
die Erstattungspflicht fĂŒr die BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).

(2) FĂŒr die Zahlung von BeitrĂ€gen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1). ²Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

(3) FĂŒr je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das fĂŒr das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. ²Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorlĂ€ufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorlĂ€ufige Durchschnittsentgelt im ĂŒbrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen. ³Der Zahlbetrag wird nach den RechengrĂ¶ĂŸen zur DurchfĂŒhrung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. ⁎Die RechengrĂ¶ĂŸen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in BeitrĂ€ge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der BerechnungsgrundsĂ€tze unberĂŒcksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(4) Â§ 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch fĂŒr die Zahlung von BeitrĂ€gen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.

§ 281b VerordnungsermÀchtigung

Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fĂŒr die FĂ€lle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von BeitrĂ€gen fĂŒr die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das NĂ€here ĂŒber die Berechnung und DurchfĂŒhrung der Erstattung zu regeln.

Dritter Titel: Verfahren

§ 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben fĂŒr im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbstĂ€ndig TĂ€tigen zu erstatten. ²Â§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfĂŒllt haben, können auf Antrag freiwillige BeitrĂ€ge fĂŒr so viele Monate nachzahlen, wie zur ErfĂŒllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. ²BeitrĂ€ge können nur fĂŒr Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit BeitrĂ€gen belegt sind.

(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfĂŒllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige BeitrĂ€ge fĂŒr so viele Monate nachzahlen, wie zur ErfĂŒllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. ²BeitrĂ€ge können nur fĂŒr Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit BeitrĂ€gen belegt sind. ³Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.

(3) Versicherte, die

1.
nach § 1 Absatz 4 des StreitkrĂ€ftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und
2.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfĂŒllt haben,
können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige BeitrĂ€ge fĂŒr so viele Monate nachzahlen, wie zur ErfĂŒllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. ²BeitrĂ€ge können nur fĂŒr Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit BeitrĂ€gen belegt sind.

§ 284 Nachzahlung fĂŒr Vertriebene, FlĂŒchtlinge und Evakuierte

Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
1.
vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbstÀndig tÀtig waren und
2.
binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
können auf Antrag freiwillige BeitrĂ€ge fĂŒr Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, lĂ€ngstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurĂŒck, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit BeitrĂ€gen belegt sind.
²Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulĂ€ssig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung

Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfĂŒllen, können fĂŒr Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige BeitrĂ€ge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit BeitrĂ€gen belegt sind. ²Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach DurchfĂŒhrung der Nachversicherung gestellt werden. ³Die ErfĂŒllung der Voraussetzungen fĂŒr den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. ⁎Die BeitrĂ€ge sind spĂ€testens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

§ 286 Versicherungskarten

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den TrĂ€gern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die TrĂ€ger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen ĂŒber die KlĂ€rung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
BeschĂ€ftigungszeiten, die nicht lĂ€nger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemĂ€ĂŸ bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemĂ€ĂŸ verwendet sind,
so wird vermutet, dass wĂ€hrend der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begrĂŒndendes BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafĂŒr zu zahlenden BeitrĂ€ge rechtzeitig gezahlt worden sind und wĂ€hrend der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gĂŒltiges VersicherungsverhĂ€ltnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den TrĂ€gern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der BeschÀftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der BeitrÀge und
2.
die RechtsgĂŒltigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. ²Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur FĂŒrsorge fĂŒr sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrĂŒgerischer Absicht herbeigefĂŒhrt haben. ³Die SĂ€tze 1 und 2 gelten fĂŒr die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die TrĂ€ger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. ²Nachgewiesene BeitrĂ€ge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt ĂŒbertragen.

(5) Machen Versicherte fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeĂŒbt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und fĂŒr diese BeschĂ€ftigung entsprechende BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, ist die BeschĂ€ftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) Â§ 203 Abs. 2 gilt fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten entsprechend fĂŒr den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

§ 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von BeitrÀgen

(1) Fehlen fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem TrĂ€ger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wĂ€ren diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den UmstĂ€nden des Falles auf dem Wege zum TrĂ€ger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt hat und dass dafĂŒr BeitrĂ€ge gezahlt worden sind. ²Satz 1 gilt auch fĂŒr freiwillig Versicherte, soweit sie die fĂŒr die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. ³Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. ⁎Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zustĂ€ndig.

(2) Sind in Unterlagen

1.
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag fĂŒr die ĂŒber einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2.
Anzahl und Höhe von BeitrÀgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmĂ€ĂŸig auf die BeitragszahlungszeitrĂ€ume zu verteilen. ²Bei der Zahlung von BeitrĂ€gen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten BeitrĂ€ge an den Beginn und die höchsten BeitrĂ€ge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. ³Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frĂŒhestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen ErwerbsunfĂ€higkeit, auf die erst nach ErfĂŒllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit bei einer Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. ⁎FĂŒr die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmĂ€ĂŸige Mindestaltersgrenze vermutet.

§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende BeitrĂ€ge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden ZeitrĂ€ume als Beitragszeit anzuerkennen. ²Satz 1 gilt auch fĂŒr freiwillig Versicherte, soweit sie die fĂŒr die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. ³Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. ⁎Der TrĂ€ger der Rentenversicherung ist fĂŒr die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zustĂ€ndig.

§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit ordnungsgemĂ€ĂŸ bescheinigt, wird vermutet, dass wĂ€hrend dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und fĂŒr das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die BeitrĂ€ge gezahlt worden sind. ²Satz 1 gilt nicht fĂŒr Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit fĂŒhrte.

§ 286d Beitragserstattung

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurĂŒckgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurĂŒckgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgefĂŒhrt worden ist. ²Sind fĂŒr diese Zeiten BeitrĂ€ge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten BeitrĂ€ge berĂŒcksichtigt. ³Werden die nachgezahlten BeitrĂ€ge nicht berĂŒcksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3) FĂŒr die VerjĂ€hrung von AnsprĂŒchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

§ 286e Ausweis fĂŒr Arbeit und Sozialversicherung

Versicherte, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Versicherung sowie fĂŒr die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis fĂŒr Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,
1.
in einer beglaubigten Abschrift des vollstĂ€ndigen Ausweises oder von AuszĂŒgen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die fĂŒr den TrĂ€ger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
2.
diese Abschrift dem TrÀger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.
²Satz 1 gilt entsprechend fĂŒr Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.

§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter PflichtbeitrÀge an die berufsstÀndische Versorgungseinrichtung

PflichtbeitrĂ€ge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zustĂ€ndige berufsstĂ€ndische Versorgungseinrichtung erstattet. ²Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. ³Sind BeitrĂ€ge nach Maßgabe der SĂ€tze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen BeitrÀgen

Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige BeitrÀge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
1.
Kindererziehungszeiten durch Bescheid fĂŒr Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
2.
ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfĂŒllt ist.
²Â§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. ³Sind freiwillige BeitrĂ€ge fĂŒr den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur HĂ€lfte erstattet worden, wird die andere HĂ€lfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberĂŒhrt.

Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen

§ 287 Beitragssatzgarantie bis 2025

(1) Ăœberschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. ²Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. ³Der Beitragssatz betrĂ€gt fĂŒr das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.

(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der NachhaltigkeitsrĂŒcklage am Ende des Kalenderjahres, fĂŒr welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der MindestrĂŒcklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter BerĂŒcksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a voraussichtlich unterschreiten, ist der zusĂ€tzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 fĂŒr das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der NachhaltigkeitsrĂŒcklage den Wert der MindestrĂŒcklage voraussichtlich erreichen. Der zusĂ€tzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag fĂŒr die Festsetzung des zusĂ€tzlichen Bundeszuschusses fĂŒr das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3.

(3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1 und 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlungen des Bundes nicht berĂŒcksichtigt.

§ 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025

Der Bund zahlt zusĂ€tzlich zu den ZuschĂŒssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung. ²Die BetrĂ€ge fĂŒr die Kalenderjahre 2023 bis 2025 sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verĂ€ndern. ³Â§ 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 287b Ausgaben fĂŒr Leistungen zur Teilhabe

(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die VerĂ€nderung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und fĂŒr das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.

(2) Die jĂ€hrlichen Ausgaben fĂŒr Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter BerĂŒcksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. ²Die Demografiekomponente ist zusĂ€tzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehĂ€lter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jĂ€hrlichen Ausgaben fĂŒr Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berĂŒcksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

JahrDemografiekomponente
2014
2015
2016
2017
1,0192
1,0126
1,0073
1,0026
2018
2019
2020
2021
2022
0,9975
0,9946
0,9938
0,9936
0,9935
2023
2024
2025
2026
2027
0,9938
0,9931
0,9929
0,9943
0,9919
2028
2029
2030
2031
2032
0,9907
0,9887
0,9878
0,9863
0,9875
2033
2034
2035
2036
2037
0,9893
0,9907
0,9914
0,9934
0,9924
2038
2039
2040
2041
2042
0,9948
0,9963
0,9997
1,0033
1,0051
2043
2044
2045
2046
2047
2048
2049
2050
1,0063
1,0044
1,0032
1,0028
1,0009
0,9981
0,9979
0,9978.

§ 287d Erstattungen in besonderen FÀllen

(1) Der Bund erstattet den TrĂ€gern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen fĂŒr KriegsbeschĂ€digtenrenten und fĂŒr die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die BetrĂ€ge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die VorschĂŒsse fest und fĂŒhrt die Abrechnung durch. ²FĂŒr die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Â§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.

§ 287e VerÀnderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet

(1) Â§ 213 Abs. 2 gilt fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie fĂŒr das Beitrittsgebiet zustĂ€ndig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils fĂŒr ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben fĂŒr dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen fĂŒr Kindererziehungsleistungen fĂŒr MĂŒtter der GeburtsjahrgĂ€nge vor 1927 und abzĂŒglich erstatteter Aufwendungen fĂŒr Renten und Rententeile mit dem VerhĂ€ltnis vervielfĂ€ltigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen fĂŒr MĂŒtter der GeburtsjahrgĂ€nge vor 1921 steht. ²Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen VerhĂ€ltnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.

§ 287f Getrennte Abrechnung

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen fĂŒr Zahlungen bis zum Jahr 2024 fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und fĂŒr das Beitrittsgebiet getrennt.

FĂŒnfter Titel: Erstattungen

§ 289 Wanderversicherungsausgleich

(1) Hat ein TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung.

(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die TrĂ€ger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten entsprechend fĂŒr die von der Rentenversicherung zu tragenden BeitrĂ€ge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie fĂŒr die ZuschĂŒsse zur Krankenversicherung.

(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.

§ 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die RegionaltrĂ€ger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfĂ€llt. ²Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. ³Die jĂ€hrliche Abrechnung fĂŒhrt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

§ 290 Erstattung durch den TrÀger der Versorgungslast

Die Aufwendungen des TrĂ€gers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begrĂŒndet worden sind, werden von dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgefĂŒhrt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. Dies gilt nicht, wenn der TrĂ€ger der Versorgungslast
1.
BeitrÀge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
2.
ungekĂŒrzte BeitrĂ€ge fĂŒr die Nachversicherung gezahlt hat, weil die BegrĂŒndung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.

§ 290a Erstattung durch den TrÀger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der TrĂ€ger der Rentenversicherung fĂŒr die BerĂŒcksichtigung von Zeiten, fĂŒr die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgefĂŒhrt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen TrĂ€gern der Versorgungslast erstattet.

§ 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen fĂŒr Pflichtbeitragszeiten bei ErwerbsunfĂ€higkeit

(1) Der Bund erstattet den TrĂ€gern der Rentenversicherung die Aufwendungen fĂŒr Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei ErwerbsunfĂ€higkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.

(2) Der Bund erstattet den TrĂ€gern der Rentenversicherung die Aufwendungen fĂŒr die Zahlung von Invalidenrenten fĂŒr behinderte Menschen.

§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Der Bund erstattet den TrĂ€gern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen fĂŒr Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.

§ 292 VerordnungsermÀchtigung

(1) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Erstattungen gemĂ€ĂŸ § 287d zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Erstattungen gemĂ€ĂŸ § 289a zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die Erstattung gemĂ€ĂŸ § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

(4) (weggefallen)

§ 292a VerordnungsermĂ€chtigung fĂŒr das Beitrittsgebiet

Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das NĂ€here ĂŒber die pauschale Erstattung nach § 290a unter BerĂŒcksichtigung der besonderen VerhĂ€ltnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. ²Das Bundesversicherungsamt fĂŒhrt die Abrechnung mit den TrĂ€gern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Sechster Titel: Vermögensanlagen

§ 293 Vermögensanlagen

(1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene RĂŒcklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. ²RĂŒckflĂŒsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines TrĂ€gers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.

(3) Das nicht liquide Anlagevermögen und das liquide Beteiligungsvermögen der Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbeschadet von Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbetrieben, VerwaltungsgebĂ€uden, Gesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitgliedschaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglich ist. ²Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht grundsĂ€tzlich eine VerĂ€ußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsvermögen mindestens in Höhe des nach dem Ertragswertverfahren zu ermittelnden Wertes. ³Bei einer VerĂ€ußerung von GrundstĂŒcks- und Wohnungseigentum oder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen der Mieter zu berĂŒcksichtigen. ⁎Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene Verzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert der Vermögensanlage bezogen ist. ⁔FĂŒr die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten die SĂ€tze 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales ĂŒber die ErfĂŒllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten. ²Die ErfĂŒllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die vorgenannten TrĂ€ger zu bewirken. ³Im Übrigen ist das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales berechtigt, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen RechtsgeschĂ€ften zu vertreten, die zur ErfĂŒllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. ⁎Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales kann sich dabei eines Dritten bedienen. ⁔Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung haben dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales oder dem von diesem beauftragten Dritten die fĂŒr die Vornahme dieser RechtsgeschĂ€fte erforderlichen Unterlagen zu ĂŒbergeben und die hierfĂŒr benötigten AuskĂŒnfte zu erteilen. ⁶RechtsgeschĂ€fte ĂŒber die nach Absatz 3 aufzulösenden VermögensgegenstĂ€nde, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen werden, bedĂŒrfen der Einwilligung des Bundesministeriums fĂŒr Arbeit und Soziales.

Zwölfter Unterabschnitt: Leistungen fĂŒr Kindererziehung an MĂŒtter der GeburtsjahrgĂ€nge vor 1921

§ 294 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhĂ€lt fĂŒr jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung fĂŒr Kindererziehung. ²Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
in diesen Gebieten hatte,
2.
zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeĂŒbten BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
3.
bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus VerfolgungsgrĂŒnden im Sinne des § 1 des BundesentschĂ€digungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann VerfolgungsgrĂŒnde vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen wĂŒrden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

1.
zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem BeitrĂ€ge an einen nichtdeutschen TrĂ€ger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete BeitrĂ€ge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhĂ€lt eine Leistung fĂŒr Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

§ 294a Besonderheiten fĂŒr das Beitrittsgebiet

Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand fĂŒr sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. ²Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung fĂŒr Kindererziehung bei ErfĂŒllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.

§ 295 Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung fĂŒr Kindererziehung ist das 2,5-Fache des fĂŒr die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet

Monatliche Höhe der Leistung fĂŒr Kindererziehung fĂŒr Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des fĂŒr die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt nicht fĂŒr MĂŒtter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1.
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
2.
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.

§ 296 Beginn und Ende

(1) Eine Leistung fĂŒr Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfĂŒllt sind.

(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Fallen aus tatsĂ€chlichen oder rechtlichen GrĂŒnden die Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.

(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.

§ 297 ZustÀndigkeit

(1) ZustĂ€ndig fĂŒr die Leistung fĂŒr Kindererziehung ist der VersicherungstrĂ€ger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. ²Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der VersicherungstrĂ€ger zustĂ€ndig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. ³In den ĂŒbrigen FĂ€llen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zustĂ€ndig. ⁎Wird fĂŒr Dezember 1991 eine Leistung fĂŒr Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende VersicherungstrĂ€ger zustĂ€ndig.

(2) Die Leistung fĂŒr Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang ĂŒbertragen, verpfĂ€ndet oder gepfĂ€ndet ist. ²Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung fĂŒr Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, fĂŒr die die ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist.

(3) In den FĂ€llen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der ZahlungsempfĂ€nger verpflichtet, die Leistung fĂŒr Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.

§ 298 DurchfĂŒhrung

(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und frĂŒherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. ²FĂŒr die ĂŒbrigen anspruchsbegrĂŒndenden Tatsachen genĂŒgt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.

(2) Den Nachweis ĂŒber den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu fĂŒhren. ²Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genĂŒgt, wenn die Mutter

1.
erklÀrt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
2.
glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der fĂŒr die FĂŒhrung des Geburtseintrags zustĂ€ndigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zustĂ€ndige Stelle mitteilt, dass fĂŒr die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden mĂŒsste, und
3.
eine von dem fĂŒr ihren Wohnort zustĂ€ndigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht fĂŒhrt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis ĂŒber die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierĂŒber nicht vorliegt.
³Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.

§ 299 Anrechnungsfreiheit

Die Leistung fĂŒr Kindererziehung bleibt als Einkommen unberĂŒcksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhĂ€ngig ist. ²Bei Bezug einer Leistung fĂŒr Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. ³Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dĂŒrfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung fĂŒr Kindererziehung bezogen wird.

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Erster Unterabschnitt: Grundsatz

§ 300 Grundsatz

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen fĂŒr Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfĂ€llt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. ²Verwenden die ersetzenden Vorschriften fĂŒr den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Unterabschnitt: Leistungen zur Teilhabe

§ 301 Leistungen zur Teilhabe

(1) FĂŒr Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. ²Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geleistet wird.

(2) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht ĂŒberwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.

(3) FĂŒr Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfĂŒllt, die erwerbsunfĂ€hig oder berufsunfĂ€hig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die ErwerbsfĂ€higkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

§ 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

(1) FĂŒr die Ermittlung der Berechnungsgrundlage fĂŒr AnsprĂŒche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des FĂŒnften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung fĂŒr Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertĂ€glichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. ²Das regelmĂ€ĂŸige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt fĂŒr AnsprĂŒche, ĂŒber die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur fĂŒr Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. ²Entscheidungen ĂŒber die AnsprĂŒche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurĂŒckzunehmen.

Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen fĂŒr einzelne Renten

§ 302 Anspruch auf Altersrente in SonderfÀllen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht fĂŒr eine Bergmannsvollrente.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen, BerufsunfĂ€hige oder ErwerbsunfĂ€hige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen weiter.

(5) (weggefallen)

(6) WĂŒrde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 ein niedrigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters ergeben, besteht ein am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf Teilrente wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weiter, bis

1.
die am 30. Juni 2017 fĂŒr diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung ĂŒberschritten wird oder
2.
sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
²Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berĂŒcksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. ³Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jĂ€hrlich entsprechend der prozentualen VerĂ€nderung der BezugsgrĂ¶ĂŸe angepasst.

(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine AufwandsentschĂ€digung fĂŒr kommunale Ehrenbeamte, fĂŒr ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften TĂ€tige oder fĂŒr Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, VersichertenĂ€lteste oder Vertrauenspersonen der SozialversicherungstrĂ€ger, gilt die AufwandsentschĂ€digung bis zum 30. September 2020 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

§ 302a Renten wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit und Bergmannsvollrenten

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen ErwerbsunfĂ€higkeit oder als Rente wegen BerufsunfĂ€higkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(2) (weggefallen)

(3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange

1.
ErwerbsunfĂ€higkeit oder BerufsunfĂ€higkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder BerufsunfĂ€higkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder
2.
die persönlichen Voraussetzungen fĂŒr den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
²Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes als Invalidenrenten ĂŒberfĂŒhrten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der ÜberfĂŒhrung fĂŒr die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. ³Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der VersorgungstrĂ€ger, der die Leistung vor der ÜberfĂŒhrung gezahlt hat.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente fĂŒr Bergleute geleistet.

§ 302b Renten wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen BerufsunfĂ€higkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange BerufsunfĂ€higkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder BerufsunfĂ€higkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen ErwerbsunfĂ€higkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange ErwerbsunfĂ€higkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen BerufsunfĂ€higkeit oder ErwerbsunfĂ€higkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhĂ€ngig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

§ 303 Witwerrente

Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame ErklĂ€rung ĂŒber die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ĂŒberwiegend bestritten hat. ²Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ĂŒberwiegend bestritten hat.

§ 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen BerufsunfĂ€higkeit oder ErwerbsunfĂ€higkeit

Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen BerufsunfĂ€higkeit oder ErwerbsunfĂ€higkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die fĂŒr die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. ²Bei befristeten Renten gilt dies auch fĂŒr einen Anspruch nach Ablauf der Frist.

§ 304 Waisenrente

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente fĂŒr eine Person ĂŒber deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

§ 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung fĂŒr eine Rente erfĂŒllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geĂ€nderte Vorschriften ĂŒber die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfĂŒllt, wenn dies nach der RechtsĂ€nderung nicht mehr der Fall ist.

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe

§ 306 Grundsatz

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der RechtsĂ€nderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte fĂŒr diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn fĂŒr die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte fĂŒr Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der AnsprĂŒche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekĂŒrzt war, ist die KĂŒrzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfĂ€llt.

(4) (weggefallen)

§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte

(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafĂŒr persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfĂ€higen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den fĂŒr die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. ²Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung fĂŒr die jeweiligen Rententeile getrennt. ³Ăœber die Umwertung ist spĂ€testens in der Mitteilung ĂŒber die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. ⁎Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs ĂŒber die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 sind fĂŒr die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind

1.
Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
2.
Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ĂŒber die Schaffung einer WĂ€hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,
fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. ²Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben wĂŒrden.

(5) Renten wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit Beitragszeiten zurĂŒckgelegt sind.

§ 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden fĂŒr den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. ²DafĂŒr werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfĂ€ltigt. ³Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich fĂŒr jedes bisher in der Rente berĂŒcksichtigte Kind um 0,75.

(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn

1.
die Summe aus dem
a)
fĂŒr Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
b)
fĂŒr Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark ĂŒbersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfĂ€ltigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,

durch
2.
das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in AbhĂ€ngigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. ²Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch BeschĂ€ftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; fĂŒr den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. ³Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch BeschĂ€ftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; fĂŒr den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten BeitrĂ€ge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. ⁎Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. ⁔Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusĂ€tzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berĂŒcksichtigen. ⁶Die Kindererziehungspauschale betrĂ€gt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berĂŒcksichtigt worden sind.

(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen

1.
die Jahre einer versicherungspflichtigen TĂ€tigkeit und
2.
die Zurechnungsjahre wegen InvaliditÀt vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.

(4) FĂŒr die bisher in der Rente

1.
als Arbeitsjahre im Bergbau berĂŒcksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
2.
als volle Jahre der UntertagetĂ€tigkeit berĂŒcksichtigte Zeiten werden fĂŒr jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und fĂŒr jedes weitere Jahr 0,375 zusĂ€tzliche Entgeltpunkte fĂŒr einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der UntertagetĂ€tigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.

(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten betrĂ€gt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. ²Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, betrĂ€gt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(6) Sind fĂŒr eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den AbsĂ€tzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen. ²Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurĂŒckgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente fĂŒr Bergleute bezogen hat.

(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen TĂ€tigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.

(8) Die TrĂ€ger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten ĂŒber den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. ²Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. ³Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu ĂŒberprĂŒfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. ⁎Die AntrĂ€ge von Berechtigten, die GrĂŒnde dafĂŒr vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunĂ€chst die AntrĂ€ge Ă€lterer Berechtigter bearbeitet werden. ⁔Ein Anspruch auf ÜberprĂŒfung besteht fĂŒr den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. Eine ÜberprĂŒfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. ⁶Sie soll dann nach GeburtsjahrgĂ€ngen gestaffelt erfolgen.

(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente

1.
mit einer Zusatzrente aus BeitrĂ€gen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt fĂŒr Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,
2.
mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ĂŒber die Schaffung einer WĂ€hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder
3.
mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften ĂŒber die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente
zusammentrifft oder

4.: geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990a)im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oderb)im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.

(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurĂŒckgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen fĂŒr einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfĂŒllt sind. ²Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurĂŒckgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berĂŒcksichtigt worden sind.

(11) Abweichend von den AbsĂ€tzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.

(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne RĂŒcksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.

§ 307b Bestandsrenten aus ĂŒberfĂŒhrten Renten des Beitrittsgebiets

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetz ĂŒberfĂŒhrte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. ²FĂŒr die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusĂ€tzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. ³Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. ⁎Eine Nachzahlung fĂŒr die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der ĂŒberfĂŒhrten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung ĂŒbersteigt.

(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt fĂŒr Zeiten des Bezugs der als Rente ĂŒberfĂŒhrten Leistung, frĂŒhestens fĂŒr die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. ²Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides ĂŒber die Neuberechnung. ³Â§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das ÜberprĂŒfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.

(3) FĂŒr den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklĂ€rten oder noch zu klĂ€renden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:

1.
Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berĂŒcksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfĂ€ltigt wird. Grundlage der zu berĂŒcksichtigenden Kalendermonate einer Rente fĂŒr Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
2.
Bei der Anzahl der berĂŒcksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.
3.
⁎Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfĂ€ltigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berĂŒcksichtigten Kalendermonate mit PflichtbeitrĂ€gen fĂŒr eine versicherte BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. ⁔Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind fĂŒr Zeiten vor dem 1. MĂ€rz 1971 bis zu höchstens 600 Mark fĂŒr jeden belegten Kalendermonat zu berĂŒcksichtigen. ⁶FĂŒr Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen fĂŒr die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berĂŒcksichtigt.
4.
Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.
5.
Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich fĂŒr jedes Kind, fĂŒr das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, fĂŒr die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, fĂŒr die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und fĂŒr die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.
6.
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.
7.
Entgeltpunkte (Ost) fĂŒr stĂ€ndige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusĂ€tzlichen Entgeltpunkte.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 ĂŒberfĂŒhrten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschĂŒtzten Zahlbetrag, der sich fĂŒr den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hĂ€tte, zu vergleichen. ²Die höchste Rente ist zu leisten. ³Bei der Ermittlung des Betrages der ĂŒberfĂŒhrten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag ĂŒbersteigt.

(5) Der besitzgeschĂŒtzte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. ²Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschĂŒtzten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. ³Hierzu wird der besitzgeschĂŒtzte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den fĂŒr diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschĂŒtzte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. ²Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.

(7) FĂŒr die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.

(8) Die AbsĂ€tze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berĂŒcksichtigt worden sind.

§ 307c DurchfĂŒhrung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b

(1) FĂŒr die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur VerfĂŒgung stehenden Nachweisen ĂŒber rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. ²Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur VerfĂŒgung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes hat. ³Dabei werden die Ă€lteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes vorlĂ€ufig begrenzt sind. ⁎Die von dem Berechtigten fĂŒr Zeiten im Sinne des § 259b ĂŒbersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes jeweils zustĂ€ndigen VersorgungstrĂ€ger unverzĂŒglich zur VerfĂŒgung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes erstellt. ⁔Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. ⁶Gleichzeitig wird der VersorgungstrĂ€ger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. ⁷Weitere Ermittlungen werden nicht durchgefĂŒhrt.

(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur VerfĂŒgung und erklĂ€rt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er ĂŒber Unterlagen nicht verfĂŒgt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. ²LĂ€sst sich auch auf diese Weise der Verdienst fĂŒr Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden. ³LĂ€sst sich die Art der ausgeĂŒbten BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. ⁎Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der VersorgungstrĂ€ger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.

(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten fĂŒr Kindererziehung

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten fĂŒr Kindererziehung fĂŒr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berĂŒcksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit fĂŒr den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
²Der Zuschlag betrĂ€gt fĂŒr jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten fĂŒr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berĂŒcksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine BerĂŒcksichtigungszeit wegen Kindererziehung fĂŒr den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
³Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfĂŒllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der fĂŒr dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berĂŒcksichtigt wird, und
2.
fĂŒr dasselbe Kind eine BerĂŒcksichtigungszeit wegen Kindererziehung fĂŒr den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt fĂŒr andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten fĂŒr Kindererziehung fĂŒr ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berĂŒcksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine BerĂŒcksichtigungszeit wegen Kindererziehung fĂŒr den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
²Der Zuschlag betrĂ€gt fĂŒr jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind fĂŒr Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind fĂŒr den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. ²Ist die Kindererziehungszeit oder BerĂŒcksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berĂŒcksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfĂ€ltigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfĂŒllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den AbsĂ€tzen 1 bis 2 weiter zu berĂŒcksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berĂŒcksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden ZuschlĂ€ge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berĂŒcksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 fĂŒr jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berĂŒcksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils lĂ€ngstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
fĂŒr dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder ZuschlĂ€ge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a fĂŒr andere Versicherte oder Hinterbliebene fĂŒr den maßgeblichen Zeitraum zu berĂŒcksichtigen sind.
²Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, betrĂ€gt der Zuschlag fĂŒr jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). ³Absatz 3 gilt entsprechend. ⁎Sind fĂŒr das Kind keine BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berĂŒcksichtigt, der das Kind ĂŒberwiegend erzogen hat. ⁔Liegt eine ĂŒberwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

§ 308 Umstellungsrenten

(1) Der Rentenartfaktor betrĂ€gt fĂŒr Umstellungsrenten, die als Renten wegen ErwerbsunfĂ€higkeit gelten, 0,8667.

(2) Umstellungsrenten als Renten wegen ErwerbsunfĂ€higkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn fĂŒr Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres fĂŒr zwölf Kalendermonate BeitrĂ€ge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfĂ€hig sind. ²Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.

(3) Entgeltpunkte fĂŒr am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lĂŒckenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.

§ 309 Neufeststellung auf Antrag

(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und

1.
beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthÀlt oder
2.
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berĂŒcksichtigen sind oder
3.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.
²Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. ³In FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den SĂ€tzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften fĂŒr Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.

(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.

(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.

(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen ArbeitsunfĂ€higkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berĂŒcksichtigt wurden. ²Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten

Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen BegĂŒnstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der BeschÀftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der BeschĂ€ftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. ²Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Neufeststellung erfolgt fĂŒr die Zeit ab Rentenbeginn, frĂŒhestens fĂŒr die Zeit ab 1. Dezember 1998.

§ 310b Neufeststellung von Renten mit ĂŒberfĂŒhrten Zeiten nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetz

Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetz enthĂ€lt und fĂŒr die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthĂ€lt, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. ²Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. ³Die SĂ€tze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den FĂ€llen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und AnwartschaftsĂŒberfĂŒhrungsgesetzes.

§ 310c Neufeststellung von Renten wegen BeschÀftigungszeiten wÀhrend des Bezugs einer Invalidenrente

Wurden wĂ€hrend des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen InvaliditĂ€t oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer BeschĂ€ftigung zurĂŒckgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. ²Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen ĂŒber die BerĂŒcksichtigung von Beitragszeiten aufgrund einer BeschĂ€ftigung oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit wĂ€hrend des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. ³Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen BegĂŒnstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

FĂŒnfter Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

§ 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die fĂŒr die Leistung der Rente zu berĂŒcksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag ĂŒbersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberĂŒcksichtigt

1.
bei der Rente
a)
der Betrag, der den Grenzbetrag ĂŒbersteigt,
b)
der auf den Leistungszuschlag fĂŒr stĂ€ndige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,
c)
der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,

2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts fĂŒr jeden Prozentpunkt der Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert betrĂ€gt und die Rente aufgrund einer entschĂ€digungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die fĂŒr die Leistung der Rente nicht zu berĂŒcksichtigen war, verbleibt es fĂŒr die Leistung dieser Rente dabei.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es fĂŒr die Leistung dieser Rente dabei.

(5) Der Grenzbetrag betrĂ€gt

1.: bei Renten, fĂŒr die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfĂŒllt ist,


a)bei Renten aus eigener Versicherung80 vom Hundert,
b)bei Witwenrenten oder Witwerrenten48 vom Hundert,

2.: bei Renten, fĂŒr die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfĂŒllt ist,


a)bei Renten aus eigener Versicherung95 vom Hundert,
b)bei Witwenrenten oder Witwerrenten57 vom Hundert

eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfĂ€ltigt wird (Mindestgrenzbetrag). ²Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfĂ€ltigen. ³Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfĂ€ltigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. ⁎Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. ⁔FĂŒr die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem fĂŒr eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.

(6) Der Grenzbetrag betrĂ€gt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.

(7) FĂŒr die von einem TrĂ€ger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. ²Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.

(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften ĂŒber das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die fĂŒr die Leistung der Rente nicht zu berĂŒcksichtigen war, verbleibt es fĂŒr die Leistung dieser Rente dabei.

§ 312 Mindestgrenzbetrag bei VersicherungsfÀllen vor dem 1. Januar 1979

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, betrĂ€gt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung85 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente51 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfÀltigt wird.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, fĂŒr die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfĂŒllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, betrĂ€gt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung100 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente60 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfÀltigt wird.

(3) Â§ 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.

§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit

(1) WĂŒrde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis

1.
die am 30. Juni 2017 fĂŒr diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung ĂŒberschritten wird oder
2.
sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
²Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berĂŒcksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. ³Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jĂ€hrlich entsprechend der prozentualen VerĂ€nderung der BezugsgrĂ¶ĂŸe angepasst.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(6) FĂŒr Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen fĂŒr den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfĂŒllen, gilt fĂŒr diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.

(7) (weggefallen)

(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter ErwerbsfĂ€higkeit und eine AufwandsentschĂ€digung fĂŒr kommunale Ehrenbeamte, fĂŒr ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften TĂ€tige oder fĂŒr Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, VersichertenĂ€lteste oder Vertrauenspersonen der SozialversicherungstrĂ€ger, gilt die AufwandsentschĂ€digung bis zum 30. September 2020 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame ErklĂ€rung ĂŒber die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften ĂŒber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder fĂŒr nichtig erklĂ€rt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften ĂŒber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. ²Besteht fĂŒr denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese AnsprĂŒche in der Höhe berĂŒcksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften ĂŒber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.

(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berĂŒcksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften ĂŒber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. ²Â§ 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen FĂ€llen keine Anwendung.

(4) und (5) (weggefallen)

§ 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfĂŒllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften ĂŒber die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) (weggefallen)

Sechster Unterabschnitt: Zusatzleistungen

§ 315 Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes fĂŒr Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der TrĂ€ger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag fĂŒr pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der HĂ€lfte der tatsĂ€chlichen Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung, weitergeleistet.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen AuffĂŒllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. ²Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.

(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer auslĂ€ndischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

§ 315a AuffĂŒllbetrag

Ist der fĂŒr den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente fĂŒr Dezember 1991 niedriger als der fĂŒr denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein AuffĂŒllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. ²Bei dem Vergleich werden die fĂŒr Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten RentenbetrĂ€ge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige und zusĂ€tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. MĂ€rz 1968 bleiben außer Betracht. ³Bei der Ermittlung der fĂŒr Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten RentenbetrĂ€ge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag ĂŒbersteigt. ⁎Der AuffĂŒllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein FĂŒnftel des AuffĂŒllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. ⁔Ein danach noch verbleibender AuffĂŒllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

§ 315b Renten aus freiwilligen BeitrÀgen des Beitrittsgebiets

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
1.
Rente nach der Verordnung ĂŒber die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
2.
Zusatzrente nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige und zusĂ€tzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
3.
Zusatzrente nach der Verordnung ĂŒber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. MĂ€rz 1968,
wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.

Siebter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 317 Grundsatz

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geĂ€nderte Vorschriften ĂŒber Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der RechtsĂ€nderung nicht neu berechnet. ²Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. ³Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.

(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.

(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den VerhĂ€ltnissen, die fĂŒr die Anwendung der Vorschriften ĂŒber Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. ²Hierbei sind fĂŒr Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten VerhĂ€ltnis zugrunde zu legen.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der ErwerbsfĂ€higkeit abhĂ€ngig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berĂŒcksichtigt oder hĂ€tte sie berĂŒcksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.

(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen BerufsunfĂ€higkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits fĂŒr die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

§ 317a Neufeststellung

(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berĂŒcksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. ²Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berĂŒcksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. ²Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 319 Zusatzleistungen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen fĂŒr die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Berechtigte erhalten fĂŒr ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.

Achter Unterabschnitt: Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht fĂŒr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

Ist der fĂŒr den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der fĂŒr den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht fĂŒr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften ĂŒber das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafĂŒr vorliegen. ²Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein FĂŒnftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. ³Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Neunter Unterabschnitt: Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht fĂŒr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319b Übergangszuschlag

Besteht fĂŒr denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht fĂŒr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. ²Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften ĂŒber das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht fĂŒr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusĂ€tzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. ³Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird fĂŒr die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht fĂŒr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berĂŒcksichtigt. ⁎Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht fĂŒr Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.

Sechstes Kapitel: Bußgeldvorschriften

§ 320 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.
entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfĂŒnfhundert Euro geahndet werden.

§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die RentenversicherungstrĂ€ger im Rahmen der PrĂŒfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur fĂŒr Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht fĂŒr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzarbeitsbekĂ€mpfungsgesetz zustĂ€ndigen Behörden, den TrĂ€gern der Sozialhilfe, den UnfallversicherungstrĂ€gern und den fĂŒr den Arbeitsschutz zustĂ€ndigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte fĂŒr
1.
VerstĂ¶ĂŸe gegen das SchwarzarbeitsbekĂ€mpfungsgesetz,
2.
eine BeschĂ€ftigung oder TĂ€tigkeit von AuslĂ€ndern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur AusĂŒbung der BeschĂ€ftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches,
3.
VerstĂ¶ĂŸe gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenĂŒber einer Dienststelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit, einem TrĂ€ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem TrĂ€ger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4.
VerstĂ¶ĂŸe gegen das ArbeitnehmerĂŒberlassungsgesetz,
5.
VerstĂ¶ĂŸe gegen die Bestimmungen des Vierten, FĂŒnften und Siebten Buches sowie dieses Buches ĂŒber die Verpflichtung zur Zahlung von SozialversicherungsbeitrĂ€gen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten VerstĂ¶ĂŸen stehen,
6.
VerstĂ¶ĂŸe gegen die Steuergesetze,
7.
VerstĂ¶ĂŸe gegen das Aufenthaltsgesetz
ergeben. Sie unterrichten die fĂŒr die Verfolgung und Ahndung zustĂ€ndigen Behörden, die TrĂ€ger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. ²Die Unterrichtung kann auch Angaben ĂŒber die Tatsachen enthalten, die fĂŒr die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung erforderlich sind.

Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM



JahrDurchschnittsentgelt
1891700
92700
93709
94714
95714
96728
97741
98755
99773
1900796
01814
02841
03855
04887
05910
06946
07987
081 019
091 046
19101 078
111 119
121 164
131 182
141 219
151 178
161 233
171 446
181 706
192 010
19203 729
219 974
241 233
251 469
261 642
271 742
281 983
292 110
19302 074
311 924
321 651
331 583
341 605
351 692
361 783
371 856
381 947
392 092
19402 156
412 297
422 310
432 324
442 292
451 778
461 778
471 833
482 219
492 838
19503 161
513 579
523 852
534 061
544 234
554 548
564 844
575 043
585 330
595 602
19606 101
616 723
627 328
637 775
648 467
659 229
669 893
6710 219
6810 842
6911 839
197013 343
7114 931
7216 335
7318 295
7420 381
7521 808
7623 335
7724 945
7826 242
7927 685
198029 485
8130 900
8232 198
8333 293
8434 292
8535 286
8636 627
8737 726
8838 896
8940 063
199041 946
9144 421
9246 820
9348 178
9449 142
9550 665
9651 678
9752 143
9852 925
9953 507
200054 256
0155 216
0228 626
0328 938
0429 060
0529 202
0629 494
0729 951
0830 625
0930 506
1031 144
1132 100
1233 002
1333 659
1434 514
1535 363
1636 187
1737 077
1837 873*)
1938 901*)
-----

*): vorlÀufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2.

Anlage 2 JĂ€hrliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM



ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
ArbeiterAngestellten
1.1.1924-31.12.19241 0564 080
1.1.1925-30. 4.19251 3804 080
1.5.1925-31.12.19251 3806 000
1.1.1926-31.12.19261 9086 000
1.1.1927-31.12.19272 0166 000
1.1.1928-31. 8.19282 7486 000
1.9.1928-31.12.19282 7488 400
1.1.1929-31.12.19292 9288 400
1.1.1930-31.12.19302 8808 400
1.1.1931-31.12.19312 6768 400
1.1.1932-31.12.19322 2928 400
1.1.1933-31.12.19332 1968 400
1.1.1934-31.12.19342 0047 200
1.1.1935-31.12.19352 1127 200
1.1.1936-31.12.19362 2207 200
1.1.1937-31.12.19372 3167 200
1.1.1938-31.12.19382 7007 200
1.1.1939-31.12.19393 0007 200
1.1.1940-31.12.19403 0967 200
1.1.1941-31.12.19413 3007 200
1.1.1942-30.6.19423 3127 200
1.7.1942-31.12.19423 6007 200
1.1.1943-28.2.19473 6007 2004 800
1.3.1947-31.5.19493 6007 2007 200
1.6.1949-31.8.19527 2008 400
1.9.1952-31.12.19589 00012 000
1.1.1959-31.12.19599 60012 000
1.1.1960-31.12.196010 20012 000
1.1.1961-31.12.196110 80013 200
1.1.1962-31.12.196211 40013 200
1.1.1963-31.12.196312 00014 400
1.1.1964-31.12.196413 20016 800
1.1.1965-31.12.196514 40018 000
1.1.1966-31.12.196615 60019 200
1.1.1967-31.12.196716 80020 400
1.1.1968-31.12.196819 20022 800
1.1.1969-31.12.196920 40024 000
1.1.1970-31.12.197021 60025 200
1.1.1971-31.12.197122 80027 600
1.1.1972-31.12.197225 20030 000
1.1.1973-31.12.197327 60033 600
1.1.1974-31.12.197430 00037 200
1.1.1975-31.12.197533 60040 800
1.1.1976-31.12.197637 20045 600
1.1.1977-31.12.197740 80050 400
1.1.1978-31.12.197844 40055 200
1.1.1979-31.12.197948 00057 600
1.1.1980-31.12.198050 40061 200
1.1.1981-31.12.198152 80064 800
1.1.1982-31.12.198256 40069 600
1.1.1983-31.12.198360 00073 200
1.1.1984-31.12.198462 40076 800
1.1.1985-31.12.198564 80080 400
1.1.1986-31.12.198667 20082 800
1.1.1987-31.12.198768 40085 200
1.1.1988-31.12.198872 00087 600
1.1.1989-31.12.198973 20090 000
1.1.1990-31.12.199075 60093 600
1.1.1991-31.12.199178 00096 000
1.1.1992-31.12.199281 600100 800
1.1.1993-31.12.199386 400106 800
1.1.1994-31.12.199491 200112 800
1.1.1995-31.12.199593 600115 200
1.1.1996-31.12.199696 000117 600
1.1.1997-31.12.199798 400121 200
1.1.1998-31.12.1998100 800123 600
1.1.1999-31.12.1999102 000124 800
1.1.2000-31.12.2000103 200127 200
1.1.2001-31.12.2001104 400128 400
1.1.2002-31.12.200254 00066 600
1.1.2003-31.12.200361 20075 000
1.1.2004-31.12.200461 80076 200
1.1.2005-31.12.200562 40076 800
1.1.2006-31.12.200663 00077 400
1.1.2007-31.12.200763 00077 400
1.1.2008-31.12.200863 60078 600
1.1.2009-31.12.200964 80079 800
1.1.2010-31.12.201066 00081 600
1.1.2011-31.12.201166 00081 000
1.1.2012-31.12.201267 20082 800
1.1.2013-31.12.201369 60085 200
1.1.2014-31.12.201471 40087 600
1.1.2015-31.12.201572 60089 400
1.1.2016-31.12.201674 40091 800
1.1.2017-31.12.201776 20094 200
1.1.2018-31.12.201878 00096 000
1.1.2019-31.12.201980 40098 400

Anlage 2a JĂ€hrliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM



ZeitraumAllgemeine
Rentenversicherung
Knappschaftliche
Rentenversicherung
1.7.1990 - 31.12.199032 40032 400
1.1.1991 - 30. 6.199136 00036 000
1.7.1991 - 31.12.199140 80040 800
1.1.1992 - 31.12.199257 60070 800
1.1.1993 - 31.12.199363 60078 000
1.1.1994 - 31.12.199470 80087 600
1.1.1995 - 31.12.199576 80093 600
1.1.1996 - 31.12.199681 600100 800
1.1.1997 - 31.12.199785 200104 400
1.1.1998 - 31.12.199884 000103 200
1.1.1999 - 31.12.199986 400105 600
1.1.2000 - 31.12.200085 200104 400
1.1.2001 - 31.12.200187 600108 000
1.1.2002 - 31.12.200245 00055 800
1.1.2003 - 31.12.200351 00063 000
1.1.2004 - 31.12.200452 20064 200
1.1.2005 - 31.12.200552 80064 800
1.1.2006 - 31.12.200652 80064 800
1.1.2007 - 31.12.200754 60066 600
1.1.2008 - 31.12.200854 00066 600
1.1.2009 - 31.12.200954 60067 200
1.1.2010 - 31.12.201055 80068 400
1.1.2011 - 31.12.201157 60070 800
1.1.2012 - 31.12.201257 60070 800
1.1.2013 - 31.12.201358 80072 600
1.1.2014 - 31.12.201460 00073 800
1.1.2015 - 31.12.201562 40076 200
1.1.2016 - 31.12.201664 80079 800
1.1.2017 - 31.12.201768 40084 000
1.1.2018 - 31.12.201869 60085 800
1.1.2019 - 31.12.201973 80091 200

Anlage 2b


JÀhrliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
ArbeiterAngestellten
1.1.1935 - 31.12.19351,24824,2553
1.1.1936 - 31.12.19361,24514,0381
1.1.1937 - 31.12.19371,24783,8793
1.1.1938 - 31.12.19381,38673,6980
1.1.1939 - 31.12.19391,43403,4417
1.1.1940 - 31.12.19401,43603,3395
1.1.1941 - 31.12.19411,43673,1345
1.1.1942 - 30.06.19421,43383,1169
1.7.1942 - 31.12.19421,55843,1169
1.1.1943 - 31.12.19431,54913,09812,0654
1.1.1944 - 31.12.19441,57073,14142,0942
1.1.1945 - 31.12.19452,02474,04952,6997
1.1.1946 - 31.12.19462,02474,04952,6997
1.1.1947 - 28.02.19471,96403,92802,6187
1.3.1947 - 31.12.19471,96403,92803,9280
1.1.1948 - 31.12.19481,62243,24473,2447
1.1.1949 - 31.05.19491,26852,53702,5370
1.6.1949 - 31.12.19492,53702,9598
1.1.1950 - 31.12.19502,27782,6574
1.1.1951 - 31.12.19512,01172,3470
1.1.1952 - 31.08.19521,86922,1807
1.9.1952 - 31.12.19522,33643,1153
1.1.1953 - 31.12.19532,21622,9549
1.1.1954 - 31.12.19542,12562,8342
1.1.1955 - 31.12.19551,97892,6385
1.1.1956 - 31.12.19561,85802,4773
1.1.1957 - 31.12.19571,78472,3795
1.1.1958 - 31.12.19581,68862,2514
1.1.1959 - 31.12.19591,71372,1421
1.1.1960 - 31.12.19601,67191,9669
1.1.1961 - 31.12.19611,60641,9634
1.1.1962 - 31.12.19621,55571,8013
1.1.1963 - 31.12.19631,54341,8521
1.1.1964 - 31.12.19641,55901,9842
1.1.1965 - 31.12.19651,56031,9504
1.1.1966 - 31.12.19661,57691,9408
1.1.1967 - 31.12.19671,64401,9963
1.1.1968 - 31.12.19681,77092,1029
1.1.1969 - 31.12.19691,72312,0272
1.1.1970 - 31.12.19701,61881,8886
1.1.1971 - 31.12.19711,52701,8485
1.1.1972 - 31.12.19721,54271,8365
1.1.1973 - 31.12.19731,50861,8366
1.1.1974 - 31.12.19741,47201,8252
1.1.1975 - 31.12.19751,54071,8709
1.1.1976 - 31.12.19761,59421,9541
1.1.1977 - 31.12.19771,63562,0204
1.1.1978 - 31.12.19781,69192,1035
1.1.1979 - 31.12.19791,73382,0805
1.1.1980 - 31.12.19801,70932,0756
1.1.1981 - 31.12.19811,70872,0971
1.1.1982 - 31.12.19821,75172,1616
1.1.1983 - 31.12.19831,80222,1987
1.1.1984 - 31.12.19841,81972,2396
1.1.1985 - 31.12.19851,83642,2785
1.1.1986 - 31.12.19861,83472,2606
1.1.1987 - 31.12.19871,81312,2584
1.1.1988 - 31.12.19881,85112,2522
1.1.1989 - 31.12.19891,82712,2465
1.1.1990 - 31.12.19901,80232,2314


JÀhrliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
endgĂŒltigevorlĂ€ufigeendgĂŒltigevorlĂ€ufige
1.1.1991 - 31.12.19911,75591,77612,16112,1859
1.1.1992 - 31.12.19921,74281,77822,15292,1966
1.1.1993 - 31.12.19931,79331,73972,21682,1505
1.1.1994 - 31.12.19941,85581,75802,29542,1744
1.1.1995 - 31.12.19951,84741,83632,27382,2601
1.1.1996 - 31.12.19961,85771,87842,27562,3010
1.1.1997 - 31.12.19971,88711,82882,32442,2525
1.1.1998 - 31.12.19981,90461,87552,33542,2997
1.1.1999 - 31.12.19991,90631,92162,33242,3511
1.1.2000 - 31.12.20001,90211,89312,34442,3334
1.1.2001 - 31.12.20011,90922,3480
1.1.2002 - 31.12.20021,89352,3354

Anlage 3 Entgeltpunkte fĂŒr BeitrĂ€ge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen


1. Rentenversicherung der Arbeiter
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen (WochenbeitrÀge)
IIIIIIIVVVI
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.1.1891-31.12.18990,00710,01180,01780,0305
1.1.1900-31.12.19060,00610,00990,01520,02200,0306
1.1.1907-30. 9.19210,00440,00700,01080,01550,0263
1.1.1924-31.12.19330,00290,00550,00890,01220,01640,0223
1.1.1934-27. 6.19420,00260,00450,00760,01080,01380,0169
28.6.1942-29. 5.19490,00240,00430,00710,01000,01280,0157
30.5.1949-31.12.19540,00140,00240,00410,00570,00820,0114
1.1.1955-31.12.19550,00110,00200,00330,00460,00660,0092
1.1.1956-31.12.19560,00100,00190,00310,00430,00620,0087
1.1.1957-28. 2.19570,00100,00180,00300,00420,00590,0083
1. Rentenversicherung der Arbeiter
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen (WochenbeitrÀge)
VIIVIIIIXXXIXII
1.1.1891-31.12.1899
1.1.1900-31.12.1906
1.1.1907-30. 9.1921
1.1.1924-31.12.19330,0267
1.1.1934-27. 6.19420,02000,02400,02760,0292
28.6.1942-29. 5.19490,01850,02140,02440,0271
30.5.1949-31.12.19540,01630,02280,02940,03590,04240,0534
1.1.1955-31.12.19550,01320,01850,02370,02900,0343
1.1.1956-31.12.19560,01240,01730,02230,02730,0322
1.1.1957-28. 2.19570,01190,01670,02140,02620,0309
2. Rentenversicherung der Angestellten
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen (MonatsbeitrÀge)
IIIIIIIVVVI
(A)(B)(C)(D)(E)(F)
1.1.1913-31. 7.19210,02540,04430,06320,08240,10850,1400
1.1.1924-31.12.19330,01510,04210,08350,13800,19750,2441
1.1.1934-30. 6.19420,01360,03890,07610,12650,17760,2291
1.7.1942-31. 5.19490,01190,03600,07160,11880,16630,2143
1.6.1949-31.12.19540,00340,01020,01700,02380,03400,0476
1.1.1955-31.12.19550,00270,00820,01370,01920,02750,0385
1.1.1956-31.12.19560,00260,00770,01290,01810,02580,0361
1.1.1957-28. 2.19570,00250,00740,01240,01740,02480,0347
2. Rentenversicherung der Angestellten
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen (MonatsbeitrÀge)
VIIVIIIIXXXIXII
(G)(H)(J)(K)
1.1.1913-31. 7.19210,17140,21590,2824
1.1.1924-31.12.19330,29960,35750,39820,4513
1.1.1934-30. 6.19420,28160,33320,38440,4357
1.7.1942-31. 5.19490,26170,30870,35620,4037
1.6.1949-31.12.19540,06790,09510,12230,15090,18090,2223
1.1.1955-31.12.19550,05500,07700,09890,12370,1512
1.1.1956-31.12.19560,05160,07230,09290,11610,1419
1.1.1957-28. 2.19570,04960,06940,08920,11150,1363
3. Knappschaftliche Rentenversicherung Arbeiter
ZeitraumBeitragsklassen
IIIIIIIVVVI
bis 31. 9.19210,04460,05950,07430,08920,10400,1189
1.1.1924-30. 6.19260,04460,05950,07430,08920,10400,1189
1.7.1926-31.12.19380,04050,05410,06760,08110,09460,1081
1.1.1939-31.12.19420,02790,03910,05030,06150,07260,0838
3. Knappschaftliche Rentenversicherung
Arbeiter
ZeitraumBeitragsklassen
VIIVIIIIXX
bis 30. 9.19210,1338
1.1.1924-30. 6.19260,1338
1.7.1926-31.12.19380,12160,13870,15330,1705
1.1.1939-31.12.19420,09500,10620,1173
Angestellte
ZeitraumGehaltsklasse
ABCDEF
bis 31. 7.19210,02230,04460,08920,14860,20810,2378
1.1.1924-30. 6.19260,02230,04460,08920,14860,20810,2378
1.7.1926-31.12.19380,02030,04050,08110,13510,18920,2162
1.1.1939-31.12.19420,01680,03350,06710,11180,15650,1788
Angestellte
ZeitraumGehaltsklasse
GHJK
bis 31. 7.19210,23780,2378
1.1.1924-30. 6.19260,23780,2378
1.7.1926-31.12.19380,21620,21750,21730,2173
1.1.1939-31.12.19420,1788
Doppelversicherung *)
1.1.1924-30. 6.19260,02970,05950,11890,19820,27740,3171
Doppelversicherung *)
1.1.1924-30. 6.19260,31710,3171
-----

*): Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben BeitrÀgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten BeitrÀge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt sind.

Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage fĂŒr Beitragsklassen

Bezeichnung der BeitragsklasseBeitragsbemessungsgrundlage DM
I12,50
II50
IIIA100100
IV150
VB200200
VI250
VIIC300300
VIII350
IXD400400
X450
XIE500500
XII550
XIIIF600600
XIV650
XVG700700
XVIH750
XVIIJ800800
XVIIIK850
XIXL900900
XXM950
XXIN1.0001.000
XXIIO1.050
XXIIIP1.1001.100
XXIVQ1.150
XXVR1.2001.200
XXVIS1.250
XXVIIT1.3001.300
XXVIIIU1.350
XXIXV1.4001.400
1.5001.500
1.6001.600
1.7001.700
1.8001.800
1.9001.900
2.0002.000
2.1002.100
2.2002.200
2.3002.300
2.4002.400
2.5002.500
2.6002.600
2.8002.800
3.1003.100

Anlage 5 Entgeltpunkte fĂŒr Berliner BeitrĂ€ge


1. Freiwillige BeitrÀge zur Versicherungsanstalt Berlin
ZeitraumBeitragswert zur Rentenversicherung (Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
6 (12) RM/DM12 (20) RM/DM
1.7.1945-31. 5.19490,03600,1188
1.6.1949-31.12.19500,01700,0340
2. BeitrÀge nach Beitragsklassen
ZeitraumI/IIIIIIVVVIVIIVIII
1.6.1949-31.12.1954MonatsbeitrÀge
0,01020,01700,02380,03400,04760,06790,0951
1.6.1949-31.12.1954WochenbeitrÀge
0,00240,00410,00570,00820,01140,01630,0228
2. BeitrÀge nach Beitragsklassen
ZeitraumIXXXIXII
1.6.1949-31.12.1954MonatsbeitrÀge
0,12230,15090,18090,2223
WochenbeitrÀge
0,02940,03590,04240,0534

Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

JahrUmrechnungswert
19470,0143
19480,0143
19490,0147
19500,0148
19510,0127
19520,0113
19530,0112
19540,0113
19550,0113
19560,0108
19570,0103
19580,0093
19590,0091

Anlage 7 Entgeltpunkte fĂŒr saarlĂ€ndische BeitrĂ€ge


1. Rentenversicherung der Arbeiter Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(WochenbeitrÀge)
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
IIIIIIIVVVI
20.11.1947-30. 4.19480,00270,00540,00800,01070,01340,0161
1. 5.1948-31.12.19500,00210,00410,00620,00820,01030,0123
1. 1.1951-31. 8.19510,00140,00280,00420,00560,00700,0083
1. 9.1951-31.12.19510,00150,00300,00450,00670,00970,0126
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
VIIVIIIIXXXIXII
20.11.1947-30. 4.19480,01880,02150,02410,0268
1. 5.1948-31.12.19500,01440,01640,01850,02050,02260,0247
1. 1.1951-31. 8.19510,00970,01110,01250,01390,01530,0167
1. 9.1951-31.12.19510,01560,01860,02150,02450,02750,0304
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
XIIIXIVXVXVIXVIIXVIII
20.11.1947-30. 4.1948
1. 5.1948-31.12.19500,02670,02880,0308
1. 1.1951-31. 8.19510,01810,01950,02080,02320,02360,0250
1. 9.1951-31.12.19510,03710,04360,0516
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen 
XIXXX
20.11.1947-30. 4.1948
1. 5.1948-31.12.1950
1. 1.1951-31. 8.19510,03550,0436
1. 9.1951-31.12.1951
(MonatsbeitrÀge)
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
123456
1. 1.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,0984
1. 1.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,0776
1. 1.1957-31. 8.19570,00710,01420,02840,04260,05680,0710
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
789101112
1. 1.1952-31.12.19550,11810,15750,19690,2363
1. 1.1956-31.12.19560,09310,10080,12410,15510,18610,2482
1. 1.1957-31. 8.19570,08520,09240,11370,14210,17050,2273
2. Rentenversicherung der Angestellten Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(MonatsbeitrÀge)
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
ABCDEF
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
1.12.1947-30. 4.19480,01120,02240,03360,04490,05610,0673
1. 5.1948-31.12.19500,00880,01760,02640,03520,04400,0528
1. 1.1951-31. 8.19510,00600,01190,01790,02380,02980,0358
1. 9.1951-31.12.19510,00640,01280,01930,02890,04180,0547
1. 1.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,0984
1. 1.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,0776
1. 1.1957-31. 8.19570,00710,01420,02840,04260,05680,0710
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
GHJKLM
(7)(8)(9)(10)(11)(12)
1.12.1947-30. 4.19480,07850,08970,10090,11220,13350,1669
1. 5.1948-31.12.19500,06170,07050,07930,08810,09690,1057
1. 1.1951-31. 8.19510,04170,04770,05370,05960,06560,0715
1. 9.1951-31.12.19510,06760,08050,09340,10630,11930,1322
1. 1.1952-31.12.19550,11810,15750,19690,2363
1. 1.1956-31.12.19560,09310,10080,12410,15510,18610,2482
1. 1.1957-31. 8.19570,08520,09240,11370,14210,17050,2273
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
NOPQRS
1.12.1947-30. 4.19480,2003
1. 5.1948-31.12.19500,11450,12330,13210,15730,18350,2097
1. 1.1951-31. 8.19510,07750,08350,08940,09540,10130,1129
1. 9.1951-31.12.19510,16130,19360,2258
1. 1.1952-31.12.1955
1. 1.1956-31.12.1956
1. 1.1957-31. 8.1957
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
TU
1.12.1947-30. 4.1948
1. 5.1948-31.12.1950
1. 1.1951-31. 8.19510,12900,1452
1. 9.1951-31.12.1951
1. 1.1952-31.12.1955
1. 1.1956-31.12.1956
1. 1.1957-31. 8.1957
3. Landwirteversorgung
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
234567
1.1.1954-31.12.19550,01970,03940,05910,07880,09840,1181
1.1.1956-31.12.19560,01550,03100,04650,06200,07760,0931
1.1.1957-31. 8.19570,01420,02840,04260,05680,07100,0852
1.9.1957-31.12.19570,01420,02840,04260,05680,07100,0852
1.1.1958-31.12.19580,01210,02430,03640,04860,06070,0728
1.1.1959-31.12.19590,01130,02260,03390,04520,05650,0678
1.1.1960-31.12.19600,00970,01940,02910,03880,04850,0582
1.1.1961-31.12.19610,00880,01760,02640,03520,04400,0528
1.1.1962-31.12.19620,00810,01620,02420,03230,04040,0485
1.1.1963-31. 3.19630,00760,01520,02280,03040,03810,0457
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
89101112
1.1.1954-31.12.19550,15750,19690,2363
1.1.1956-31.12.19560,10080,12410,15510,18610,2482
1.1.1957-31. 8.19570,09240,11370,14210,17050,2273
1.9.1957-31.12.19570,09240,11370,14210,17050,2273
1.1.1958-31.12.19580,07890,09710,12140,14570,1942
1.1.1959-31.12.19590,07350,09040,11300,13560,1808
1.1.1960-31.12.19600,06300,07760,09700,11640,1552
1.1.1961-31.12.19610,05720,07040,08800,10560,1408
1.1.1962-31.12.19620,05250,06460,08080,09690,1292
1.1.1963-31. 3.19630,04950,06090,07610,09130,1218

Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM fĂŒr Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war



Zeitraum
Rentenversicherung der ArbeiterRentenversicherung der Angestellten
Arbeiter *) Arbeiterinnen ++)
in der Gruppe
Angestellte
12312mÀnnlichweiblich
1.1.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
1.1.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
1.1.1907-31. 7.1921VVIVIIIIIIEC
1.8.1921-30. 9.1921VVIVIIIIII--
1.1.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
1.1.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
1.1.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
1.1.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
1.1.1939-28./30.6.1942VIIVIVVIVDC
19422 1241 8241 5001 4281 1762 6041 776
19432 1601 8601 5361 4401 1882 6281 788
19442 1601 8601 5481 4521 2002 6041 764
19451 8721 6081 3681 2721 0682 0281 368
19461 9921 7161 4521 3081 1162 0161 332
19472 0881 7881 5361 3441 1522 0881 380
19482 4242 0761 7761 5841 3442 5441 668
19492 9162 5082 1241 8961 6203 2642 136
19502 9762 5562 1241 9921 6683 6122 604
19513 3962 9162 4122 2801 9084 0922 940
19523 6723 1562 5922 4602 0524 3803 156
19533 8283 3002 6882 5682 1004 5843 324
19543 9723 4202 7722 6642 1484 7403 456
19554 3083 7082 9762 8442 3284 8483 528
19564 5963 9483 1443 0482 4845 1243 744


Angestellte
ZeitraummÀnnlichweiblich
1.1.1891-31.12.1899IVII
1.1.1900-31.12.1906IVIII
1.1.1907-31.12.1912VIII

*): Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbstĂ€ndig ausfĂŒhren.
Hierzu gehören u.a.: Landwirtschaftsmeister
Melkermeister und Alleinmelker
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der GĂ€rtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Handwerksmeister
Haumeister
Gruppe 2
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjÀhriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie AufsichtskrÀfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschÀftigt werden.
Hierzu gehören u.a.: landwirtschaftlicher Gehilfe
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der GĂ€rtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"
Treckerfahrer (frĂŒher GespannfĂŒhrer)
Kraftfahrer
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjÀhriger Berufserfahrung
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjÀhriger Berufserfahrung
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschÀftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.: Landarbeiter mit weniger als sechsjÀhriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjÀhriger Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter

++): Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter

Gruppe 1
Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjÀhriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie AufsichtskrÀfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschÀftigt werden.
Hierzu gehören u.a.: Gehilfin
Wirtschafterin
Vorarbeiterin
Spezialarbeiterin
Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjÀhriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjĂ€hriger Berufserfahrung
angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjÀhriger Berufserfahrung
Gruppe 2
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschÀftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.: Landarbeiterin mit weniger als sechsjÀhriger Berufserfahrung
Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjĂ€hriger Berufserfahrung
Hilfsarbeiterin
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjÀhriger Berufserfahrung
ungelernte Waldarbeiterin

Anlage 9


Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeĂŒbte Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind
I. Hauerarbeiten:
1.Bezeichnung des Versicherten und erforderliche BeschÀftigungsmerkmale
Übliche Bezeichnung:Erforderliche Merkmale der BeschĂ€ftigung
AbdĂ€mmerBohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
AbteilungssteigerNummer 8
Anlernhauer
AnschlĂ€ger unter TageAuffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
AufsichtshauerNummern 1, 3 und 4
AusbildungshauerĂŒberwiegender Einsatz unter Tage
AusbildungssteigerĂŒberwiegende BeschĂ€ftigung unter Tage in der Berufsausbildung
Bandmeisterim Streb- oder Streckenvortrieb
BandverlegerNummern 1 und 3
Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
Berauberim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
BetriebsfĂŒhrer unter TageNummer 8
BlaserNummern 1 und 3
BlindschachtreparaturhauerstĂ€ndige Reparaturarbeiten in Blind- oder SchrĂ€gschĂ€chten und Nummern 2 und 4
BohrerNummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
BohrmeisterNummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
DrittelfĂŒhrerNummern 1, 3 und 4
ElektrohauerNummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
ElektrosteigerNummer 8
Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
FahrhauerNummern 1, 3 und 4; 8
FahrsteigerNummer 8
Firstankernaglerim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
Firstankerrauberim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
GedingeschlepperNummern 1 und 3
GrubensteigerNummer 8
HauerNummern 1, 3 und 4
KastlerRaub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in BlindschĂ€chten und Nummer 2
KnappeNummern 1 und 3
KohlenstoßtrĂ€nkerNummern 1, 3 und 4
LehrhauerNummern 1 und 3
MaschinenhauerNummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
MaschinensteigerNummer 8
Maurerin knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
Meister im Elektro- oder Maschinenbetriebim Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
MeisterhauerĂŒberwiegender Einsatz unter Tage
NeubergmannNummern 1 und 3
Oberhauer
Obersteiger unter TageNummer 8
Partiemann
PfeilerrĂŒckerNummern 1 und 3
RauberNummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder BlindschĂ€chten
ReviersteigerNummer 8
RohrlegerNummern 1 und 3
RutschenverlegerNummern 1 und 3
Rolllochmaurerim Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
Rutschenmeister
SchachthauerstĂ€ndige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
SchachtsteigerNummer 8
Schießmeister
SchießsteigerĂŒberwiegende Beaufsichtigung der durchzufĂŒhrenden Schießarbeiten
Schrapperfahrerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
StapelreparaturhauerstĂ€ndige Reparaturarbeiten in Blind- oder SchrĂ€gschĂ€chten und Nummern 2 und 4
Stempelwart
StĂŒckenschießerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
UmsetzerNummern 1 und 3
VermessungssteigerĂŒberwiegend unter Tage
VersetzerNummern 1 und 3
Wettermannim Pech- oder Steinkohlenbergbau
Wettersteigerim Pech- oder Steinkohlenbergbau
ohne Bezeichnung:stÀndige Reparaturarbeiten im Schacht;
stĂ€ndige Reparaturarbeiten in Blind- oder SchrĂ€gschĂ€chten und Nummer 2;
Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;
AufwĂ€ltigungs- und GewĂ€ltigungsarbeiten und Nummer 2;
Erweitern von Strecken und Nummer 2;
Nachreißarbeiten und Nummer 2

Es ist unschĂ€dlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der ĂŒblichen beschĂ€ftigt war, sofern seine BeschĂ€ftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.

2.: Beschreibung der in Nummern bezeichneten BeschĂ€ftigungsmerkmale1.BeschĂ€ftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter VerhĂ€ltnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),2.BeschĂ€ftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,3.BeschĂ€ftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmĂ€ĂŸiger Versatzgewinnung in besonderen BergemĂŒhlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,4.BeschĂ€ftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit fĂŒr die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins fĂŒr die AusĂŒbung von Hauerarbeiten nicht eingefĂŒhrt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,5.BeschĂ€ftigung im Abbau,6.BeschĂ€ftigung in der Aus- und Vorrichtung,7.BeschĂ€ftigung bei der Entgasung,8.tĂ€gliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausfĂŒhrten, und zwar wĂ€hrend des ĂŒberwiegenden Teils der Schicht.

II. Gleichgestellte Arbeiten:






Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1.
vor Ablegen seiner HauerprĂŒfung als Knappe unter Tage beschĂ€ftigt war, wenn er nach der HauerprĂŒfung eine der unter I. bezeichneten BeschĂ€ftigungen ausĂŒbte,
2.
der fĂŒr den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als GerĂ€tewart - angehörte,
3.
Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten BeschĂ€ftigungen ausĂŒbte und wegen der BetriebsratstĂ€tigkeit hiervon freigestellt wurde,
4.
bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige BeschĂ€ftigung ausĂŒbte, wenn er aus betrieblichen GrĂŒnden aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten BeschĂ€ftigung herausgenommen wurde.

Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets



JahrUmrechnungswertvorlÀufiger Umrechnungswert
19451,0000
19461,0000
19471,0000
19481,0000
19491,0000
19500,9931
19511,0502
19521,0617
19531,0458
19541,0185
19551,0656
19561,1029
19571,1081
19581,0992
19591,0838
19601,1451
19611,2374
19621,3156
19631,3667
19641,4568
19651,5462
19661,6018
19671,5927
19681,6405
19691,7321
19701,8875
19712,0490
19722,1705
19732,3637
19742,5451
19752,6272
19762,7344
19772,8343
19782,8923
19792,9734
19803,1208
19813,1634
19823,2147
19833,2627
19843,2885
19853,3129
19863,2968
19873,2548
19883,2381
19893,2330
1. Halbjahr 19903,0707
2. Halbjahr 19902,3473
19911,7235
19921,4393
19931,3197
19941,2687
19951,2317
19961,2209
19971,2089
19981,2113
19991,2054
20001,2030
20011,2003
20021,1972
20031,1943
20041,1932
20051,1827
20061,1827
20071,1841
20081,1857 
20091,1712
20101,1726
20111,1740
20121,1785
20131,1762
20141,1665
20151,1502
20161,1415
20171,1374
20181,1248
20191,0840–
20201,0700–
20211,0560–
20221,0420–
20231,0280–
20241,0140–

Anlage 11 Verdienst fĂŒr freiwillige BeitrĂ€ge im Beitrittsgebiet



Monatsbeitrag in Markentsprechender Verdienst im Zeitraum
1. Februar 1947 bis 31. Dezember 19611. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990
315keine Beitragszeit nach § 248
630
945
1260
157575
189090
21105105
24120120
27135135
30150150
36180180
42210210
48240240
54270270
60300300

Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfÀhigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets



Ende des 20-JahreszeitraumsGesamtdurchschnittseinkommen
JahrMonat
19912. Halbjahr205.278
19911. Halbjahr197.966
19902. Halbjahr192.565
1989189.270
1988183.713
1987178.310
1986173.135
1985168.201
1984163.519
1983158.903
1982154.388
1981149.942
1980145.607
1979141.487
1978137.345
1977133.121
1976128.871
1975124.729
1974120.696
1973116.845
1972112.988
1971109.090
1970105.211
1969101.325
196897.328
196792.938
196688.355
196583.957
196482.093
196380.195
196278.220
196176.146
196073.979
195971.651
195869.211
195766.897
195664.704
195562.390
195459.838
195356.925
195253.963
195150.863
195047.404
1949 43.340
194838.867
194736.110
1946 und frĂŒher35.560

Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen



Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfĂŒllen und eine entsprechende TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt haben. Haben Versicherte aufgrund langjĂ€hriger Berufserfahrung FĂ€higkeiten erworben, die ĂŒblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Qualifikationsgruppe 1
Hochschulabsolventen
1.Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer UniversitÀt, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
3.Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und UniversitÀten.
Hierzu zĂ€hlen nicht Teilnehmer an einem verkĂŒrzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Qualifikationsgruppe 2
Fachschulabsolventen
1.Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3.Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4.Technische FachkrĂ€fte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" fĂŒhrten, sowie FachkrĂ€fte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) fĂŒhrten.
Hierzu zĂ€hlen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss fĂŒhrte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Qualifikationsgruppe 3
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis ĂŒber eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjĂ€hriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu zĂ€hlen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als TĂ€tigkeitsbezeichnung fĂŒhrende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
Qualifikationsgruppe 4
Facharbeiter
Personen, die ĂŒber die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die FacharbeiterprĂŒfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjĂ€hriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu zÀhlen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Qualifikationsgruppe 5
Angelernte und ungelernte TĂ€tigkeiten
1.Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2.Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung fĂŒr eine bestimmte TĂ€tigkeit angelernt worden sind.
3.Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung fĂŒr die ausgeĂŒbte TĂ€tigkeit.

Anlage 14


Bereich
Energie- und BrennstoffindustrieTabelle 1
Chemische IndustrieTabelle 2
MetallurgieTabelle 3
BaumaterialienindustrieTabelle 4
WasserwirtschaftTabelle 5
Maschinen- und FahrzeugbauTabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/GerÀtebauTabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)Tabelle 8
TextilindustrieTabelle 9
LebensmittelindustrieTabelle 10
BauwirtschaftTabelle 11
Sonstige produzierende BereicheTabelle 12
Produzierendes HandwerkTabelle 13
Land- und ForstwirtschaftTabelle 14
VerkehrTabelle 15
Post- und FernmeldewesenTabelle 16
HandelTabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und SozialwesenTabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und FachschulwesenTabelle 19
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche OrganisationenTabelle 20
Sonstige nichtproduzierende BereicheTabelle 21
Landwirtschaftliche ProduktionsgenossenschaftenTabelle 22
Produktionsgenossenschaften des HandwerksTabelle 23
Tabelle 1
Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.3714.1394.3773.2182.622
19515.9954.7464.9763.6753.005
19526.4045.1785.3863.9953.278
19536.7455.5505.7284.2673.513
19547.0285.8666.0114.4953.712
19557.5826.4066.5184.8924.052
19567.8616.7096.7825.1084.243
19577.9816.8726.9025.2164.343
19588.2897.1937.1805.4434.543
19598.5457.4657.4085.6324.712
19609.2908.1638.0566.1425.150
196110.1508.9668.8006.7275.651
196210.9659.7309.5027.2816.128
196311.68910.41510.1207.7736.553
196412.72011.37611.0028.4697.150
196513.69112.28511.8269.1237.712
196614.48413.03612.4949.6578.173
196714.65613.22712.6239.7768.282
196815.48414.00913.31510.3318.758
196916.59315.04614.24411.0719.392
197018.54516.85015.89212.37210.499
197120.34118.51617.40013.56711.516
197222.34920.37919.08214.90212.649
197325.03722.86621.33816.68814.161
197427.71525.34823.57618.46315.661
197530.13827.14924.31419.24416.560
197632.52529.54426.82021.00817.732
197735.01232.06329.43922.87618.959
197835.78132.83930.22523.89020.255
197936.98134.05531.41225.16622.029
198040.92637.72634.51427.47923.435
198143.55740.22236.53828.91124.049
198244.90341.41737.59829.63124.572
198346.16542.54538.57030.30525.066
198446.45542.78539.32030.92625.773
198546.72343.01840.29731.38726.847
198647.54243.60241.12132.14826.900
198749.92945.66243.24934.00927.929
198851.44146.95444.76235.08828.958
198952.29047.67845.70435.75729.662
I/9026.61224.26523.26118.19915.097
II/9030.83328.11326.94921.08417.491
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199165.30559.54457.07844.65637.046
199268.83162.75960.16047.06739.046
199370.82764.57961.90548.43240.178
199472.24465.87163.14349.40140.982
199574.48467.91365.10050.93242.252
199675.97469.27166.40251.95143.097
199776.65869.89467.00052.41943.485
199877.80870.94268.00553.20544.137
199978.66471.72268.75353.79044.623
200079.76572.72669.71654.54345.248
200181.17774.01370.95055.50846.049
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199164.56458.86856.43144.14936.626
199267.46361.51158.96546.13238.270
199373.01166.57163.81449.92641.418
199476.26569.53766.65752.15043.263
199574.93568.32565.49551.24142.508
199675.13468.50665.66951.37742.621
199779.10272.12469.13654.09044.872
199879.01372.04269.05854.02944.821
199978.03871.15268.20653.36344.268
200080.14273.07070.04554.80145.461
200180.39573.30070.26654.97345.605
Tabelle 2
Bereich: Chemische Industrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.9933.8484.0702.9922.437
19515.5744.4124.6273.4172.794
19525.9544.8145.0083.7153.048
19536.2725.1605.3263.9673.266
19546.5355.4545.5894.1803.452
19557.0465.9526.0564.5463.765
19567.3116.2416.3084.7513.946
19577.4306.3986.4264.8564.044
19587.7256.7036.6915.0724.234
19597.9716.9636.9105.2534.396
19608.6457.5967.4965.7154.792
19619.3328.2428.0906.1845.195
196210.1268.9868.7746.7245.659
196310.7789.6039.3317.1676.042
196411.83710.58710.2387.8816.654
196512.82411.50711.0788.5467.224
196613.58712.22911.7209.0607.667
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.53814.08913.33810.3678.794
197017.47615.87914.97611.6599.894
197119.21917.49516.44012.81910.881
197220.79618.96317.75613.86611.770
197323.30621.28519.86315.53413.182
197425.85523.64821.99417.22514.611
197528.38325.56822.89818.12415.596
197630.05027.29624.78019.41016.382
197732.28229.56227.14321.09217.481
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.34531.62729.17323.37320.459
198037.17834.27131.35424.96221.289
198139.00436.01832.71925.88921.535
198240.31537.18533.75626.60422.062
198341.63938.37434.78927.33422.609
198442.01638.69735.56327.97123.310
198542.42739.06336.59228.50124.379
198643.37139.77737.51429.32824.541
198744.97041.12738.95430.63125.156
198846.00641.99340.03331.38125.898
198947.31243.13941.35332.35326.839
I/9024.41022.25721.33516.69313.847
II/9027.05924.67323.65118.50415.350
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199157.31152.25850.09339.19232.511
199260.40655.08052.79841.30834.267
199362.15856.67754.32942.50635.261
199463.40157.81155.41643.35635.966
199565.36659.60357.13444.70037.081
199666.67360.79558.27745.59437.823
199767.27361.34258.80146.00438.163
199868.28262.26259.68346.69438.735
199969.03362.94760.34047.20839.161
200069.99963.82861.18547.86939.709
200171.23864.95862.26848.71640.412
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199156.66151.66549.52538.74732.143
199259.20553.98551.74840.48733.586
199364.07458.42556.00443.81736.348
199466.93061.02958.50045.76937.968
199565.76359.96457.48044.97137.306
199665.93760.12357.63345.09037.405
199769.41963.29860.67647.47139.380
199869.34063.22760.60847.41839.336
199968.48462.44659.85946.83238.850
200070.33064.13061.47348.09539.897
200170.55264.33261.66748.24740.023
Tabelle 3
Bereich: Metallurgie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.9634.5964.8613.5732.911
19516.6605.2725.5284.0833.338
19527.1175.7555.9864.4403.644
19537.5006.1716.3694.7453.906
19547.8196.5266.6875.0014.130
19558.4307.1227.2475.4404.505
19568.6567.3887.4675.6254.672
19578.7037.4947.5265.6884.736
19588.9527.7687.7545.8784.907
19599.1397.9847.9236.0235.040
19609.8008.6118.4986.4785.432
196110.5789.3439.1717.0105.889
196211.36610.0869.8497.5476.352
196312.02610.71610.4127.9976.742
196413.22511.82811.4388.8057.434
196514.20212.74412.2689.4648.000
196614.94413.45012.8909.9648.433
196715.04313.57612.95610.0348.500
196815.78714.28313.57510.5338.930
196916.98615.40214.58111.3339.614
197018.91917.19016.21212.62210.711
197120.77318.90917.76913.85511.760
197222.65320.65619.34215.10512.821
197325.20423.01821.48016.79914.256
197427.75125.38123.60718.48715.682
197530.36727.35524.49819.39016.686
197632.17129.22326.52920.78017.539
197734.24931.36428.79822.37718.546
197835.42232.50929.92123.65020.051
197936.66233.76031.14024.94921.838
198039.86136.74433.61626.76422.826
198141.41238.24134.73927.48722.865
198242.76539.44535.80828.22023.402
198343.94740.50136.71828.84923.862
198443.98940.51437.23329.28424.405
198544.28740.77538.19629.75125.447
198645.47841.71039.33630.75225.733
198746.91142.90140.63431.95326.241
198847.76143.59441.56032.57826.886
198948.50344.22542.39433.16827.514
I/9025.12922.91221.96317.18414.255
II/9025.33523.10022.14417.32514.371
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199153.66048.92646.90136.69530.438
199256.55851.56849.43438.67732.082
199358.19853.06350.86839.79933.012
199459.36254.12451.88540.59533.672
199561.20255.80253.49341.85334.716
199662.42656.91854.56342.69035.410
199762.98857.43055.05443.07435.729
199863.93358.29155.88043.72036.265
199964.63658.93256.49544.20136.664
200065.54159.75757.28644.82037.177
200166.70160.81558.30045.61337.835
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199153.05148.37146.36936.27830.093
199255.43350.54348.45137.90731.444
199359.99254.70052.43641.02534.030
199462.66657.13754.77342.85435.547
199561.57356.14153.81842.10734.927
199661.73656.28953.96042.21935.019
199764.99759.26253.81044.44836.868
199864.92359.19556.74644.39836.826
199964.12258.46456.04543.03236.372
200065.85160.04057.55645.03237.353
200166.05860.22957.73845.17337.471
Tabelle 4
Bereich: Baumaterialienindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.4373.4193.6162.6582.166
19514.9553.9224.1133.0372.484
19525.2954.2814.4533.3042.711
19535.5804.5914.7393.5302.906
19545.8174.8554.9753.7203.072
19556.2675.2945.3874.0433.349
19566.5925.6275.6874.2843.558
19576.7915.8485.8734.4383.696
19587.1576.2116.1994.6993.923
19597.4866.5406.4904.9344.128
19608.2377.2387.1435.4454.566
19618.9577.9127.7665.9364.987
19629.6878.5968.3946.4325.414
196310.3629.2338.9716.8915.809
196411.27010.0799.7477.5036.335
196512.29111.02910.6178.1906.924
196613.08211.77411.2848.7227.382
196713.24511.95311.4088.8357.484
196814.03812.70112.0729.3667.940
196915.98014.48913.71710.6629.044
197017.23615.66014.77011.4999.758
197119.10417.39016.34112.74210.816
197220.61318.79617.60013.74511.666
197323.00621.01119.60715.33413.013
197425.67723.48421.84217.10514.510
197528.11625.32822.68317.95315.449
197629.81427.08224.58519.25716.254
197731.39828.75326.40120.51517.003
197832.07129.43427.09121.41318.155
197933.18730.56128.18922.58519.769
198035.94333.13330.31224.13320.582
198137.69134.80531.61825.01720.810
198239.11236.07532.74925.81021.403
198340.23637.08133.61726.41321.847
198440.62637.41634.38627.04522.539
198540.61137.39135.02627.28123.335
198641.52838.08635.91928.08123.498
198742.64238.99836.93729.04623.853
198843.31039.53237.68729.54224.380
198944.46140.54038.86130.40425.221
I/9023.51521.44220.55416.08113.340
II/9026.83824.47023.45718.35215.224
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199156.84351.82849.68238.87032.245
199259.91354.62752.36540.96933.986
199361.65056.21153.88442.15734.972
199462.88357.33554.96243.00035.671
199564.83259.11256.66644.33336.777
199666.12960.29457.79945.22037.513
199766.72460.83758.31945.62737.851
199867.72561.75059.19446.31138.419
199968.47062.42959.84546.82038.842
200069.42963.30360.68347.47539.386
200170.65864.42361.75748.31540.083
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199156.19851.24049.11838.42931.879
199258.72253.54051.32440.15433.310
199363.55157.94455.54543.45736.050
199466.38460.52758.02045.39437.656
199565.22659.47157.00944.60237.000
199665.39859.62857.16044.72037.088
199768.85262.77760.17947.08239.057
199868.77462.70660.11147.02939.014
199967.92561.93259.36946.44838.532
200069.75763.60360.97047.70039.572
200169.97663.80261.16247.85039.697
Tabelle 5
Bereich: Wasserwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.4913.4613.6602.6902.192
19515.0143.9694.1623.0742.513
19525.3574.3324.5063.3422.743
19535.6454.6444.7943.5712.940
19545.8834.9105.0323.7633.107
19556.3365.3535.4464.0883.386
19566.6325.6615.7224.3103.579
19576.7985.8545.8794.4433.700
19587.1296.1866.1754.6813.908
19597.4206.4826.4334.8914.092
19608.1187.1347.0405.3674.500
19618.6377.6297.4885.7244.809
19629.2688.2248.0316.1545.179
19639.8078.7388.4916.5225.498
196410.6609.5349.2207.0975.992
196511.73510.53010.1377.8206.611
196612.55311.29810.8288.3707.083
196712.58511.35810.8398.3957.111
196813.36212.08911.4908.9157.558
196914.43313.08712.3909.6308.169
197016.11314.64113.80810.7509.123
197117.89516.29015.30811.93610.132
197219.39517.68616.56012.93210.977
197322.14120.22118.86914.75712.523
197424.53222.43720.86916.34313.863
197527.08624.40021.85217.29514.883
197628.67526.04723.64618.52215.633
197729.59227.09924.88119.33416.024
197829.87727.42125.23819.94816.913
197930.59128.17025.98420.81818.222
198033.21830.62028.01422.30319.021
198135.19632.50129.52523.36119.433
198236.75133.89830.77224.25220.111
198337.61134.66231.42424.69020.422
198438.51935.47532.60225.64221.370
198538.17635.14832.92525.64521.936
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.70237.22335.25627.72422.768
198842.15438.47736.68128.75423.730
198943.39739.57037.93229.67624.618
I/9023.23621.18720.30915.89013.181
II/9025.34523.11022.15317.33114.378
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199153.68148.94746.92036.70730.453
199256.58051.59049.45438.68932.097
199358.22153.08650.88839.81133.028
199459.38554.14851.90640.60733.689
199561.22655.82753.51541.86634.733
199662.45156.94454.58542.70335.428
199763.01357.45655.07643.08735.747
199863.95858.31855.90243.73336.283
199964.66258.95956.51744.21436.682
200065.56759.78457.30844.83337.196
200166.72860.84258.32245.62737.854
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199153.07248.39246.38836.29130.107
199255.45550.56548.47137.92031.459
199360.01654.72352.45741.03934.047
199462.69157.16254.79542.86735.563
199561.59856.16553.84042.12034.944
199661.76056.31453.98242.23135.037
199765.02259.28856.83344.46236.886
199864.94959.22256.76844.41136.845
199964.14758.49056.06743.86336.390
200065.87760.06857.57945.04537.371
200166.08560.25657.76045.18737.489
Tabelle 6
Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.1914.0014.2313.1102.534
19515.7964.5884.8113.5532.906
19526.1935.0085.2093.8643.171
19536.5255.3695.5414.1283.398
19546.8015.6765.8164.3503.592
19557.3406.2016.3094.7363.923
19567.5436.4396.5084.9024.071
19577.5926.5376.5664.9624.132
19587.8176.7836.7715.1324.285
19597.9886.9786.9255.2654.405
19608.5777.5377.4375.6704.754
19619.3688.2748.1226.2085.215
196210.2219.0708.8576.7875.712
196310.7989.6219.3497.1806.053
196411.73210.49310.1477.8116.595
196512.75711.44811.0208.5017.186
196613.54112.18711.6819.0297.641
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.88114.40013.63310.5968.989
197017.69016.07315.15911.80210.015
197119.39217.65216.58712.93410.979
197221.22219.35218.12014.15112.011
197323.70521.65020.20315.80013.408
197426.21323.97522.29917.46314.813
197528.65025.80923.11418.29415.742
197630.56127.76025.20119.73916.661
197732.24229.52627.11021.06517.459
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.26531.55429.10523.31820.411
198037.09334.19331.28224.90521.241
198139.17936.18032.86626.00521.632
198240.67137.51334.05526.83922.257
198342.04638.74935.12927.60122.830
198442.55439.19236.01828.32923.609
198542.91439.51137.01228.82824.659
198643.94240.30138.00729.71424.864
198745.10041.24539.06630.72025.228
198845.92041.91539.95831.32325.850
198946.84442.71240.94432.03326.573
I/9023.93321.82220.91916.36613.576
II/9027.35424.94223.90918.70515.517
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199157.93652.82750.63939.61732.865
199261.06555.68053.37441.75634.640
199362.83657.29554.92242.96735.645
199464.09358.44156.02043.82636.358
199566.08060.25357.75745.18537.485
199667.40261.45858.91246.08938.235
199768.00962.01159.44246.50438.579
199869.02962.94160.33447.20239.158
199969.78863.63360.99847.72139.589
200070.76564.52461.85248.38940.143
200172.01865.66662.94749.24540.854
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199157.27952.22850.06539.16832.492
199259.85154.57352.31340.92733.951
199364.77359.06156.61544.29236.743
199467.66061.69359.13846.26638.381
199566.48060.61858.10745.45937.712
199666.65760.77958.26145.57937.812
199770.17763.98961.33847.98639.809
199870.09863.91661.26847.93339.764
199969.23363.12760.51247.34139.273
200071.10064.82962.14448.61840.333
200171.32365.03362.34048.77140.460
Tabelle 7
Bereich: Elektrotechnik / Elektronik / GerÀtebau
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.8143.7103.9242.8842.350
19515.3754.2554.4623.2952.694
19525.7434.6444.8303.5832.940
19536.0514.9785.1393.8283.151
19546.3075.2645.3944.0343.331
19556.8035.7475.8484.3903.636
19566.9755.9536.0174.5323.764
19577.0026.0306.0564.5763.811
19587.1926.2416.2304.7223.942
19597.3326.4056.3564.8324.043
19607.8646.9106.8195.1984.359
19618.5847.5827.4425.6884.779
19629.3448.2928.0976.2045.222
19639.9268.8448.5946.6015.564
196410.8919.7409.4207.2516.122
196511.91310.69010.2907.9386.711
196612.71411.44310.9678.4777.174
196712.88111.62511.0948.5927.279
196813.66512.36311.7519.1177.729
196915.02213.62112.89610.0238.502
197016.78115.24814.38111.1969.501
197118.52816.86615.84912.35810.490
197220.15618.38017.21013.44011.408
197322.70720.73819.35215.13412.843
197425.03322.89521.29516.67714.146
197527.42924.70922.12917.51515.071
197629.06826.40423.97018.77515.847
197730.63628.05525.75920.01616.589
197831.55328.95826.65321.06717.861
197932.86830.26727.91822.36719.578
198035.73032.93630.13223.99020.460
198137.99735.08831.87525.22120.979
198240.00336.89733.49526.39821.891
198341.27738.04034.48727.09622.412
198441.92738.61435.48727.91123.260
198542.20638.85936.40128.35224.251
198642.84539.29437.05828.97124.243
198743.80640.06237.94529.83824.505
198844.72240.82138.91630.50525.175
198945.48241.47139.75431.10225.801
I/9023.27621.22220.34415.91613.203
II/9026.88624.51523.50018.38515.251
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199156.94551.92349.77338.94032.302
199260.02054.72752.46141.04334.046
199361.76156.31453.98242.23335.033
199462.99657.44055.06243.07835.734
199564.94959.22156.76944.41336.842
199666.24860.40557.90445.30137.579
199766.84460.94958.42545.70937.917
199867.84761.86359.30146.39538.486
199968.59362.54359.95346.90538.909
200069.55363.41960.79247.56239.454
200170.78464.54261.86848.40440.152
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199156.29951.33449.20838.49831.935
199258.82753.63951.41840.22633.369
199363.66558.05055.64743.53536.114
199466.50260.63858.12745.47637.723
199565.34359.58057.11344.68337.065
199665.51659.73857.26444.80137.163
199768.97662.89360.28947.16739.126
199868.89862.82160.22047.11339.082
199968.04762.04659.47746.53238.600
200069.88263.71961.08047.78739.641
200170.10263.91961.27247.93739.765
Tabelle 8
Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.0243.1013.2792.4101.964
19514.4933.5563.7292.7542.252
19524.8003.8814.0372.9952.457
19535.0584.1614.2953.1992.634
19545.2714.4004.5083.3712.784
19555.6954.8124.8963.6753.044
19565.9305.0625.1163.8543.201
19576.0475.2075.2293.9523.291
19586.3085.4745.4644.1423.457
19596.5315.7055.6624.3043.601
19607.0996.2386.1564.6933.935
19617.6756.7796.6545.0864.273
19628.3147.3787.2055.5214.646
19638.8367.8737.6505.8764.954
19649.6938.6698.3836.4535.448
196510.4689.3939.0436.9765.897
196611.0359.9329.5197.3586.227
196711.28810.1879.7227.5296.378
196811.91610.78110.2477.9506.740
196912.66611.48510.8738.4517.169
197014.37613.06212.3209.5918.139
197115.93914.50913.63410.6319.024
197217.53815.99214.97411.6949.926
197319.67717.97116.77013.11511.130
197421.85019.98418.58714.55612.347
197524.03421.65019.38915.34713.206
197625.65123.30021.15216.56813.984
197726.98224.70922.68717.62914.611
197827.84325.55423.51918.59015.761
197928.91426.62624.56019.67717.223
198031.42928.97226.50521.10217.997
198133.22630.68227.87222.05418.345
198234.96932.25429.28023.07619.136
198336.29833.45230.32723.82819.709
198436.94934.03031.27424.59720.499
198537.24634.29232.12325.02021.401
198638.36735.18833.18525.94421.709
198739.62436.23834.32326.99022.165
198840.48536.95435.22927.61522.790
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.92419.07818.28814.30811.869
II/9022.40620.43019.58515.32212.711
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199147.45643.27141.48132.45226.922
199250.01945.60843.72134.20428.376
199351.47046.93144.98935.19629.199
199452.49947.87045.88935.90029.783
199554.12649.35447.31237.01330.706
199655.20950.34148.25837.75331.320
199755.70650.79448.69238.09331.602
199856.54251.55649.42238.66432.076
199957.16452.12349.96639.08932.429
200057.96452.85350.66639.63632.883
200158.99053.78851.56340.33833.465
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199146.91842.70441.01132.08426.617
199249.02444.70142.85233.52527.812
199353.05648.37746.37636.28230.099
199455.42150.53448.44337.89831.441
199554.45549.65347.59837.23730.893
199654.59949.78547.72537.33630.974
199757.48252.41450.24539.30832.610
199857.41752.35550.18839.26332.573
199956.70951.70849.56838.77932.171
200058.23853.10350.90539.82433.038
200158.42253.27051.06539.94933.142
Tabelle 9
Bereich: Textilindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19503.5392.7272.8842.1201.727
19513.9513.1283.2802.4221.981
19524.2213.4133.5512.6342.161
19534.4483.6603.7772.8142.317
19544.6363.8693.9652.9652.449
19554.9864.2124.2863.2172.664
19565.2464.4784.5263.4092.831
19575.4064.6554.6753.5332.942
19585.6994.9454.9363.7423.124
19595.9635.2095.1693.9303.288
19606.5735.7765.6994.3453.643
19617.1236.2926.1764.7213.966
19627.7616.8876.7255.1534.337
19638.3217.4147.2045.5334.665
19649.0418.0867.8196.0195.082
19659.7798.7758.4476.5175.509
196610.3699.3328.9446.9145.851
196710.5379.5099.0757.0295.954
196811.12410.0639.5657.4216.292
196912.20011.06210.4728.1406.905
197013.44112.21311.5188.9677.610
197114.96113.61912.7979.9798.470
197216.44214.99314.03910.9639.306
197318.54516.93715.80512.36010.489
197420.63418.87217.55313.74611.660
197522.69920.44818.31214.49412.472
197624.23722.01519.98615.65413.213
197725.89823.71621.77516.92114.024
197826.80624.60222.64317.89715.174
197927.75625.55923.57618.88816.533
198030.15227.79425.42820.24417.266
198132.17529.71226.99121.35617.765
198233.58830.98028.12422.16518.381
198334.80432.07529.07922.84818.898
198435.33532.54329.90823.52319.603
198535.65132.82430.74823.94920.485
198637.22634.14132.19825.17221.063
198738.80535.48833.61326.43221.707
198840.35736.83635.11727.52822.718
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.78218.94918.16614.21211.789
II/9022.54620.55719.70615.41712.790
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199147.75343.54041.73732.65327.089
199250.33245.89143.99134.41628.552
199351.79247.22245.26735.41429.380
199452.82848.16646.17236.12229.968
199554.46649.65947.60337.24230.897
199655.55550.65248.55537.98731.515
199756.05551.10848.99238.32931.799
199856.89651.87549.72738.90432.276
199957.52252.44650.27439.33232.631
200058.32753.18050.97839.88333.088
200159.35954.12151.88040.58933.674
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199147.21143.04641.26432.28326.782
199249.33144.97943.11733.73127.985
199353.38848.67846.66236.50630.286
199455.76850.84748.74238.13331.636
199554.79649.96147.89237.46831.084
199654.94150.09348.01937.56731.167
199757.84352.73850.55439.55132.813
199857.77752.67850.49739.50632.776
199957.06452.02849.87439.01932.371
200058.60353.43151.21940.07133.244
200158.78753.60051.38040.19733.349
Tabelle 10
Bereich: Lebensmittelindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.0953.1563.3382.4541.999
19514.5733.6203.7962.8032.292
19524.8863.9514.1093.0482.501
19535.1484.2354.3723.2572.681
19545.3654.4784.5893.4322.834
19555.7824.8854.9703.7313.090
19566.0535.1675.2223.9343.267
19576.2065.3445.3674.0563.378
19586.5105.6495.6394.2743.568
19596.7775.9205.8754.4663.737
19607.4056.5076.4214.8954.105
19617.9607.0316.9015.2754.432
19628.6207.6497.4695.7234.817
19639.1148.1217.8916.0605.109
19649.9878.9328.6386.6495.614
196510.8249.7129.3507.2136.097
196611.58710.4299.9957.7266.539
196711.92510.76210.2717.9556.738
196812.52311.32910.7688.3557.083
196913.55012.28611.6319.0407.669
197015.23213.83913.05210.1628.623
197116.94615.42614.49611.3039.594
197218.63416.99215.91012.42510.546
197320.84219.03517.76313.89211.789
197423.20921.22719.74315.46213.115
197525.82723.26620.83616.49114.191
197627.41824.90522.61017.71014.948
197728.98926.54724.37518.94115.698
197829.63827.20125.03619.78816.777
197930.63128.20726.01820.84518.246
198033.21830.62028.01422.30319.021
198134.88932.21829.26723.15819.263
198236.39533.56930.47424.01719.916
198337.83734.87031.61324.83820.544
198438.42935.39332.52725.58221.320
198538.57435.51533.26925.91322.165
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.35736.90834.95727.48922.575
198841.29837.69635.93628.17023.248
198942.67438.91037.29929.18224.208
I/9022.12820.17519.34015.13112.552
II/9023.88921.78220.88016.33513.551
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199150.59746.13444.22434.59828.701
199253.32948.62546.61236.46630.251
199354.87650.03547.96437.52431.128
199455.97451.03648.92338.27431.751
199557.70952.61850.44039.46032.735
199658.86353.67051.44940.24933.390
199759.39354.15351.91240.61133.691
199860.28454.96552.69141.22034.196
199960.94755.57053.27141.67334.572
200061.80056.34854.01742.25635.056
200162.89457.34554.97343.00435.676
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199150.02345.61143.72234.20528.375
199252.26947.65945.68635.74129.650
199356.56851.57849.44338.68132.088
199459.08953.87751.64640.40433.518
199558.05952.93750.74639.70032.933
199658.21353.07750.88039.80533.021
199761.28755.88053.65741.90734.765
199861.21855.81753.50741.85934.726
199960.46255.12852.84641.34234.297
200062.09356.61454.27242.45735.222
200162.28856.79354.44342.59035.333
Tabelle 11
Bereich: Bauwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.3473.3503.5432.6042.122
19514.7973.7973.9822.9412.405
19525.0664.0964.2613.1612.594
19535.2764.3414.4813.3382.748
19545.4354.5374.6483.4762.871
19555.7654.8704.9553.7193.081
19566.2105.3015.3584.0353.352
19576.5525.6425.6664.2823.566
19587.0716.1366.1254.6433.876
19597.5756.6176.5674.9924.177
19608.4757.4477.3495.6034.698
19619.2608.1808.0296.1375.156
196210.0128.8848.6756.6485.595
196310.5209.3749.1086.9965.898
196411.48010.2679.9297.6436.453
196512.64611.34810.9248.4277.124
196613.61012.25011.7409.0757.680
196713.88212.52811.9579.2607.844
196814.90113.48112.8139.9428.428
196916.34814.82314.03410.9079.253
197018.46516.77715.82312.31910.454
197119.99618.20217.10413.33711.321
197221.80119.87918.61414.53612.339
197324.30522.19720.71416.19913.747
197426.82124.53122.81617.86815.156
197529.45126.53023.76018.80616.182
197631.30728.43825.81620.22117.068
197732.80430.04027.58221.43317.764
197833.34830.60628.16922.26518.877
197934.02631.33328.90223.15520.268
198036.49733.64330.77924.50520.899
198138.43535.49332.24225.51121.221
198239.73636.65133.27126.22121.745
198341.14137.91534.37327.00722.338
198441.56838.28435.18327.67223.061
198542.20638.85936.40128.35224.251
198643.19639.61637.36229.20924.441
198744.19440.41738.28130.10324.722
198844.93641.01639.10230.65125.296
198945.69541.66539.94031.24725.921
I/9023.24821.19720.32015.89713.187
II/9028.10225.62324.56319.21715.941
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199159.52054.27052.02540.70233.763
199262.73457.20154.83442.90035.586
199364.55358.86056.42444.14436.618
199465.84460.03757.55245.02737.350
199567.88561.89859.33646.42338.508
199669.24363.13660.52347.35139.278
199769.86663.70461.06847.77739.632
199870.91464.66061.98448.49440.226
199971.69465.37162.66649.02740.668
200072.69866.28663.54349.71341.237
200173.98567.45964.66850.59341.967
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199158.84553.65451.43440.24033.380
199261.48756.06353.74442.04734.879
199366.54460.67458.16445.50537.747
199469.50963.37960.75647.53339.429
199568.29762.27459.69746.70438.742
199668.47862.43859.85446.82838.844
199772.09465.73663.01549.30140.895
199872.01365.66162.94449.24540.849
199971.12464.85162.16748.63740.345
200073.04166.60063.84449.94941.433
200173.27166.80964.04550.10641.563
Tabelle 12
Bereich: Sonstige produzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19506.0914.5454.8443.3882.639
19516.5305.0265.3033.7372.931
19526.6905.2775.5173.9143.087
19536.7525.4345.6314.0193.187
19546.7495.5205.6734.0713.244
19556.9705.7815.8944.2513.402
19567.3326.1536.2274.5123.625
19577.5516.4006.4314.6803.774
19587.9686.8126.7994.9674.019
19598.3257.1717.1115.2154.233
19609.1557.9397.8235.7574.687
19619.8808.6188.4426.2335.088
196210.6869.3709.1266.7595.531
196311.2999.9549.6427.1625.873
196412.24410.83110.4377.7746.388
196513.21511.73411.2508.4026.916
196613.97212.44811.8788.8937.331
196714.13112.62811.9949.0017.430
196814.80813.27012.5479.4377.798
196915.91014.29413.45710.1438.389
197017.69715.93614.94111.2849.338
197119.57817.66716.49712.48310.335
197221.20319.17017.83213.51811.193
197323.57121.34919.78515.02512.439
197425.92223.51621.71516.51813.670
197528.30825.24022.32917.12514.369
197629.57026.61123.90718.13714.884
197730.95428.10925.57919.24915.472
197831.66728.84626.34020.26616.781
197932.98230.17427.63921.64717.712
198035.58032.57529.56022.95618.908
198137.10834.02130.61023.54819.499
198238.55035.29731.73424.30020.226
198339.84436.44832.72024.96620.917
198440.29936.87033.63325.79021.579
198540.56537.12734.60226.33322.121
198641.64337.95835.63727.24422.336
198742.52538.64936.45728.06322.540
198843.12539.11237.15228.50023.018
198944.28140.11638.33329.34923.845
I/9022.85620.70619.78515.14912.308
II/9022.49020.37519.47014.90712.111
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199147.63443.15441.23831.57325.651
199250.20645.48443.46533.27827.036
199351.66246.80344.72534.24327.820
199452.69547.73945.62034.92828.376
199554.32949.21947.03436.01129.256
199655.41650.20347.97536.73129.841
199755.91550.65548.40737.06230.110
199856.75451.41549.13337.61830.562
199957.37851.98149.67338.03230.898
200058.18152.70950.36838.56431.331
200159.21153.64251.26039.24731.886
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199147.09442.66540.77031.21525.360
199249.20844.58142.60032.61726.499
199353.25548.24646.10435.29928.678
199455.62850.39648.15936.87229.956
199554.65849.51847.31936.22929.434
199654.80349.64947.44536.32529.511
199757.69752.27149.95038.24431.070
199857.63352.21149.89438.20031.035
199956.92151.56749.27837.72930.652
200058.45752.95750.60738.74731.479
200158.64053.12550.76638.86931.578
Tabelle 13
Bereich: Produzierendes Handwerk
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19502.8202.1732.2991.6891.377
19513.0812.4392.5571.8891.544
19523.2202.6042.7092.0091.649
19533.3202.7312.8192.1001.729
19543.3852.8262.8952.1651.788
19553.5663.0133.0652.3011.906
19563.8733.3063.3412.5172.090
19574.1193.5473.5622.6922.242
19584.4813.8893.8822.9422.456
19594.8394.2274.1953.1892.669
19605.4864.8204.7573.6273.041
19616.2155.4905.3894.1193.460
19626.9806.1946.0484.6343.900
19637.3706.5676.3814.9014.132
19647.9067.0706.8375.2634.444
19658.6247.7387.4495.7464.858
19669.5418.5878.2306.3625.384
19679.9228.9558.5466.6195.607
196810.7279.7059.2247.1576.067
196911.26710.2169.6727.5176.377
197012.74611.58110.9238.5047.216
197114.21312.93812.1589.4808.047
197215.58914.21513.31110.3958.823
197317.44615.93314.86911.6289.868
197419.24017.59716.36612.81710.872
197520.94418.86716.89713.37311.508
197622.19420.16018.30114.33512.099
197723.60921.62019.85115.42512.785
197824.25322.25920.48716.19313.729
197924.76122.80121.03216.85014.749
198027.04324.92822.80618.15715.485
198128.32326.15523.75918.79915.638
198229.71327.40624.87919.60716.260
198330.77628.36325.71420.20316.711
198431.52329.03326.68220.98517.489
198531.84229.31827.46321.39118.297
198632.48529.79328.09721.96618.381
198733.07030.24428.64622.52618.499
198834.19431.21129.75523.32419.249
198935.86732.70331.34924.52720.346
I/9018.82117.16016.45012.87010.676
II/9017.81616.24515.57212.18310.107
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199137.73434.40732.98225.80421.407
199239.77236.26534.76327.19722.563
199340.92537.31735.77127.98623.217
199441.74438.06336.48628.54623.681
199543.03839.24337.61729.43124.415
199643.89940.02838.36930.02024.903
199744.29440.38838.71430.29025.127
199844.95840.99439.29530.74425.504
199945.45341.44539.72731.08225.785
200046.08942.02540.28331.51726.146
200146.90542.76940.99632.07526.609
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199137.30634.01732.60725.51121.164
199238.98135.54434.07226.65622.114
199342.18738.46736.87428.84923.933
199444.06740.18238.51730.13425.000
199543.29939.48137.84629.60924.564
199643.41439.58637.94529.68824.628
199745.70641.67639.94931.25625.929
199845.65541.62939.90431.22125.899
199945.09141.11539.41130.83525.579
200046.30742.22440.47431.66626.269
200146.45342.35740.60131.76626.352
Tabelle 14
Bereich: Land- und Forstwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19502.7932.1592.2811.6841.377
19513.1582.5062.6261.9481.598
19523.4162.7692.8792.1441.766
19533.6443.0053.1002.3191.916
19543.8453.2163.2942.4742.050
19554.1993.5543.6162.7252.264
19564.6053.9383.9793.0092.508
19574.9464.2664.2843.2502.716
19585.4344.7234.7143.5883.005
19595.9265.1845.1453.9273.296
19606.7825.9685.8904.5083.792
19617.4906.6256.5044.9914.206
19628.1727.2617.0925.4554.604
19638.5677.6437.4295.7264.841
19649.1318.1767.9106.1105.172
196510.3459.2938.9506.9275.871
196611.38310.2579.8367.6296.475
196711.80610.66810.1877.9196.728
196812.81511.60811.0418.6007.314
196914.19512.88812.2119.5308.112
197016.20214.74113.91610.8839.269
197118.24316.63515.65112.27410.467
197219.92018.18717.04513.36611.383
197322.42020.49519.13915.01412.774
197425.16923.03121.43116.81314.282
197527.66424.93322.34217.70815.255
197629.33626.65424.20318.97316.025
197730.79128.19425.88320.10216.653
197831.39228.81026.51720.95917.769
197932.27829.72827.42421.98219.247
198035.00532.26429.51423.48820.026
198136.74533.92330.80624.35120.237
198237.97335.01931.78425.03420.748
198339.60136.49633.08625.99621.502
198439.83436.69533.73126.55222.146
198539.94436.79434.48026.90523.045
198640.55637.21335.10727.49323.040
198741.22237.71735.73628.14823.155
198842.19238.53436.74728.85923.861
198943.73839.90338.26229.99024.922
I/9021.34019.46918.66814.63312.160
II/9021.57419.68318.87314.79312.293
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199145.69441.68939.97331.33226.037
199248.16143.94042.13233.02427.443
199349.55845.21443.35433.98228.239
199450.54946.11844.22134.66228.804
199552.11647.54845.59235.73729.697
199653.15848.49946.50436.45230.291
199753.63648.93546.92336.78030.564
199854.44149.66947.62737.33231.022
199955.04050.21548.15137.74331.363
200055.81150.91848.82538.27131.802
200156.79951.81949.68938.94832.365
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199145.17541.21639.52030.97625.742
199247.20443.06641.29432.36726.897
199351.08646.60944.69035.02929.110
199453.36248.68646.68236.59130.407
199552.43247.83645.86935.95329.877
199652.57147.96345.99036.04829.956
199755.34750.49648.41937.95331.538
199855.28450.43948.36437.91031.503
199954.60149.81647.76837.44231.114
200056.07451.15949.05638.45231.953
200156.25151.32049.21038.57332.053
Tabelle 15
Bereich: Verkehr
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.0003.8884.1033.0562.518
19515.5454.4254.6323.4652.864
19525.8844.7924.9773.7393.101
19536.1555.0985.2563.9643.297
19546.3705.3495.4764.1453.458
19556.8255.7995.8974.4793.746
19567.1806.1616.2254.7443.978
19577.3966.4016.4274.9134.130
19587.7946.7956.7845.2014.381
19598.1527.1547.1015.4594.609
19608.9737.9187.8186.0265.097
196110.0298.8948.7366.7495.719
196210.7359.5639.3457.2376.142
196311.29210.0989.8217.6216.478
196412.32511.06110.7098.3277.086
196513.29811.97211.5408.9907.659
196614.29512.90712.3879.6688.245
196714.53613.15812.5769.8318.390
196815.43414.00213.32910.4358.910
196916.74115.22114.43411.3179.667
197018.92617.24316.29212.79810.938
197121.18919.34318.21414.33812.264
197223.04921.07419.77415.58213.323
197326.22424.00722.44617.69715.117
197428.75326.35024.55019.35816.513
197531.73428.64325.71120.46817.692
197633.30030.29827.55521.70018.400
197735.28132.35529.75223.24119.357
197836.20633.27730.67424.36820.749
197937.83434.89232.23525.95622.801
198040.36537.26134.14627.32323.402
198142.41139.20735.66828.33923.668
198243.84440.48236.80029.11824.239
198345.30341.80037.95429.95624.887
198445.72442.16438.80330.65925.661
198546.45142.82340.15931.43526.989
198648.00944.08841.61832.68627.463
198750.23446.00443.61134.45128.424
198850.65746.30044.17234.78028.828
198951.51847.03345.11435.44329.517
I/9026.68124.35923.36418.35515.287
II/9028.10025.65424.60719.33216.100
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199159.51654.33552.11840.94534.100
199262.73057.26954.93243.15635.941
199364.54958.93056.52544.40836.983
199465.84060.10957.65645.29637.723
199567.88161.97259.44346.70038.892
199669.23963.21160.63247.63439.670
199769.86263.78061.17848.06340.027
199870.91064.73762.09648.78440.627
199971.69065.44962.77949.32141.074
200072.69466.36563.65850.01141.649
200173.98167.54064.78550.89642.386
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199158.84153.71951.52740.48133.713
199261.48356.13153.84042.29835.227
199366.53960.74758.26845.77738.124
199469.50563.45460.86547.81739.823
199568.29362.34859.80346.98439.128
199668.47462.51359.96247.10839.232
199772.09065.81463.12849.59541.303
199872.00965.73963.05749.53941.257
199971.12064.92862.27948.92840.747
200073.03766.67963.95950.24841.846
200173.26766.88964.16050.40641.978
Tabelle 16
Bereich: Post- und Fernmeldewesen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.5193.5143.7082.7622.275
19514.7963.8274.0062.9972.477
19524.8693.9664.1193.0952.566
19534.8754.0384.1633.1402.611
19544.8284.0554.1513.1422.621
19554.9494.2054.2763.2482.717
19565.2414.4974.5443.4632.904
19575.4354.7034.7233.6103.035
19585.7665.0275.0183.8473.241
19596.0715.3275.2884.0653.432
19606.7655.9705.8944.5433.843
19618.7437.7547.6165.8844.986
19629.4188.3898.1996.3495.388
196310.0669.0028.7566.7945.775
196410.8959.7789.4677.3616.264
196511.55910.40610.0307.8146.657
196612.18911.00510.5628.2437.030
196712.31311.14510.6528.3277.106
196812.82111.63211.0738.6697.402
196913.89212.63111.9789.3918.022
197015.43814.06513.28910.4398.922
197117.84016.28615.33512.07210.326
197219.47917.81016.71113.16911.259
197321.75119.91218.61714.67812.538
197424.51522.46620.93216.50514.079
197526.18023.63021.21116.88614.595
197627.63125.13922.86318.00515.267
197728.95926.55724.42119.07715.888
197829.47527.09124.97219.83816.892
197930.27527.92125.79520.77018.246
198033.04530.50427.95422.36819.158
198134.95832.31729.40023.35919.508
198235.81533.06930.06123.78519.800
198337.77534.85531.64824.97920.752
198439.12736.08133.20426.23621.958
198540.06636.93734.63827.11423.279
198640.39437.09435.01627.50123.107
198741.00137.54835.59628.11923.200
198842.49638.84137.05629.17724.184
198943.06839.31937.71529.62924.675
I/9023.69021.62820.74516.29713.573
II/9024.56622.42721.51216.90114.074
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199152.03147.50145.56335.79629.809
199254.84150.06648.02337.72931.419
199356.43151.51849.41638.82332.330
199457.56052.54850.40439.59932.977
199559.34454.17751.96740.82733.999
199660.53155.26153.00641.64434.679
199761.07655.75853.48342.01934.991
199861.99256.59454.28542.64935.516
199962.67457.21754.88243.11835.907
200063.55158.01855.65043.72236.410
200164.67659.04556.63544.49637.054
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199151.44146.96245.04635.39029.471
199253.75049.07047.06836.97930.794
199358.17153.10650.94040.02033.327
199460.76455.47353.20941.80434.812
199559.70454.50652.28241.07534.205
199659.86254.65052.42041.18334.296
199763.02357.53655.18943.35836.107
199862.95257.47155.12643.31036.066
199962.17556.76254.44642.77535.621
200063.85258.29255.94643.92836.581
200164.05358.08956.08944.06736.697
Tabelle 17
Bereich: Handel
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.2753.3153.5012.5972.132
19514.6063.6673.8402.8622.359
19524.7483.8604.0103.0032.483
19534.8263.9914.1163.0952.568
19544.8534.0704.1673.1462.619
19555.0424.2794.3523.2982.754
19565.3754.6084.6563.5412.965
19575.6114.8534.8733.7193.121
19585.9935.2225.2133.9913.358
19596.3525.5715.5304.2463.582
19607.0796.2446.1654.7474.013
19617.6846.8136.6915.1674.377
19628.3527.4397.2705.6284.776
19638.7647.8387.6235.9175.029
19649.4378.4718.2016.3805.432
196510.2279.2098.8776.9205.898
196610.8169.7679.3757.3226.248
196711.31610.2469.7947.6636.545
196812.07010.95410.4308.1746.985
196913.12011.93511.3208.8897.602
197014.73613.43212.6959.9878.546
197116.43014.99714.12111.1129.502
197217.79816.26315.25211.99410.239
197320.11518.42317.23213.60911.640
197422.23320.39219.01315.03512.855
197524.50722.14219.89915.88913.765
197625.90423.59321.48116.97414.434
197727.16024.93122.94817.98815.028
197827.40225.20423.25218.52015.805
197928.24426.06424.09419.44117.103
198030.55028.21525.87320.74017.791
198131.89429.50126.85721.38417.895
198233.10630.58827.83022.07618.423
198334.36331.72328.82422.79518.974
198435.08132.36729.80523.59819.789
198535.90933.12531.07924.38220.969
198636.82633.83931.95825.15621.178
198737.19834.08432.32325.58121.144
198837.76134.53232.95525.99321.582
198938.77735.42233.98626.75122.317
I/9020.79918.99918.22914.34811.971
II/9020.65118.86518.10014.24711.885
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199143.73939.95638.33630.17525.173
199246.10142.11440.40631.80426.532
199347.43843.33541.57832.72627.301
199448.38744.20242.41033.38127.847
199549.88745.57243.72534.41628.710
199650.88546.48344.60035.10429.284
199751.34346.90145.00135.42029.548
199852.11347.60545.67635.95129.991
199952.68648.12946.17836.34630.321
200053.42448.80346.82436.85530.745
200154.37049.66747.65337.50731.289
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199143.24339.50337.90129.83324.887
199245.18441.27739.60331.17226.004
199348.90144.67142.86033.73628.144
199451.08046.66244.77035.23929.397
199550.18945.84843.99034.62428.884
199650.32245.97044.10634.71628.961
199752.98048.39746.43636.55030.490
199852.92048.34246.38436.50830.455
199952.26747.74545.81136.05830.080
200053.67649.03347.04637.03030.891
200153.84549.18847.19437.14630.988
Tabelle 18
Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19504.6353.5213.7372.6872.148
19514.9713.8884.0882.9602.380
19525.1024.0854.2573.1032.507
19535.1664.2144.3563.1932.593
19545.1684.2824.3923.2362.639
19555.3664.5044.5863.3962.780
19565.7194.8544.9083.6513.000
19575.9645.1115.1333.8343.162
19586.2715.4175.4074.0553.355
19596.6155.7565.7114.2983.567
19607.3966.4766.3894.8254.015
19618.0217.0636.9295.2514.381
19628.6777.6757.4895.6864.749
19639.1528.1277.8896.0005.017
19649.8908.8138.5136.4845.427
196510.6829.5509.1807.0025.866
196611.35110.1779.7377.4376.234
196711.78510.59310.0907.7166.470
196812.36711.14210.5668.0896.784
196913.29812.00611.3388.6897.287
197015.02413.59112.7819.8058.221
197117.44815.80914.80511.3639.520
197218.71916.98615.84512.16910.187
197320.72618.82817.49113.42411.214
197422.91420.83719.28214.79612.337
197524.32322.11620.47315.66813.044
197624.45122.23720.58315.71713.065
197725.68223.36121.64516.47413.673
197826.23423.86922.11516.77713.905
197927.28524.83323.00717.39914.399
198028.30125.76423.86917.99514.871
198130.67227.93025.87419.44816.050
198232.51429.61527.43420.56016.974
198333.28330.32628.09320.97117.320
198433.91130.88128.60821.30417.577
198534.26531.18128.91621.49917.720
198635.03631.75029.68022.19317.816
198735.66732.22930.28522.84017.942
198836.96933.33231.55623.71518.746
198939.80235.84434.15025.61220.381
I/9021.30219.18418.27613.70710.908
II/9020.44118.40917.53913.15510.468
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199143.29438.99037.14827.86222.171
199245.63241.09539.15429.36723.368
199346.95542.28740.28930.21924.046
199447.89443.13341.09530.82324.527
199549.37944.47042.36931.77925.287
199650.36745.35943.21632.41525.793
199750.82045.76743.60532.70726.025
199851.58246.45444.25933.19826.415
199952.14946.96544.74633.56326.706
200052.87947.62345.37234.03327.080
200153.81548.46646.17534.63527.559
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199142.80338.54836.72627.54621.920
199244.72540.27938.37528.78322.904
199348.40343.59141.53231.15024.787
199450.56045.53343.38332.53925.892
199549.67844.74042.62631.97225.441
199649.81044.85842.73932.05625.508
199752.44047.22744.99633.74926.855
199852.38247.17344.94533.71226.825
199951.73546.59144.39033.29626.493
200053.12947.84845.58734.19427.207
200153.29647.99845.73034 30127.294
Tabelle 19
Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.9884.5484.8273.4712.774
19516.4335.0315.2903.8313.080
19526.6245.3025.5264.0273.255
19536.7155.4775.6624.1503.370
19546.7335.5785.7224.2163.438
19557.0125.8855.9934.4373.633
19567.4746.3436.4144.7703.921
19577.7786.6656.6945.0004.123
19588.2207.1017.0885.3154.397
19598.6267.5067.4465.6054.651
19609.6078.4128.2986.2685.216
196110.4959.2419.0656.8705.731
196211.46810.1439.8977.5146.277
196312.14010.78010.4657.9596.655
196413.14511.71411.3158.6187.214
196514.17212.66912.1799.2907.782
196614.96313.41512.8359.8048.217
196715.63514.05413.38610.2378.584
196816.29014.67713.91810.6568.937
196917.53515.83214.95011.4589.609
197019.66117.78516.72512.83110.758
197122.17720.09318.81814.44212.100
197223.99521.77420.31215.59913.059
197326.53424.10422.39317.18514.357
197429.55126.87324.86719.08115.911
197531.58928.72326.59020.34816.941
197632.11629.20827.03520.64417.160
197733.60230.56628.32121.55417.890
197834.63931.51829.20222.15318.360
197936.05832.81830.40522.99319.029
198037.66034.28531.76323.94619.790
198140.61936.98834.26525.75621.255
198242.16438.40535.57626.66222.012
198343.64239.76536.83727.49922.711
198444.82440.81837.81428.16023.233
198545.32641.24738.25128.44023.441
198645.98141.66838.95129.12623.381
198746.81542.30239.75129.97923.550
198848.10043.36841.05730.85524.390
198950.52445.49943.34932.51225.872
I/9024.51222.07421.03215.77312.552
II/9021.86319.68818.75714.06911.195
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199146.30641.69939.72729.79823.711
199248.80743.95141.87231.40724.991
199350.22245.22643.08632.31825.716
199451.22646.13143.94832.96426.230
199552.81447.56145.31033.98627.043
199653.87048.51246.21634.66627.584
199754.35548.94946.63234.97827.832
199855.17049.68347.33135.50328.249
199955.77750.23047.85235.89428.560
200056.55850.93348.52236.39728.960
200157.55951.83549.38137.04129.473
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199145.78141.22639.27729.46023.442
199247.83643.07741.04030.78324.495
199351.77046.62044.41533.31426.509
199454.07848.69846.39434.79927.690
199553.13547.84945.58534.19227.208
199653.27547.97645.70634.28327.279
199756.08850.51048.11936.09328.720
199856.02550.45248.06536.05328.687
199955.33349.83047.47135.60828.333
200056.82551.17348.75136.56829.096
200157.00451.33548.90536.68429.188
Tabelle 20
Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19505.2483.9724.2193.0182.401
19515.6294.3844.6143.3172.649
19525.7554.5844.7833.4552.770
19535.8134.7164.8803.5402.849
19545.8024.7804.9073.5742.886
19556.0015.0075.1023.7303.021
19566.3585.3645.4263.9813.233
19576.6075.6265.6534.1603.388
19586.9265.9465.9344.3813.577
19597.2966.3086.2564.6313.790
19608.0727.0226.9225.1374.213
19618.8207.7147.5605.6254.622
19629.6018.4398.2236.1335.047
196310.2179.0198.7416.5325.384
196411.0229.7679.4177.0525.820
196511.90410.58510.1557.6186.295
196612.76711.38710.8718.1706.756
196713.25211.85411.2638.4787.016
196814.20712.74112.0519.0857.522
196915.56813.99313.1789.9488.239
197017.49115.75414.77311.1679.248
197119.74517.81816.63912.59310.427
197221.50919.44418.08513.70211.340
197323.70621.46419.88615.08312.473
197426.08123.64821.82616.57013.690
197527.51724.96823.06817.49514.446
197629.23826.53224.55518.62515.347
197730.94928.09126.01619.73416.229
197831.63028.71626.63720.18716.571
197932.96029.93127.78321.06417.265
198034.14231.01328.83321.84917.881
198135.16131.94929.72322.51118.398
198235.86132.57030.34822.97918.732
198337.04133.65631.38023.75519.346
198437.93934.45932.17724.36119.797
198540.70236.95634.58826.16621.220
198643.20939.25936.77027.77322.511
198743.50639.40137.07928.19122.342
198843.66139.45437.39928.32822.580
198944.32839.99738.14428.80423.082
I/9021.90919.76918.85414.23711.409
II/9019.30417.41816.61112.54410.052
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199140.88636.89135.18226.56821.290
199243.09438.88337.08228.00322.440
199344.34440.01138.15728.81523.091
199445.23140.81138.92029.39123.553
199546.63342.07640.12730.30224.283
199647.56642.91840.93030.90824.769
199747.99443.30441.29831.18624.992
199848.71443.95441.91731.65425.367
199949.25044.43742.37832.00225.646
200049.94045.05942.97132.45026.005
200150.82445.85743.73233.02426.465
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199140.42236.47334.78326.26721.049
199242.23738.11136.34527.44621.994
199345.71141.24439.33429.70323.802
199447.74843.08241.08731.02724.864
199546.91642.33240.37030.48624.430
199647.04042.44340.47730.56724.495
199749.52444.68542.61532.18125.789
199849.46944.63542.56732.14425.760
199948.85844.08342.04131.74725.442
200050.17545.27343.17532.60426.128
200150.33445.41543.31032.70626.210
Tabelle 21
Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19506.1994.7955.0673.7453.066
19516.6215.2605.5114.0943.364
19526.7815.5025.7194.2683.520
19536.8435.6485.8274.3673.614
19546.8205.7105.8484.4023.654
19557.1356.0466.1504.6473.870
19567.6016.5086.5764.9874.165
19577.8096.7456.7735.1544.316
19588.0787.0317.0185.3584.499
19598.4967.4447.3885.6584.762
19609.3648.2528.1466.2575.278
196110.1478.9898.8276.7995.748
196210.9349.7309.5077.3436.219
196311.45810.2389.9567.7096.541
196412.43311.15110.7948.3787.120
196513.44612.10011.6619.0727.721
196614.33212.93612.4139.6798.248
196714.63313.24112.6539.8818.425
196815.20913.79313.12810.2668.757
196916.15214.67913.91710.8979.299
197017.89416.29315.38812.06510.296
197119.88518.13817.06813.39711.432
197221.18519.35418.14014.26012.165
197323.44921.45320.04715.76913.446
197425.53223.38921.78317.15214.614
197528.08525.73123.98618.85516.079
197627.80725.49023.77118.66815.934
197728.27125.90424.19518.98816.200
197828.07825.74224.05618.86616.089
197929.59727.17625.40819.91316.975
198031.34328.79526.93521.09517.976
198132.60229.96928.04621.95218.697
198233.53630.84428.87922.58919.263
198334.25431.52229.52723.08219.705
198434.40931.68229.69123.19519.824
198535.30532.52530.48323.79820.392
198635.81132.86431.00724.29320.367
198736.38933.29931.55224.86120.459
198836.56533.39431.84525.00720.674
198939.45435.99134.50927.03922.462
I/9021.53319.64318.83414.75712.259
II/9021.35619.48118.67814.63512.158
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199145.23241.26139.56030.99725.751
199247.67543.48941.69632.67127.142
199349.05844.75042.90533.61827.929
199450.03945.64543.76334.29028.488
199551.59047.06045.12035.35329.371
199652.62248.00146.02236.06029.958
199753.09648.43346.43636.38530.228
199853.89249.15947.13336.93130.681
199954.48549.70047.65137.33731.018
200055.24850.39648.31837.86031.452
200156.22651.28849.17338.53032.009
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199144.71940.79339.11130.64525.459
199246.72742.62440.86832.02126.602
199350.57046.13044.22834.65528.790
199452.82448.18646.19936.19930.073
199551.90347.34645.39335.56829.549
199652.04147.47145.51435.66229.628
199754.78949.97847.91737.54531.192
199854.72749.92147.96337.50231.156
199954.05249.30547.27237.04030.772
200055.50950.63448.54738.03931.601
200155.68450.79348.69938.15831.700
Tabelle 22
Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19523.9543.2053.3322.4822.044
19534.0603.3473.4542.5842.134
19544.2073.5193.6042.7062.243
19554.4153.7373.8022.8652.381
19564.6363.9644.0063.0302.525
19574.7734.1174.1343.1372.621
19585.0404.3804.3733.3282.787
19595.2624.6044.5693.4872.927
19605.7825.0885.0223.8443.233
19616.3895.6515.5484.2573.588
19626.9616.1856.0424.6473.922
19637.4206.6206.4354.9604.193
19648.0917.2457.0095.4144.583
19658.8197.9237.6305.9055.005
19669.4798.5418.1906.3535.392
19679.7578.8168.4196.5455.561
196810.4069.4268.9666.9845.940
196911.41010.3599.8157.6606.520
197012.94111.77411.1158.6937.404
197114.97613.65612.84810.0768.592
197216.78915.32814.36611.2659.594
197319.33917.67816.50912.95111.018
197422.01620.14618.74614.70612.493
197525.00822.53920.19716.00813.790
197626.38123.96921.76517.06214.411
197727.54325.22023.15317.98214.896
197828.12425.81123.75618.77715.919
197928.96126.67224.60619.72217.269
198031.65229.17426.68721.23918.108
198133.30930.75127.92522.07418.345
198234.38831.71328.78422.67118.790
198335.97833.15730.05923.61819.535
198437.15734.22931.46524.76820.657
198537.59134.62632.44925.32021.687
198637.89034.76732.79925.68621.526
198738.08034.84233.01226.00221.390
198838.68835.33333.69526.46321.879
198939.88036.38334.88627.34422.723
I/9025.88723.61822.64517.75014.750
II/9019.24917.56116.83913.19910.968
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199140.77037.19435.66527.95623.230
199242.97239.20237.59129.46624.484
199344.21840.33938.68130.32125.194
199445.10241.14639.45530.92725.698
199546.50042.42240.67831.88626.495
199647.43043.27041.49232.52427.025
199747.85743.65941.86532.81727.268
199848.57544.31442.49333.30927.677
199949.10944.80142.96033.67527.981
200049.79745.42843.56134.14628.373
200150.67846.23244.33234.75028.875
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199140.30736.77235.26027.63822.967
199242.11738.42436.84428.87923.998
199345.58141.58339.87431.25525.971
199447.61343.43641.65132.64827.128
199546.78342.67940.92432.08026.655
199646.90642.79241.03332.16426.726
199749.38345.05243.20033.86328.138
199849.32745.00143.15233.82528.106
199948.71844.44542.61933.40827.759
200050.03245.64343.76834.30828.507
200150.18945.78743.90534.41628.597
Tabelle 23
Produktionsgenossenschaften des Handwerks
Bereich: Qualifikationsgruppe
Jahr12345
19537.0625.8105.9974.4673.678
19546.8325.7035.8434.3703.609
19556.8385.7775.8784.4123.654
19567.3066.2366.3034.7483.943
19577.5596.5096.5374.9404.114
19587.8856.8426.8305.1774.322
19598.2567.2127.1575.4414.553
19609.0977.9937.8886.0145.042
196110.1468.9628.7976.7245.649
196211.1639.9069.6737.4126.238
196312.01310.70410.4017.9896.735
196413.20111.80611.4178.7897.420
196514.49613.00812.5229.6608.166
196615.49413.94513.36510.3318.743
196715.86514.31813.66410.5838.965
196816.80515.20414.45011.2129.505
196918.28916.58315.70012.20210.351
197020.57418.69317.63013.72611.648
197121.65919.71618.52714.44612.262
197223.18121.13819.79315.45713.120
197324.67722.53821.03116.44813.958
197426.95224.65022.92717.95515.230
197529.21926.32123.57218.65716.055
197630.48727.69325.14019.69216.621
197732.30329.58227.16121.10617.492
197833.19330.46428.03922.16218.790
197933.04430.42928.06822.48719.684
198035.63832.85130.05523.92820.407
198137.51834.64631.47324.90320.715
198238.99135.96432.64825.73021.337
198340.94237.73134.20726.87622.230
198440.77837.55734.51527.14722.624
198539.13036.02733.74826.28622.484
198639.15235.90733.86426.47422.153
198739.70436.31134.39227.04422.210
198840.67937.13035.39727.74722.899
198941.77638.09136.51428.56723.698
I/9024.60622.43521.50716.82613.959
II/9022.22820.26819.42815.20112.610
Qualifikationsgruppe (endgĂŒltige Werte)
Jahr12345
199147.07942.92841.14932.19626.708
199249.62145.24643.37133.93528.150
199351.06046.55844.62934.91928.966
199452.08147.48945.52235.61729.545
199553.69648.96146.93336.72130.461
199654.77049.94047.87237.45531.070
199755.26350.38948.30337.79231.350
199856.09251.14549.02838.35931.820
199956.70951.70849.56738.78132.170
200057.50352.43250.26139.32432.620
200158.52153.36051.15140.02033.197
Qualifikationsgruppe (vorlÀufige Werte)
Jahr12345
199146.54542.44140.68231.83126.405
199248.63544.34620.50933.26027.591
199352.63547.99446.00535.99529.860
199454.98050.13348.05537.60031.190
199554.02149.25847.21736.94430.646
199654.16449.38947.34337.04230.727
199757.02551.99749.84338.99832.350
199856.96151.93849.78738.95332.313
199956.25851.29649.17238.47231.914
200057.77552.67950.49939.51032.775
200157.95752.84650.65739.63432.878

Anlage 15 Entgeltpunkte fĂŒr glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen BeitrĂ€gen



ZeitraumRentenversicherung der Arbeiter WochenbeitrÀge
bis 27.6.19420,0038
28.6.1942 - 29.5.19490,0036
30.5.1949 - 31.12.19540,0020
1.1.1955 - 31.12.19550,0017
1.1.1956 - 31.12.19560,0016
1.1.1957 - 28.2.19570,0015
ZeitraumRentenversicherung der Angestellten MonatsbeitrÀge
bis 30.6.19420,0324
1.7.1942 - 31.5.19490,0300
1.6.1949 - 31.12.19540,0085
1.1.1955 - 31.12.19550,0068
1.1.1956 - 31.12.19560.0064
1.1.1957 - 28.2.19570,0062
Knappschaftliche Rentenversicherung MonatsbeitrÀge
weiterhinnicht mehr
im Bergbau beschÀftigte
technische kaufmÀnnische AngestellteArbeiterAngestellte
bis 19430,14340,14340,02690,0359
19440,14540,14540,02730,0364
19450,18750,17620,03520,0469
19460,18750,17620,03520,0469
19470,18190,17590,03410,0455
19480,15020,15020,02820,0376
19490,16880,16880,02200,0294
19500,18450,17640,01980,0264
19510,16300,16300,01750,0233
19520,17310,17310,01620,0216
19530,20520,17650,01540,0205
19540,19680,17650,01480,0197
19550,18320,17630,01370,0183
19560,17200,17200,01290,0172
bis 28. Februar 19570,16520,16520,01240,0165

Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung



KalenderjahrBetrag in Deutsche Mark
197112.293,95
197213.022,85
197314.182,17
197415.270,48
197515.762,92
197616.406,14
197717.006,02
197817.353,91
197917.840,19
198018.724,60
198118.980,34
198219.287,94
198319.576,44
198419.730,72
198519.877,57
198619.780,56
198719.528,60
198819.428,57
198919.397,84
1. Januar - 30. Juni 19909.212,10

Anlage 19



Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um ... Monatauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1937
Januar1601600
Februar2602600
MĂ€rz3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1938
Januar13611600
Februar14612600
MĂ€rz15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1939
Januar25621600
Februar26622600
MĂ€rz27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1940
Januar37631600
Februar38632600
MĂ€rz39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1941
Januar49641600
Februar50642600
MĂ€rz51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1942 bis 194560650600
1946
Januar650601
Februar650602
MĂ€rz650603
April650604
Mai650605
Juni650606
Juli650607
August650608
September650609
Oktober6506010
November6506011
Dezember650610
1947
Januar650611
Februar650612
MĂ€rz650613
April650614
Mai650615
Juni650616
Juli650617
August650618
September650619
Oktober6506110
November6506111
Dezember650620
1948
Januar650621
Februar650622
MĂ€rz650623
April650624
Mai650625
Juni650626
Juli650627
August650628
September650629
Oktober6506210
November6506211
Dezember650630
1949 - 1951650630

Anlage 20



Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente fĂŒr Frauen
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um ... Monatauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1940
Januar1601600
Februar2602600
MĂ€rz3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1941
Januar13611600
Februar14612600
MĂ€rz15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1942
Januar25621600
Februar26622600
MĂ€rz27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1943
Januar37631600
Februar38632600
MĂ€rz39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1944
Januar49641600
Februar50642600
MĂ€rz51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1945 bis 195160650600

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