Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
(1) Der Sozialbeirat besteht aus
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. ²Es werden
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. ²Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ³ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.