SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
- Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254c Anpassung der Renten
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. ²Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.