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Asylbewerberleistungsgesetz
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Asylbewerberleistungsgesetz
§ 8a Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.
Asylbewerberleistungsgesetz
§ 1
Leistungsberechtigte
§ 1a
Anspruchseinschränkung
§ 2
Leistungen in besonderen Fällen
§ 3
Grundleistungen
§ 3a
Bedarfssätze der Grundleistungen
§ 4
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
§ 5
Arbeitsgelegenheiten
§ 5a
Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
§ 5b
Sonstige Maßnahmen zur Integration
§ 6
Sonstige Leistungen
§ 6a
Erstattung von Aufwendungen anderer
§ 6b
Einsetzen der Leistungen
§ 7
Einkommen und Vermögen
§ 7a
Sicherheitsleistung
§ 8
Leistungen bei Verpflichtung Dritter
§ 8a
Meldepflicht
§ 9
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 10
Bestimmungen durch Landesregierungen
§ 10a
Örtliche Zuständigkeit
§ 10b
Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
§ 11
Ergänzende Bestimmungen
§ 12
Asylbewerberleistungsstatistik
§ 13
Bußgeldvorschrift
§ 14
Dauer der Anspruchseinschränkung
§ 15
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht