Erstes Buch: Gemeinsame Vorschriften
Erster Abschnitt: Umfang der Reichsversicherung
Zweiter Abschnitt: Träger der Reichsversicherung
I. Bezeichnung
II. Rechtsfähigkeit
III. Organe
IV. Ehrenämter
V. Vermögen
VI. Aufsicht
Dritter Abschnitt: Versicherungsbehörden
I. Allgemeines
II. Versicherungsämter
1. Errichtung
2. Zusammensetzung
3.
4. Kosten
III.
IV.
Vierter Abschnitt: Sonstige gemeinsame Vorschriften
I. Behörden
II. Rechtshilfe
III. Leistungen
IV.
V. Fristen
VI. Zustellungen
VII. Gebühren und Stempel
VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder
IX. Ortslohn
X. Beschäftigungsort
XI. Ausländische Gesetzgebung
XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen
1.
2. Entgelt
3. Landwirtschaft
4. Hausgewerbetreibende
5. Deutsche Seeschiffahrt
6. Geschäftsjahr
Zweites Buch: Krankenversicherung
Erster Abschnitt:
Zweiter Abschnitt: Gegenstand der Versicherung
I. Leistungen im allgemeinen
I a.
II.
III. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
IIIa. Sonstige Hilfen
IV.
V.
VI.
Dritter Abschnitt:
Vierter Abschnitt: Verfassung
I.
II.
III.
IV. Angestellte und Beamte
(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. ²Dabei regelt sie:
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.
(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. ²Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. ²Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.
(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.
(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.
(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.
V.
VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe
Fünfter Abschnitt: Aufsicht
Sechster Abschnitt:
Abschnitt Sechs A
Siebenter Abschnitt: Kassenverbände, Sektionen
Achter Abschnitt:
Neunter Abschnitt:
Zehnter Abschnitt:
Elfter Abschnitt:
Drittes Buch:
Zehnter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
Viertes Buch:
Fünftes Buch:
Fünfter Abschnitt:
Sechstes Buch:
B.
C.
D.
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