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Reichsversicherungsordnung

  • Reichsversicherungsordnung
  • Erstes Buch: Gemeinsame Vorschriften
    • Erster Abschnitt: Umfang der Reichsversicherung
      • Zweiter Abschnitt: Träger der Reichsversicherung
        • I. Bezeichnung
          • II. Rechtsfähigkeit
            • III. Organe
              • IV. Ehrenämter
                • V. Vermögen
                  • VI. Aufsicht
                  • Dritter Abschnitt: Versicherungsbehörden
                    • I. Allgemeines
                      • II. Versicherungsämter
                        • 1. Errichtung
                          • 2. Zusammensetzung
                            • 3.
                              • 4. Kosten
                              • III.
                                • IV.
                                • Vierter Abschnitt: Sonstige gemeinsame Vorschriften
                                  • I. Behörden
                                    • II. Rechtshilfe
                                      • III. Leistungen
                                        • IV.
                                          • V. Fristen
                                            • VI. Zustellungen
                                              • VII. Gebühren und Stempel
                                                • VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder
                                                  • IX. Ortslohn
                                                    • X. Beschäftigungsort
                                                      • XI. Ausländische Gesetzgebung
                                                        • XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen
                                                          • 1.
                                                            • 2. Entgelt
                                                              • 3. Landwirtschaft
                                                                • 4. Hausgewerbetreibende
                                                                  • 5. Deutsche Seeschiffahrt
                                                                    • 6. Geschäftsjahr
                                                                • Zweites Buch: Krankenversicherung
                                                                  • Erster Abschnitt:
                                                                    • Zweiter Abschnitt: Gegenstand der Versicherung
                                                                      • I. Leistungen im allgemeinen
                                                                        • I a.
                                                                          • II.
                                                                            • III. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
                                                                              • IIIa. Sonstige Hilfen
                                                                                • IV.
                                                                                  • V.
                                                                                    • VI.
                                                                                    • Dritter Abschnitt:
                                                                                      • Vierter Abschnitt: Verfassung
                                                                                      • Fünfter Abschnitt: Aufsicht
                                                                                        • Sechster Abschnitt:
                                                                                          • Abschnitt Sechs A
                                                                                            • Siebenter Abschnitt: Kassenverbände, Sektionen
                                                                                            • Achter Abschnitt:
                                                                                              • Neunter Abschnitt:
                                                                                                • Zehnter Abschnitt:
                                                                                                  • Elfter Abschnitt:
                                                                                                  • Drittes Buch:
                                                                                                      • Zehnter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
                                                                                                    • Viertes Buch:
                                                                                                      • Fünftes Buch:
                                                                                                        • Fünfter Abschnitt:
                                                                                                        • Sechstes Buch:
                                                                                                          • B.
                                                                                                            • C.
                                                                                                              • D.

                                                                                                              Reichsversicherungsordnung

                                                                                                              Erstes Buch: Gemeinsame Vorschriften

                                                                                                              Erster Abschnitt: Umfang der Reichsversicherung

                                                                                                              Zweiter Abschnitt: Träger der Reichsversicherung

                                                                                                              I. Bezeichnung

                                                                                                              II. Rechtsfähigkeit

                                                                                                              III. Organe

                                                                                                              IV. Ehrenämter

                                                                                                              V. Vermögen

                                                                                                              VI. Aufsicht

                                                                                                              Dritter Abschnitt: Versicherungsbehörden

                                                                                                              I. Allgemeines

                                                                                                              II. Versicherungsämter

                                                                                                              1. Errichtung

                                                                                                              2. Zusammensetzung

                                                                                                              3.

                                                                                                              4. Kosten

                                                                                                              III.

                                                                                                              IV.

                                                                                                              Vierter Abschnitt: Sonstige gemeinsame Vorschriften

                                                                                                              I. Behörden

                                                                                                              II. Rechtshilfe

                                                                                                              III. Leistungen

                                                                                                              IV.

                                                                                                              V. Fristen

                                                                                                              VI. Zustellungen

                                                                                                              VII. Gebühren und Stempel

                                                                                                              VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder

                                                                                                              IX. Ortslohn

                                                                                                              X. Beschäftigungsort

                                                                                                              XI. Ausländische Gesetzgebung

                                                                                                              XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen

                                                                                                              1.

                                                                                                              2. Entgelt

                                                                                                              3. Landwirtschaft

                                                                                                              4. Hausgewerbetreibende

                                                                                                              5. Deutsche Seeschiffahrt

                                                                                                              6. Geschäftsjahr

                                                                                                              Zweites Buch: Krankenversicherung

                                                                                                              Erster Abschnitt:

                                                                                                              Zweiter Abschnitt: Gegenstand der Versicherung

                                                                                                              I. Leistungen im allgemeinen

                                                                                                              I a.

                                                                                                              II.

                                                                                                              III. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

                                                                                                              IIIa. Sonstige Hilfen

                                                                                                              IV.

                                                                                                              V.

                                                                                                              VI.

                                                                                                              Dritter Abschnitt:

                                                                                                              Vierter Abschnitt: Verfassung

                                                                                                              I.

                                                                                                              II.

                                                                                                              III.

                                                                                                              IV. Angestellte und Beamte

                                                                                                              § 349

                                                                                                              Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.

                                                                                                              § 350

                                                                                                              Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.

                                                                                                              § 351

                                                                                                              (1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.

                                                                                                              (2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.

                                                                                                              § 352

                                                                                                              Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. ²Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

                                                                                                              § 353

                                                                                                              (1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. ²Dabei regelt sie:

                                                                                                              1.
                                                                                                              wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
                                                                                                              2.
                                                                                                              in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
                                                                                                              3.
                                                                                                              unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

                                                                                                              (2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

                                                                                                              § 354

                                                                                                              (1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.

                                                                                                              (2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.

                                                                                                              (3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.

                                                                                                              (4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.

                                                                                                              (5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. ²Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.

                                                                                                              § 355

                                                                                                              (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

                                                                                                              (2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. ²Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

                                                                                                              (3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

                                                                                                              § 356

                                                                                                              Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. ²Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.

                                                                                                              § 357

                                                                                                              (1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

                                                                                                              (2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

                                                                                                              (3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.

                                                                                                              § 358

                                                                                                              Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

                                                                                                              § 360

                                                                                                              Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

                                                                                                              V.

                                                                                                              VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe

                                                                                                              Fünfter Abschnitt: Aufsicht

                                                                                                              Sechster Abschnitt:

                                                                                                              Abschnitt Sechs A

                                                                                                              Siebenter Abschnitt: Kassenverbände, Sektionen

                                                                                                              § 414b

                                                                                                              Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. ²Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

                                                                                                              Achter Abschnitt:

                                                                                                              Neunter Abschnitt:

                                                                                                              Zehnter Abschnitt:

                                                                                                              Elfter Abschnitt:

                                                                                                              Drittes Buch:

                                                                                                              Zehnter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

                                                                                                              Viertes Buch:

                                                                                                              Fünftes Buch:

                                                                                                              Fünfter Abschnitt:

                                                                                                              Sechstes Buch:

                                                                                                              B.

                                                                                                              C.

                                                                                                              D.

                                                                                                              © freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de