SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Erster Abschnitt: Organisation
- Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. ²Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.