§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 67. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.