Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. ²Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die
wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat vor 1941 0 60 0 60 0 1941 Januar-April 1 60 1 60 0 Mai-August 2 60 2 60 0 September-Dezember 3 60 3 60 0 1942 Januar-April 4 60 4 60 0 Mai-August 5 60 5 60 0 September-Dezember 6 60 6 60 0 1943 Januar-April 7 60 7 60 0 Mai-August 8 60 8 60 0 September-Dezember 9 60 9 60 0 1944 Januar-April 10 60 10 60 0 Mai 11 60 11 60 0
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. ²Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.