SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Erster Abschnitt: Organisation
- Dritter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. ²In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. ³Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.