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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
    • Erster Abschnitt: Organisation
      • Dritter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. ²In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. ³Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.