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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
    • Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
      • Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
        • Dritter Titel: Verfahren

§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. ²Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. ³Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.