SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Erster Abschnitt: Organisation
- Dritter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. ²§ 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.