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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
    • Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
      • Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
        • Zweiter Titel: Beiträge

§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. ²§ 228a gilt nicht.