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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Viertes Kapitel: Finanzierung
    • Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
      • Erster Unterabschnitt: Beiträge
        • Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast

§ 171 Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.