§ 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025
Der Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.²Die Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verändern.³§ 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
Siebter Unterabschnitt: Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
Achter Unterabschnitt: Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Neunter Unterabschnitt: Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets