SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
- Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. ²Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.