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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Zweites Kapitel: Leistungen
    • Erster Abschnitt: Leistungen zur Teilhabe
      • Zweiter Unterabschnitt: Umfang der Leistungen
        • Zweiter Titel: Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge

§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für

1.
Kinder von Versicherten,
2.
Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
²Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme

1.
einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und
2.
der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.
²Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.

(3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. ²Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(4) Die stationären Leistungen werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. ²§ 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. ³Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.