SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Erster Abschnitt: Organisation
- Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. ²In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.