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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Zweites Kapitel: Leistungen
    • Zweiter Abschnitt: Renten
      • Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
        • Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 35 Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.