Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zugleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. ²Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) § 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. ²Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. ³Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.
(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. ²Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.
(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. ²Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
(2) Während der Schutzzeit dürfen
(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. ²Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. ²Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.
(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.
Abschnitt 2: Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. ²§ 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. ²Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.
(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet
(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden
(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. ²Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. ²Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. ³Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. ⁴Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. ²Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. ³In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. ⁴§ 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die
(3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
(2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. ²Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. ³Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. ⁴Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. ⁵Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. ⁶Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten.
(3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. ²Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können.
(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:
Abschnitt 3: Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. ²§ 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. ²Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. ³Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. ⁴Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen. ⁵Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. ⁶Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. ⁷Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. ⁸Das Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. ⁹Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat. ¹⁰Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. ¹¹§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. ²§ 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. ³Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Absatz 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. ²Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. ³Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. ⁴Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. ⁵Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. ⁶Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. ⁷Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. ⁸Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. ⁹§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 2 Satz 6 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 3 entsprechend.
Abschnitt 4: Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
(1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. ²Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. ²§ 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
(1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4 vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem Nettoentgelt.
(2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. ²Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde.
(3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um die gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. ²Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. ³Der Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. ⁴Satz 2 gilt für Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, das die Voraussetzungen nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entsprechend mit der Maßgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag nur der nach § 257 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag und als Pflegeversicherungsbeitrag nur der nach § 61 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag zu berücksichtigen ist. ⁵Entgelt sind das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zuzüglich des Durchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile der dem Einsatzunfall vorangegangenen drei Kalendermonate. ⁶Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Mehrarbeit und Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie sonstige besondere Zahlungen. ⁷Entgeltbestandteile, die ausschließlich aufgrund der Beschäftigung im Ausland gezahlt werden, bleiben außer Ansatz.
Abschnitt 5: Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
(2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist. ²§ 6 Absatz 6 und § 10 Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe
(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Abschnitt 6: Besondere Personengruppen
(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund. ²Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Absatz 2, §§ 11, 12 Absatz 2, §§ 14 und 15 entsprechend. Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 bis 4.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesundheitlicher Schädigungen.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren. ²Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten.
(5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.
(1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:
(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.
(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.
(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
nach § 20 Absatz 4 | 150 000 Euro, |
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes | 100 000 Euro, |
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 desBeamtenversorgungsgesetzes | 40 000 Euro, |
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 desBeamtenversorgungsgesetzes | 20 000 Euro. |
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