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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
    • Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
      • Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
        • Zweiter Titel: Beiträge

§ 281 Nachversicherung

(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. ²Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.