SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Zweiter Abschnitt: Renten
- Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Fünfter Titel: Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. ²Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.