SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Viertes Kapitel: Finanzierung
- Dritter Abschnitt: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
- Erster Unterabschnitt: Beteiligung des Bundes
§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.