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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
    • Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
      • Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
        • Zweiter Titel: Beiträge

§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.