Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. ²Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.