SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
- Zwölfter Unterabschnitt: Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 299 Anrechnungsfreiheit
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. ²Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. ³Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.