SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Zweiter Abschnitt: Renten
- Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Zweiter Titel: Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn - 1.
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
- 2.
- der Rentenartfaktor und
- 3.
- der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.