SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)
- Viertes Kapitel: Finanzierung
- Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
- Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
- Fünfter Titel: Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch - 1.
- die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
- 2.
- den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. ²Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. ³Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.