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SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)

  • Viertes Kapitel: Finanzierung
    • Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
      • Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
        • Fünfter Titel: Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
1.
die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
2.
den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben.
²Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. ³Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.