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Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

  • KAPITEL III: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Art. 13 Von regionalen Fischereiorganisationen vereinbarte und angewendete Fangdokumentationsregelungen

(1) Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden und die als den Anforderungen dieser Verordnung genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse, die von Arten gewonnen werden, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt und fallen unter die Kontroll- und Überprüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 und die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellt.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Gemeinschaftsrecht.