Art. 76
Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in
Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:
- a)
- auf Vorschlag der Kommission oder
- b)
- auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.