EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- TITEL III: ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
- KAPITEL 1: ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 211 (ex-Artikel 181 EGV)
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.