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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
    • TITEL III: ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
      • KAPITEL 1: ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Art. 211 (ex-Artikel 181 EGV)

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.