EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- KAPITEL 1: DIE ORGANE
- ABSCHNITT 5: DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 279 (ex-Artikel 243 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.