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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    • TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
      • KAPITEL 1: DIE ORGANE
        • ABSCHNITT 5: DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Art. 279 (ex-Artikel 243 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.