Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. ²In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.
³Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. ⁴Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses für sechs Jahre ernannt. ⁵Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. ⁶Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
⁷Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. ⁸Wiederwahl ist zulässig.
Das Gericht ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
¹⁰Das Gericht erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. ¹¹Sie bedarf der Genehmigung des Rates.
Soweit die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen der Verträge auf das Gericht Anwendung.