SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1: DIE ORGANE
ABSCHNITT 3: DER RAT
Art. 242 (ex-Artikel 209 EGV)
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.