EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- TITEL VIII: DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
- KAPITEL 2: DIE WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 133
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. ²Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.