DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VI: DER VERKEHR
Art. 94 (ex-Artikel 74 EGV)
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.