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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    • TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
      • KAPITEL 3: DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
        • ABSCHNITT 1: DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Art. 302 (ex-Artikel 259 EGV)

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt. ²Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder an. ³Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.

(2) Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. ²Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind.