freiRecht
EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    • TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
      • KAPITEL 1: DIE ORGANE
        • ABSCHNITT 3: DER RAT

Art. 239 (ex-Artikel 206 EGV)

Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.