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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    • TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
      • KAPITEL 1: DIE ORGANE
        • ABSCHNITT 5: DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Art. 278 (ex-Artikel 242 EGV)

Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. ²Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.