EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- KAPITEL 1: DIE ORGANE
- ABSCHNITT 5: DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 278 (ex-Artikel 242 EGV)
Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. ²Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.