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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • FĂśNFTER TEIL: DAS AUSWĂ„RTIGE HANDELN DER UNION
    • TITEL III: ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLĂ„NDERN UND HUMANITĂ„RE HILFE
      • KAPITEL 1: ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Art. 210 (ex-Artikel 180 EGV)

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre MaĂźnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. ²Sie können gemeinsame MaĂźnahmen ergreifen. ³Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur DurchfĂĽhrung der Hilfsprogramme der Union bei.

(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.