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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • ERSTER TEIL: GRUNDSÄTZE
    • TITEL I: ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION

Art. 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a)
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b)
Industrie,
c)
Kultur,
d)
Tourismus,
e)
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f)
Katastrophenschutz,
g)
Verwaltungszusammenarbeit.