EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 337 (ex-Artikel 284 EGV)
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.