EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- TITEL VIII: DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
- KAPITEL 5: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 142 (ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)
Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. ²Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.