EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- TITEL VIII: DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
- KAPITEL 2: DIE WÄHRUNGSPOLITIK
Art. 131 (ex-Artikel 109 EGV)
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.