freiRecht
EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
    • TITEL V: INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

Art. 217 (ex-Artikel 310 EGV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.