EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- ERSTER TEIL: GRUNDSÄTZE
- TITEL II: ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN
Art. 7
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.